Zielkorridor

 

Zielkorridor

 
 

Wie viel Zubau darf es denn sein?

Solarteure betreiben den Photovoltaikzubau

Der Zielkorridor oder Zubaukorridor des Photovoltaikausbaus bezeichnet die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angezielte Gesamtleistung neuinstallierter Photovoltaikanlagen pro Jahr. Das EEG 2017 zielt einen jährlichen Zubau von 2.300 bis 2.500 MWp an.
Gesteuert werden soll dies über die Einspeisevergütung:

  • Ist der Zubau höher als vorgesehen, sinkt die Vergütung stärker als geplant,
  • liegt der Zubau unter der Planung, sinkt die Vergütung um weniger, stagniert oder steigt sogar.

Bedeutung des Zubaukorridors
Der Zubaukorridor hat also erheblichen Einfluss auf die finanzielle Ausgestaltung der Solarförderung nach dem EEG, indem er die Höhe der Einspeisevergütung mitbestimmt.

Korridor und Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung ist das zentrale Steuerinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Sie richtet sich seit der Einführung im EEG 2012 (übernommen in EEG 2014) danach, ob im vorangegangenen Jahr der Zubau- oder Zielkorridor erreicht, unter- oder überschritten wurde: Mit Überschreiten der gewünschten Zubauzahlen sinkt die Einspeisevergütung im Folgequartal stärker ab, bei Unterschreiten wird die Einspeisevergütung langsamer reduziert.
Seit Inkrafttreten des EEG 2017 ist der "anzulegende Zeitraum" das jeweils letzte halbe (statt ganze) Jahr vor Berechnung (§48) - damit kann flexibler auf Marktbewegungen reagiert werden.

Zubaukorridor und Einspeisevergütung im Einzelnen

Die Einspeisevergütung richtet sich - neben der Anlagengröße und -art - nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Einspeisevergütung für den in dieser Anlage erzeugten Solarstrom bleibt 20 Jahre lang gleich hoch und kann auch nicht geändert werden (Vertrauensschutz).
Dabei sinkt der entscheidende Eingangssatz der Einspeisevergütung monatlich um einen im Voraus festgelegten Prozent-Betrag - abhängig vom Erreichen des Zubaukorridors wird dieser dann erhöht, verringert oder kurzfristig sogar ausgesetzt (verbunden mit einer einmaligen Erhöhung der Einspeisevergütung).

Bleibt der Zubau im Zielkorridor von 2,3 GW bis 2,7 GW, wird die Eingangs-Einspeisevergütung monatlich um 0,5% gesenkt (Basisdegression).
Wird der Zubaukorridor unterschritten, ändert die Einspeisevergütung sich folgendermaßen:

Zubau → Jährliche Degression ≅ Monatliche Degression
7.500 MWp und mehr ≈ 29% 2,8%
6.501 - 7.500 MWp ≈ 26% 2,5%
5.501 - 6.500 MWp ≈ 23% 2,2%
4.501 - 5.500 MWp ≈ 19% 1,8%
3.501 - 4.500 MWp ≈ 15% 1,4%
2.501 bis 3.500 MWp ≈ 11,4% 1%
Zielkorridor 2.300 - 2.500 MWp 6% 0,5%
2.100 - 2.299 MWp 3% 0,25%
1.700 - 2.099 MWp 0% 0%
1.300- 1.699 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 1,5%
unter 1.300 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 3%

Wie viel Zubau darf es denn sein?

Solarteure betreiben den Photovoltaikzubau

Der Zielkorridor oder Zubaukorridor des Photovoltaikausbaus bezeichnet die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angezielte Gesamtleistung neuinstallierter Photovoltaikanlagen pro Jahr. Das EEG 2017 zielt einen jährlichen Zubau von 2.300 bis 2.500 MWp an.
Gesteuert werden soll dies über die Einspeisevergütung:

  • Ist der Zubau höher als vorgesehen, sinkt die Vergütung stärker als geplant,
  • liegt der Zubau unter der Planung, sinkt die Vergütung um weniger, stagniert oder steigt sogar.

Bedeutung des Zubaukorridors
Der Zubaukorridor hat also erheblichen Einfluss auf die finanzielle Ausgestaltung der Solarförderung nach dem EEG, indem er die Höhe der Einspeisevergütung mitbestimmt.

Korridor und Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung ist das zentrale Steuerinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Sie richtet sich seit der Einführung im EEG 2012 (übernommen in EEG 2014) danach, ob im vorangegangenen Jahr der Zubau- oder Zielkorridor erreicht, unter- oder überschritten wurde: Mit Überschreiten der gewünschten Zubauzahlen sinkt die Einspeisevergütung im Folgequartal stärker ab, bei Unterschreiten wird die Einspeisevergütung langsamer reduziert.
Seit Inkrafttreten des EEG 2017 ist der "anzulegende Zeitraum" das jeweils letzte halbe (statt ganze) Jahr vor Berechnung (§48) - damit kann flexibler auf Marktbewegungen reagiert werden.

Zubaukorridor und Einspeisevergütung im Einzelnen

Die Einspeisevergütung richtet sich - neben der Anlagengröße und -art - nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Einspeisevergütung für den in dieser Anlage erzeugten Solarstrom bleibt 20 Jahre lang gleich hoch und kann auch nicht geändert werden (Vertrauensschutz).
Dabei sinkt der entscheidende Eingangssatz der Einspeisevergütung monatlich um einen im Voraus festgelegten Prozent-Betrag - abhängig vom Erreichen des Zubaukorridors wird dieser dann erhöht, verringert oder kurzfristig sogar ausgesetzt (verbunden mit einer einmaligen Erhöhung der Einspeisevergütung).

Bleibt der Zubau im Zielkorridor von 2,3 GW bis 2,7 GW, wird die Eingangs-Einspeisevergütung monatlich um 0,5% gesenkt (Basisdegression).
Wird der Zubaukorridor unterschritten, ändert die Einspeisevergütung sich folgendermaßen:

Zubau → Jährliche Degression ≅ Monatliche Degression
7.500 MWp und mehr ≈ 29% 2,8%
6.501 - 7.500 MWp ≈ 26% 2,5%
5.501 - 6.500 MWp ≈ 23% 2,2%
4.501 - 5.500 MWp ≈ 19% 1,8%
3.501 - 4.500 MWp ≈ 15% 1,4%
2.501 bis 3.500 MWp ≈ 11,4% 1%
Zielkorridor 2.300 - 2.500 MWp 6% 0,5%
2.100 - 2.299 MWp 3% 0,25%
1.700 - 2.099 MWp 0% 0%
1.300- 1.699 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 1,5%
unter 1.300 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 3%

Wie viel Zubau darf es denn sein?

Solarteure betreiben den Photovoltaikzubau

Der Zielkorridor oder Zubaukorridor des Photovoltaikausbaus bezeichnet die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angezielte Gesamtleistung neuinstallierter Photovoltaikanlagen pro Jahr. Das EEG 2017 zielt einen jährlichen Zubau von 2.300 bis 2.500 MWp an.
Gesteuert werden soll dies über die Einspeisevergütung:

  • Ist der Zubau höher als vorgesehen, sinkt die Vergütung stärker als geplant,
  • liegt der Zubau unter der Planung, sinkt die Vergütung um weniger, stagniert oder steigt sogar.

Bedeutung des Zubaukorridors
Der Zubaukorridor hat also erheblichen Einfluss auf die finanzielle Ausgestaltung der Solarförderung nach dem EEG, indem er die Höhe der Einspeisevergütung mitbestimmt.

Korridor und Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung ist das zentrale Steuerinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Sie richtet sich seit der Einführung im EEG 2012 (übernommen in EEG 2014) danach, ob im vorangegangenen Jahr der Zubau- oder Zielkorridor erreicht, unter- oder überschritten wurde: Mit Überschreiten der gewünschten Zubauzahlen sinkt die Einspeisevergütung im Folgequartal stärker ab, bei Unterschreiten wird die Einspeisevergütung langsamer reduziert.
Seit Inkrafttreten des EEG 2017 ist der "anzulegende Zeitraum" das jeweils letzte halbe (statt ganze) Jahr vor Berechnung (§48) - damit kann flexibler auf Marktbewegungen reagiert werden.

Zubaukorridor und Einspeisevergütung im Einzelnen

Die Einspeisevergütung richtet sich - neben der Anlagengröße und -art - nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Einspeisevergütung für den in dieser Anlage erzeugten Solarstrom bleibt 20 Jahre lang gleich hoch und kann auch nicht geändert werden (Vertrauensschutz).
Dabei sinkt der entscheidende Eingangssatz der Einspeisevergütung monatlich um einen im Voraus festgelegten Prozent-Betrag - abhängig vom Erreichen des Zubaukorridors wird dieser dann erhöht, verringert oder kurzfristig sogar ausgesetzt (verbunden mit einer einmaligen Erhöhung der Einspeisevergütung).

Bleibt der Zubau im Zielkorridor von 2,3 GW bis 2,7 GW, wird die Eingangs-Einspeisevergütung monatlich um 0,5% gesenkt (Basisdegression).
Wird der Zubaukorridor unterschritten, ändert die Einspeisevergütung sich folgendermaßen:

Zubau → Jährliche Degression ≅ Monatliche Degression
7.500 MWp und mehr ≈ 29% 2,8%
6.501 - 7.500 MWp ≈ 26% 2,5%
5.501 - 6.500 MWp ≈ 23% 2,2%
4.501 - 5.500 MWp ≈ 19% 1,8%
3.501 - 4.500 MWp ≈ 15% 1,4%
2.501 bis 3.500 MWp ≈ 11,4% 1%
Zielkorridor 2.300 - 2.500 MWp 6% 0,5%
2.100 - 2.299 MWp 3% 0,25%
1.700 - 2.099 MWp 0% 0%
1.300- 1.699 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 1,5%
unter 1.300 MWp 0% /td> einmalige Erhöhung um 3%
 

Interessant ist, dass bei erheblicher Unterschreitung des Zielkorridors die Absenkung der Einspeisevergütung ausgesetzt wird bzw. der Eingangssatz sogar einmalig um einen geringen Prozentsatz angehoben wird. Diese flexible Anpassung der Degression wird - im Gegensatz zu einer "absoluten Deckelung" - im EEG als "atmender Deckel" bezeichnet.

Berechnung des atmenden Deckels

Die Degressionsschritte werden 4 x jährlich - zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November - für jeweils ein Folgequartal angepasst. Die monatliche Degression der Einspeisevergütung leitet sich für die drei Folgemonate daraus ab.

Die Aufgabe, den atmenden Deckel zu berechnen, erfüllt die Bundesnetzagentur BNA. Die dort gemeldeten Neu-Anlagen (die Meldung bei der BNA ist Pflicht und Voraussetzung für den Erhalt der Einspeisevergütung) werden seit 1. Oktober 2014 alle drei Monate jeweils für das zurückliegende Jahr ermittelt, erstmalig also für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum August 2014, dann jeweils zum kalendarischen Quartalsende. Einen Monat später - die Frist, die der BNA für ihre Berechnungen zur Verfügung stehen - treten für jeweils drei Monate die ermittelten Einspeisevergütungs-Sätze in Kraft, erstmalig also zum 1. Oktober 2014.
Die Monate August und September 2014 waren übrigens von diesen Regelungen ausgenommen.

Hintergrund des atmenden Deckels

Mit dem durch den Zubaukorridor bestimmten atmenden Deckel soll sichergestellt werden, dass der geplante Ausbau der Photovoltaik stetig, aber nicht (nach Maßgabe des Gesetzgebers) übereilt umgesetzt wird - der Anreiz durch die Einspeisevergütung soll die technologische Fortentwicklung begünstigen, die Begrenzung nach oben soll zugleich dafür sorgen, dass Herstellern, Forschern und Ingenieuren die notwendige Zeit für die Entwicklung bleibt.
Inwieweit die festgelegten Sätze diesem Ziel dienen, ist umstritten. Es wurde auch schon argumentiert, dass eine höhere Zubaurate die technologische Lernkurve verbessern würde - oder umgekehrt die Deckelung des Zubaus die Lernkurve in die Länge zieht.

Zubau und Gesamtausbauziel

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz legt für die Bundesrepublik ein Gesamtausbauziel der Photovoltaik von 52 GWp fest, das entspricht einem Anteil von etwa 6% an der Brutto-Gesamtstromerzeugung in Deutschland. Da der Stromverbrauch jährlich steigt, liegt der Anteil bei Erreichen der 52 GWp PV-Leistung voraussichtlich eher bei rund 5%.
Bis dieses Ziel erreicht ist, bleibt der Zubaukorridor in Höhe von 2.300 bis 2.500 MWp pro Jahr unverändert erhalten. Danach läuft die Einspeisevergütung in ihrer jetzigen Form aus.

Mit dem Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 einigten sich SPD und Union auf eine Heraufsetzung des EE-Zubaus u.a. durch Sonderausschreibungen in der Photovoltaik, Erhöhung der Förderung von Speichertechnologien und Verbesserungen des Mieterstromgesetzes.
Der PV-Zielkorridor für 2019 und 2020 wird um Sonderkapazitäten von jeweils 2 GW erhöht.

Vorbehaltlich des Zustandekommens der Koalition wird für das Jahr 2019 wird zusätzlich ein unterstützendes Klima-Gesetz angestrebt.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Interessant ist, dass bei erheblicher Unterschreitung des Zielkorridors die Absenkung der Einspeisevergütung ausgesetzt wird bzw. der Eingangssatz sogar einmalig um einen geringen Prozentsatz angehoben wird. Diese flexible Anpassung der Degression wird - im Gegensatz zu einer "absoluten Deckelung" - im EEG als "atmender Deckel" bezeichnet.

Berechnung des atmenden Deckels

Die Degressionsschritte werden 4 x jährlich - zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November - für jeweils ein Folgequartal angepasst. Die monatliche Degression der Einspeisevergütung leitet sich für die drei Folgemonate daraus ab.

Die Aufgabe, den atmenden Deckel zu berechnen, erfüllt die Bundesnetzagentur BNA. Die dort gemeldeten Neu-Anlagen (die Meldung bei der BNA ist Pflicht und Voraussetzung für den Erhalt der Einspeisevergütung) werden seit 1. Oktober 2014 alle drei Monate jeweils für das zurückliegende Jahr ermittelt, erstmalig also für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum August 2014, dann jeweils zum kalendarischen Quartalsende. Einen Monat später - die Frist, die der BNA für ihre Berechnungen zur Verfügung stehen - treten für jeweils drei Monate die ermittelten Einspeisevergütungs-Sätze in Kraft, erstmalig also zum 1. Oktober 2014.
Die Monate August und September 2014 waren übrigens von diesen Regelungen ausgenommen.

Hintergrund des atmenden Deckels

Mit dem durch den Zubaukorridor bestimmten atmenden Deckel soll sichergestellt werden, dass der geplante Ausbau der Photovoltaik stetig, aber nicht (nach Maßgabe des Gesetzgebers) übereilt umgesetzt wird - der Anreiz durch die Einspeisevergütung soll die technologische Fortentwicklung begünstigen, die Begrenzung nach oben soll zugleich dafür sorgen, dass Herstellern, Forschern und Ingenieuren die notwendige Zeit für die Entwicklung bleibt.
Inwieweit die festgelegten Sätze diesem Ziel dienen, ist umstritten. Es wurde auch schon argumentiert, dass eine höhere Zubaurate die technologische Lernkurve verbessern würde - oder umgekehrt die Deckelung des Zubaus die Lernkurve in die Länge zieht.

Zubau und Gesamtausbauziel

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz legt für die Bundesrepublik ein Gesamtausbauziel der Photovoltaik von 52 GWp fest, das entspricht einem Anteil von etwa 6% an der Brutto-Gesamtstromerzeugung in Deutschland. Da der Stromverbrauch jährlich steigt, liegt der Anteil bei Erreichen der 52 GWp PV-Leistung voraussichtlich eher bei rund 5%.
Bis dieses Ziel erreicht ist, bleibt der Zubaukorridor in Höhe von 2.300 bis 2.500 MWp pro Jahr unverändert erhalten. Danach läuft die Einspeisevergütung in ihrer jetzigen Form aus.

Mit dem Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 einigten sich SPD und Union auf eine Heraufsetzung des EE-Zubaus u.a. durch Sonderausschreibungen in der Photovoltaik, Erhöhung der Förderung von Speichertechnologien und Verbesserungen des Mieterstromgesetzes.
Der PV-Zielkorridor für 2019 und 2020 wird um Sonderkapazitäten von jeweils 2 GW erhöht.

Vorbehaltlich des Zustandekommens der Koalition wird für das Jahr 2019 wird zusätzlich ein unterstützendes Klima-Gesetz angestrebt.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

 

Interessant ist, dass bei erheblicher Unterschreitung des Zielkorridors die Absenkung der Einspeisevergütung ausgesetzt wird bzw. der Eingangssatz sogar einmalig um einen geringen Prozentsatz angehoben wird. Diese flexible Anpassung der Degression wird - im Gegensatz zu einer "absoluten Deckelung" - im EEG als "atmender Deckel" bezeichnet.

Berechnung des atmenden Deckels

Die Degressionsschritte werden 4 x jährlich - zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November - für jeweils ein Folgequartal angepasst. Die monatliche Degression der Einspeisevergütung leitet sich für die drei Folgemonate daraus ab.

Die Aufgabe, den atmenden Deckel zu berechnen, erfüllt die Bundesnetzagentur BNA. Die dort gemeldeten Neu-Anlagen (die Meldung bei der BNA ist Pflicht und Voraussetzung für den Erhalt der Einspeisevergütung) werden seit 1. Oktober 2014 alle drei Monate jeweils für das zurückliegende Jahr ermittelt, erstmalig also für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum August 2014, dann jeweils zum kalendarischen Quartalsende. Einen Monat später - die Frist, die der BNA für ihre Berechnungen zur Verfügung stehen - treten für jeweils drei Monate die ermittelten Einspeisevergütungs-Sätze in Kraft, erstmalig also zum 1. Oktober 2014.
Die Monate August und September 2014 waren übrigens von diesen Regelungen ausgenommen.

Hintergrund des atmenden Deckels

Mit dem durch den Zubaukorridor bestimmten atmenden Deckel soll sichergestellt werden, dass der geplante Ausbau der Photovoltaik stetig, aber nicht (nach Maßgabe des Gesetzgebers) übereilt umgesetzt wird - der Anreiz durch die Einspeisevergütung soll die technologische Fortentwicklung begünstigen, die Begrenzung nach oben soll zugleich dafür sorgen, dass Herstellern, Forschern und Ingenieuren die notwendige Zeit für die Entwicklung bleibt.
Inwieweit die festgelegten Sätze diesem Ziel dienen, ist umstritten. Es wurde auch schon argumentiert, dass eine höhere Zubaurate die technologische Lernkurve verbessern würde - oder umgekehrt die Deckelung des Zubaus die Lernkurve in die Länge zieht.

Zubau und Gesamtausbauziel

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz legt für die Bundesrepublik ein Gesamtausbauziel der Photovoltaik von 52 GWp fest, das entspricht einem Anteil von etwa 6% an der Brutto-Gesamtstromerzeugung in Deutschland. Da der Stromverbrauch jährlich steigt, liegt der Anteil bei Erreichen der 52 GWp PV-Leistung voraussichtlich eher bei rund 5%.
Bis dieses Ziel erreicht ist, bleibt der Zubaukorridor in Höhe von 2.300 bis 2.500 MWp pro Jahr unverändert erhalten. Danach läuft die Einspeisevergütung in ihrer jetzigen Form aus.

Mit dem Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 einigten sich SPD und Union auf eine Heraufsetzung des EE-Zubaus u.a. durch Sonderausschreibungen in der Photovoltaik, Erhöhung der Förderung von Speichertechnologien und Verbesserungen des Mieterstromgesetzes.
Der PV-Zielkorridor für 2019 und 2020 wird um Sonderkapazitäten von jeweils 2 GW erhöht.

Vorbehaltlich des Zustandekommens der Koalition wird für das Jahr 2019 wird zusätzlich ein unterstützendes Klima-Gesetz angestrebt.

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