Photovoltaikanlage Gewerbeanmeldung

 

Photovoltaik Gewerbe-Anmeldung

 
 

Melden Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage ein lukratives Gewerbe an! - Oder auch nicht.

Kein Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen auf dem Dach

PV-Anlagen auf dem eigenen Dach
müssen nicht (mehr) zwingend
als Gewerbe angemeldet werden.

Mit einer Photovoltaik­anlage werden umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Daher haben wir an dieser Stelle und in unseren Beiträgen zur steuerlichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen und erforderlichen Genehmigungen regelmäßig die Anmeldung eines Gewerbes empfohlen.
Das hat einige Vorteile mit sich gebracht: Vorteile bei der Abschreibung, bei der Gegenrechnung von selbst gezahlter Umsatzsteuer und bei der steuerlichen Anrechnung von direkten und indirekten Ausgaben für die PV-Anlage.

Dies hat sich geändert.

War die Gewerbeanmeldung bis vor einigen Jahren in der Hand der Bundesländer noch uneinheitlich geregelt, so hat sich inzwischen eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hierzu eingebürgert.
Sie besagt, dass eine Gewerbe­anmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung für Anlagen auf selbstgenutzten, privaten Gebäuden unterhalb einer sogenannten "Bagatellgrenze" nicht verpflichtend ist.

Die Bagatellgrenze liegt bei 30 m2 oder 5 kWp.

Photovoltaik als Gewerbe?

Wird die Photovoltaikanlage auf einem eigenen, vorwiegend betrieblichen Gebäude installiert; oder auf einem Gelände, das vom Anlagenbetreiber nicht selbst genutzt wird, so kann eine Gewerbeanmeldung notwendig werden.
Ist die PV-Anlage auf dem Dach eines reinen Gewerbegebäudes installiert, liegt die Gewerbepflicht auch für die Anlage auf der Hand.

Anruf genügt!
Da dies auch im einschlägigen Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) zum Gewerberecht vom 6. Juli 2010 nicht abschließend geklärt wurde, liegen Entscheidungen im Bereich der Unschärfe weiterhin in der Hand von Ländern und Kommunen.
Es empfiehlt sich für Bauherren und Betreiber von Anlagen auf Gebäuden oder Flächen Dritter, eine allfällige Meldepflicht durch Anfrage beim zuständigen Gewerbeamt zu klären. In der Regel lässt sich das durch ein freundliches Telefonat erledigen - oder, wenn Ihre Gemeinde so weit ist, auch durch eine E-Mail (eGovernment ist auf dem Vormarsch).

Quartierstrom-Projekte
Auch größere Mieter- oder Quartierstromprojekte sind nach derzeitiger Rechtslage noch gewerbepflichtig: Ausführende Wohnbaugesellschaften können hierdurch jedoch die Steuervorteile durch ihre Gemeinnützigkeit verlieren - das stand dem politisch gewollten Zubau solcher Anlagen bisher deutlich entgegen.
Laut Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 ist daher eine gesetzliche Änderung geplant: Quartierstromanlagen werden danach (vorbehaltlich der Umsetzung des Koalitionsvertrags) von der Gewerbeanmeldungspfllicht ausgenommen.
(Sobald sich dazu Konkreteres tut, informieren wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle.)

Gewerbeanmeldung: Vor- und Nachteile

Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude

Bei Ein-/Zweifamilienhäusern
ist die Gewerbeanmeldung der Aufdach-PV-Anlage
in der Regel nicht erforderlich

Für Betreiber größerer Aufdachanlage auf dem eigenen Gebäude kann die Gewerbeanmeldung von Vorteil sein. Wer ein Gewerbe anzeigt, wird zwar automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen, weshalb viele Betreiber auf die optionale Gewerbeanmeldung verzichten.
Betreiber kleinerer PV-Anlagen sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag meist befreit, da dieser erst ab einem jährlichen Gewinn von mehr als 5.200 Euro fällig wird. Gleiches gilt in der Regel auch für die Gewerbesteuer, die erst ab einer Gewinnsumme von 24.500 Euro pro Jahr zu entrichten ist.

Bis zu der Gewinnsumme von 30.000 Euro spricht man von Kleingewerbe. Der Vorteil ist: Der PV-Betreiber gilt nicht automatisch als Istkaufmann und unterliegt auch nicht dessen Pflichten (z.B. doppelte Buchführung).
Betreiber kleiner Dachanlagen, die bereits ein anderes Gewerbe haben, können diese Grenze jedoch überschreiten, da die Gewinne und Umsätze der einzelnen Gewerbe zusammengerechnet werden.

Melden Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage ein lukratives Gewerbe an! - Oder auch nicht.

Kein Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen auf dem Dach

PV-Anlagen auf dem eigenen Dach
müssen nicht (mehr) zwingend
als Gewerbe angemeldet werden.

Mit einer Photovoltaik­anlage werden umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Daher haben wir an dieser Stelle und in unseren Beiträgen zur steuerlichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen und erforderlichen Genehmigungen regelmäßig die Anmeldung eines Gewerbes empfohlen.
Das hat einige Vorteile mit sich gebracht: Vorteile bei der Abschreibung, bei der Gegenrechnung von selbst gezahlter Umsatzsteuer und bei der steuerlichen Anrechnung von direkten und indirekten Ausgaben für die PV-Anlage.

Dies hat sich geändert.

War die Gewerbeanmeldung bis vor einigen Jahren in der Hand der Bundesländer noch uneinheitlich geregelt, so hat sich inzwischen eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hierzu eingebürgert.
Sie besagt, dass eine Gewerbe­anmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung für Anlagen auf selbstgenutzten, privaten Gebäuden unterhalb einer sogenannten "Bagatellgrenze" nicht verpflichtend ist.

Die Bagatellgrenze liegt bei 30 m2 oder 5 kWp.

Photovoltaik als Gewerbe?

Wird die Photovoltaikanlage auf einem eigenen, vorwiegend betrieblichen Gebäude installiert; oder auf einem Gelände, das vom Anlagenbetreiber nicht selbst genutzt wird, so kann eine Gewerbeanmeldung notwendig werden.
Ist die PV-Anlage auf dem Dach eines reinen Gewerbegebäudes installiert, liegt die Gewerbepflicht auch für die Anlage auf der Hand.

Anruf genügt!
Da dies auch im einschlägigen Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) zum Gewerberecht vom 6. Juli 2010 nicht abschließend geklärt wurde, liegen Entscheidungen im Bereich der Unschärfe weiterhin in der Hand von Ländern und Kommunen.
Es empfiehlt sich für Bauherren und Betreiber von Anlagen auf Gebäuden oder Flächen Dritter, eine allfällige Meldepflicht durch Anfrage beim zuständigen Gewerbeamt zu klären. In der Regel lässt sich das durch ein freundliches Telefonat erledigen - oder, wenn Ihre Gemeinde so weit ist, auch durch eine E-Mail (eGovernment ist auf dem Vormarsch).

Quartierstrom-Projekte
Auch größere Mieter- oder Quartierstromprojekte sind nach derzeitiger Rechtslage noch gewerbepflichtig: Ausführende Wohnbaugesellschaften können hierdurch jedoch die Steuervorteile durch ihre Gemeinnützigkeit verlieren - das stand dem politisch gewollten Zubau solcher Anlagen bisher deutlich entgegen.
Laut Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 ist daher eine gesetzliche Änderung geplant: Quartierstromanlagen werden danach (vorbehaltlich der Umsetzung des Koalitionsvertrags) von der Gewerbeanmeldungspfllicht ausgenommen.
(Sobald sich dazu Konkreteres tut, informieren wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle.)

Gewerbeanmeldung: Vor- und Nachteile

Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude

Bei Ein-/Zweifamilienhäusern
ist die Gewerbeanmeldung der Aufdach-PV-Anlage
in der Regel nicht erforderlich

Für Betreiber größerer Aufdachanlage auf dem eigenen Gebäude kann die Gewerbeanmeldung von Vorteil sein. Wer ein Gewerbe anzeigt, wird zwar automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen, weshalb viele Betreiber auf die optionale Gewerbeanmeldung verzichten.
Betreiber kleinerer PV-Anlagen sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag meist befreit, da dieser erst ab einem jährlichen Gewinn von mehr als 5.200 Euro fällig wird. Gleiches gilt in der Regel auch für die Gewerbesteuer, die erst ab einer Gewinnsumme von 24.500 Euro pro Jahr zu entrichten ist.

Bis zu der Gewinnsumme von 30.000 Euro spricht man von Kleingewerbe. Der Vorteil ist: Der PV-Betreiber gilt nicht automatisch als Istkaufmann und unterliegt auch nicht dessen Pflichten (z.B. doppelte Buchführung).
Betreiber kleiner Dachanlagen, die bereits ein anderes Gewerbe haben, können diese Grenze jedoch überschreiten, da die Gewinne und Umsätze der einzelnen Gewerbe zusammengerechnet werden.

Melden Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage ein lukratives Gewerbe an! - Oder auch nicht.

Kein Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen auf dem Dach

PV-Anlagen auf dem eigenen Dach
müssen nicht (mehr) zwingend
als Gewerbe angemeldet werden.

Mit einer Photovoltaik­anlage werden umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Daher haben wir an dieser Stelle und in unseren Beiträgen zur steuerlichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen und erforderlichen Genehmigungen regelmäßig die Anmeldung eines Gewerbes empfohlen.
Das hat einige Vorteile mit sich gebracht: Vorteile bei der Abschreibung, bei der Gegenrechnung von selbst gezahlter Umsatzsteuer und bei der steuerlichen Anrechnung von direkten und indirekten Ausgaben für die PV-Anlage.

Dies hat sich geändert.

War die Gewerbeanmeldung bis vor einigen Jahren in der Hand der Bundesländer noch uneinheitlich geregelt, so hat sich inzwischen eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hierzu eingebürgert.
Sie besagt, dass eine Gewerbe­anmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung für Anlagen auf selbstgenutzten, privaten Gebäuden unterhalb einer sogenannten "Bagatellgrenze" nicht verpflichtend ist.

Die Bagatellgrenze liegt bei 30 m2 oder 5 kWp.

Photovoltaik als Gewerbe?

Wird die Photovoltaikanlage auf einem eigenen, vorwiegend betrieblichen Gebäude installiert; oder auf einem Gelände, das vom Anlagenbetreiber nicht selbst genutzt wird, so kann eine Gewerbeanmeldung notwendig werden.
Ist die PV-Anlage auf dem Dach eines reinen Gewerbegebäudes installiert, liegt die Gewerbepflicht auch für die Anlage auf der Hand.

Anruf genügt!
Da dies auch im einschlägigen Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) zum Gewerberecht vom 6. Juli 2010 nicht abschließend geklärt wurde, liegen Entscheidungen im Bereich der Unschärfe weiterhin in der Hand von Ländern und Kommunen.
Es empfiehlt sich für Bauherren und Betreiber von Anlagen auf Gebäuden oder Flächen Dritter, eine allfällige Meldepflicht durch Anfrage beim zuständigen Gewerbeamt zu klären. In der Regel lässt sich das durch ein freundliches Telefonat erledigen - oder, wenn Ihre Gemeinde so weit ist, auch durch eine E-Mail (eGovernment ist auf dem Vormarsch).

Quartierstrom-Projekte
Auch größere Mieter- oder Quartierstromprojekte sind nach derzeitiger Rechtslage noch gewerbepflichtig: Ausführende Wohnbaugesellschaften können hierdurch jedoch die Steuervorteile durch ihre Gemeinnützigkeit verlieren - das stand dem politisch gewollten Zubau solcher Anlagen bisher deutlich entgegen.
Laut Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 ist daher eine gesetzliche Änderung geplant: Quartierstromanlagen werden danach (vorbehaltlich der Umsetzung des Koalitionsvertrags) von der Gewerbeanmeldungspfllicht ausgenommen.
(Sobald sich dazu Konkreteres tut, informieren wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle.)

Gewerbeanmeldung: Vor- und Nachteile

Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude

Bei Ein-/Zweifamilienhäusern
ist die Gewerbeanmeldung der Aufdach-PV-Anlage
in der Regel nicht erforderlich

Für Betreiber größerer Aufdachanlage auf dem eigenen Gebäude kann die Gewerbeanmeldung von Vorteil sein. Wer ein Gewerbe anzeigt, wird zwar automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen, weshalb viele Betreiber auf die optionale Gewerbeanmeldung verzichten.
Betreiber kleinerer PV-Anlagen sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag meist befreit, da dieser erst ab einem jährlichen Gewinn von mehr als 5.200 Euro fällig wird. Gleiches gilt in der Regel auch für die Gewerbesteuer, die erst ab einer Gewinnsumme von 24.500 Euro pro Jahr zu entrichten ist.

Bis zu der Gewinnsumme von 30.000 Euro spricht man von Kleingewerbe. Der Vorteil ist: Der PV-Betreiber gilt nicht automatisch als Istkaufmann und unterliegt auch nicht dessen Pflichten (z.B. doppelte Buchführung).
Betreiber kleiner Dachanlagen, die bereits ein anderes Gewerbe haben, können diese Grenze jedoch überschreiten, da die Gewinne und Umsätze der einzelnen Gewerbe zusammengerechnet werden.

 

Trotz dieser Vergünstigungen hat das Kleingewerbe in der IHK die selben Rechte wie etwa ein Großunternehmer.
Es hat Zugang zu den verschiedenen Kammerdienstleistungen, wie beispielsweise:

  • Beratungen in Steuer- und Finanzfragen,
  • Informationen zu Förderprogrammen, Neuerungen bzw. Veranstaltungen
  • und ermäßigte Seminare (etwa zu diversen Energiethemen).

Zudem besteht die Möglichkeit, sich in der Interessenvertretung der Kammer aktiv für die Belange der kleinen, privaten Energieversorger einzusetzen.

Mögliche steuerliche Vergünstigungen

Nicht notwendig ist eine Gewerbeanmeldung jedoch, um in den Genuss wichtiger steuerlicher Vergünstigungen zu kommen.

Eine ausführliche Darstellung zum Thema Steuern und Abschreibung bei Photovoltaikanlagen finden Sie hier.

Der PV-Betreiber gilt vor dem Finanzamt bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im ersten und 50.000 Euro ab dem zweiten Jahr als Kleinunternehmer (nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbetreibenden) - unabhängig davon, ob er ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.
Er muss keine Umsatzsteuer ausweisen, kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) verzichten und sich für die sogenannte Regelbesteuerung entscheiden. Das bedeutet, dass er die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen beim Netzbetreiber aufschlägt und durchleitet an das Finanzamt (im ersten Jahr des Gewerbes monatlich, danach jährlich).

Im Gegenzug ist er vorsteuerabzugsberechtig: Der PV-Anlagenbetreiber kann die Umsatzsteuer, die beim Anlagenkauf verrechnet wird, vom Finanzamt zurückholen (vgl. dazu den BLA-Beschluss). Auch die Umsatzsteuer für weitere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen, werden von Finanzamt erstattet.

Folgende Unterlagen könnten für Sie von Belang sein:
Betriebserfassungsbogen, eine Rechnungskopie vom Handwerker und eine Kopie des Einspeisungsvertrages.

Bitte beachten Sie:
Durch eine Photovoltaikanlagen-Gewerbeanmeldung kann Arbeitslosen allerdings der Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss verloren gehen.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Trotz dieser Vergünstigungen hat das Kleingewerbe in der IHK die selben Rechte wie etwa ein Großunternehmer.
Es hat Zugang zu den verschiedenen Kammerdienstleistungen, wie beispielsweise:

  • Beratungen in Steuer- und Finanzfragen,
  • Informationen zu Förderprogrammen, Neuerungen bzw. Veranstaltungen
  • und ermäßigte Seminare (etwa zu diversen Energiethemen).

Zudem besteht die Möglichkeit, sich in der Interessenvertretung der Kammer aktiv für die Belange der kleinen, privaten Energieversorger einzusetzen.

Mögliche steuerliche Vergünstigungen

Nicht notwendig ist eine Gewerbeanmeldung jedoch, um in den Genuss wichtiger steuerlicher Vergünstigungen zu kommen.

Eine ausführliche Darstellung zum Thema Steuern und Abschreibung bei Photovoltaikanlagen finden Sie hier.

Der PV-Betreiber gilt vor dem Finanzamt bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im ersten und 50.000 Euro ab dem zweiten Jahr als Kleinunternehmer (nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbetreibenden) - unabhängig davon, ob er ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.
Er muss keine Umsatzsteuer ausweisen, kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) verzichten und sich für die sogenannte Regelbesteuerung entscheiden. Das bedeutet, dass er die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen beim Netzbetreiber aufschlägt und durchleitet an das Finanzamt (im ersten Jahr des Gewerbes monatlich, danach jährlich).

Im Gegenzug ist er vorsteuerabzugsberechtig: Der PV-Anlagenbetreiber kann die Umsatzsteuer, die beim Anlagenkauf verrechnet wird, vom Finanzamt zurückholen (vgl. dazu den BLA-Beschluss). Auch die Umsatzsteuer für weitere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen, werden von Finanzamt erstattet.

Folgende Unterlagen könnten für Sie von Belang sein:
Betriebserfassungsbogen, eine Rechnungskopie vom Handwerker und eine Kopie des Einspeisungsvertrages.

Bitte beachten Sie:
Durch eine Photovoltaikanlagen-Gewerbeanmeldung kann Arbeitslosen allerdings der Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss verloren gehen.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

 

Trotz dieser Vergünstigungen hat das Kleingewerbe in der IHK die selben Rechte wie etwa ein Großunternehmer.
Es hat Zugang zu den verschiedenen Kammerdienstleistungen, wie beispielsweise:

  • Beratungen in Steuer- und Finanzfragen,
  • Informationen zu Förderprogrammen, Neuerungen bzw. Veranstaltungen
  • und ermäßigte Seminare (etwa zu diversen Energiethemen).

Zudem besteht die Möglichkeit, sich in der Interessenvertretung der Kammer aktiv für die Belange der kleinen, privaten Energieversorger einzusetzen.

Mögliche steuerliche Vergünstigungen

Nicht notwendig ist eine Gewerbeanmeldung jedoch, um in den Genuss wichtiger steuerlicher Vergünstigungen zu kommen.

Eine ausführliche Darstellung zum Thema Steuern und Abschreibung bei Photovoltaikanlagen finden Sie hier.

Der PV-Betreiber gilt vor dem Finanzamt bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im ersten und 50.000 Euro ab dem zweiten Jahr als Kleinunternehmer (nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbetreibenden) - unabhängig davon, ob er ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.
Er muss keine Umsatzsteuer ausweisen, kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) verzichten und sich für die sogenannte Regelbesteuerung entscheiden. Das bedeutet, dass er die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen beim Netzbetreiber aufschlägt und durchleitet an das Finanzamt (im ersten Jahr des Gewerbes monatlich, danach jährlich).

Im Gegenzug ist er vorsteuerabzugsberechtig: Der PV-Anlagenbetreiber kann die Umsatzsteuer, die beim Anlagenkauf verrechnet wird, vom Finanzamt zurückholen (vgl. dazu den BLA-Beschluss). Auch die Umsatzsteuer für weitere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen, werden von Finanzamt erstattet.

Folgende Unterlagen könnten für Sie von Belang sein:
Betriebserfassungsbogen, eine Rechnungskopie vom Handwerker und eine Kopie des Einspeisungsvertrages.

Bitte beachten Sie:
Durch eine Photovoltaikanlagen-Gewerbeanmeldung kann Arbeitslosen allerdings der Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss verloren gehen.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung