EEG-Umlage
EEG-Umlage
Wie finanziert sich die Energiewende?
Die EEG-Umlage ist der Kostenanteil für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, der auf die privaten, gewerblichen und industriellen Stromverbraucher umgelegt wird.
Grundlage der EEG-Umlage ist ein mehrstufiger Ausgleichsmechanismus, der in Teil 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verankert ist (§§56-69).
Der Ausgleichsmechanismus regelt die finanzielle Seite der Weitergabe von Strom aus erneuerbaren Energien durch Übertragungsnetzbetreiber und Netzbetreiber an die Stromlieferanten.
Ziel des 4. Teils des EEG ist es, eine einseitige finanzielle Belastung der Netzbetreiber zu verhindern - die dadurch entstehen könnte, dass sie ihrer Pflicht zur vorrangigen und unverzüglichen Abnahme, Verteilung und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien wie der Photovoltaik nachkommen.
Allerdings ist die EEG-Umlage deutlich in die Kritik geraten, da sie für die gegenwärtigen Mehrbelastungen von Stromkunden verantwortlich gemacht wird. Als Treiber der EEG-Umlage wird häufig die Photovoltaikförderung gesehen - zu Unrecht, wie der Blick auf die Fakten zeigt.
Lesen Sie hier mehr über die EEG-Umlage und wie sie zustande kommt.
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Wie wird die EEG-Umlage berechnet?
In §§56-69 EEG ist festgelegt, wie die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt wird. Wie sie berechnet wird, regelt die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche die Bundesnetzagentur zur Bereitstellung der benötigten Basiszahlen in die Pflicht nimmt.
EEG-Umlage als Finanzierungsinstrument erneuerbarer Energien
Gesetzgeber und Bundesregierung haben mit diesen Regelungen auch entschieden, wie und von wem der Umstieg auf eine regenerative Energieversorgung finanziert wird.
Allerdings bleiben zum einen durch das derzeitige Berechnungsverfahren einige positive Kosteneffekte unberücksichtigt, zum anderen werden die Umlagekosten nicht auf alle Verbraucher gleichmäßig umgelegt.
Wie finanziert sich die Energiewende?
Die EEG-Umlage ist der Kostenanteil für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, der auf die privaten, gewerblichen und industriellen Stromverbraucher umgelegt wird.
Grundlage der EEG-Umlage ist ein mehrstufiger Ausgleichsmechanismus, der in Teil 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verankert ist (§§56-69).
Der Ausgleichsmechanismus regelt die finanzielle Seite der Weitergabe von Strom aus erneuerbaren Energien durch Übertragungsnetzbetreiber und Netzbetreiber an die Stromlieferanten.
Ziel des 4. Teils des EEG ist es, eine einseitige finanzielle Belastung der Netzbetreiber zu verhindern - die dadurch entstehen könnte, dass sie ihrer Pflicht zur vorrangigen und unverzüglichen Abnahme, Verteilung und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien wie der Photovoltaik nachkommen.
Allerdings ist die EEG-Umlage deutlich in die Kritik geraten, da sie für die gegenwärtigen Mehrbelastungen von Stromkunden verantwortlich gemacht wird. Als Treiber der EEG-Umlage wird häufig die Photovoltaikförderung gesehen - zu Unrecht, wie der Blick auf die Fakten zeigt.
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Wie wird die EEG-Umlage berechnet?
In §§56-69 EEG ist festgelegt, wie die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt wird. Wie sie berechnet wird, regelt die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche die Bundesnetzagentur zur Bereitstellung der benötigten Basiszahlen in die Pflicht nimmt.
EEG-Umlage als Finanzierungsinstrument erneuerbarer Energien
Gesetzgeber und Bundesregierung haben mit diesen Regelungen auch entschieden, wie und von wem der Umstieg auf eine regenerative Energieversorgung finanziert wird.
Allerdings bleiben zum einen durch das derzeitige Berechnungsverfahren einige positive Kosteneffekte unberücksichtigt, zum anderen werden die Umlagekosten nicht auf alle Verbraucher gleichmäßig umgelegt.
Wie finanziert sich die Energiewende?
Die EEG-Umlage ist der Kostenanteil für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, der auf die privaten, gewerblichen und industriellen Stromverbraucher umgelegt wird.
Grundlage der EEG-Umlage ist ein mehrstufiger Ausgleichsmechanismus, der in Teil 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verankert ist (§§56-69).
Der Ausgleichsmechanismus regelt die finanzielle Seite der Weitergabe von Strom aus erneuerbaren Energien durch Übertragungsnetzbetreiber und Netzbetreiber an die Stromlieferanten.
Ziel des 4. Teils des EEG ist es, eine einseitige finanzielle Belastung der Netzbetreiber zu verhindern - die dadurch entstehen könnte, dass sie ihrer Pflicht zur vorrangigen und unverzüglichen Abnahme, Verteilung und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien wie der Photovoltaik nachkommen.
Allerdings ist die EEG-Umlage deutlich in die Kritik geraten, da sie für die gegenwärtigen Mehrbelastungen von Stromkunden verantwortlich gemacht wird. Als Treiber der EEG-Umlage wird häufig die Photovoltaikförderung gesehen - zu Unrecht, wie der Blick auf die Fakten zeigt.
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Wie wird die EEG-Umlage berechnet?
In §§56-69 EEG ist festgelegt, wie die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt wird. Wie sie berechnet wird, regelt die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche die Bundesnetzagentur zur Bereitstellung der benötigten Basiszahlen in die Pflicht nimmt.
EEG-Umlage als Finanzierungsinstrument erneuerbarer Energien
Gesetzgeber und Bundesregierung haben mit diesen Regelungen auch entschieden, wie und von wem der Umstieg auf eine regenerative Energieversorgung finanziert wird.
Allerdings bleiben zum einen durch das derzeitige Berechnungsverfahren einige positive Kosteneffekte unberücksichtigt, zum anderen werden die Umlagekosten nicht auf alle Verbraucher gleichmäßig umgelegt.
Begünstigte EEG-Umlage
Neben der Schienenbahn werden auch energieintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage begünstigt.
Im Ergebnis werden 28% des Stromverbrauchs mit einer verminderten EEG-Umlage bezogen - diese Kosten werden auf die übrigen Endverbraucher (kleine und mittlere Unternehmen und Privathaushalte).
Berechnung der EEG-Umlage durch Übertragungsnetzbetreiber
Zunächst sind die Übertragungsnetzbetreiber durch die gesetzlichen Regelungen des Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die nach den Sätzen des EEG vergütete Strommenge mit der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers" am Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (§ 2 AusglMechV).
In ihren Händen liegt ferner auch die Berechnung der EEG-Umlage, die nach § 3 der Ausgleichsmechanismus-Verordnung aus der Differenz der Einnahmen und der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreiber auf Grund des Ausgleichsmechanismus entstehen, berechnet wird.
EEG-Umlage - Faktor 1: Die Einnahmen
Auf der Seite der Einnahmen sind dies vor allem folgende Einkünfte:
- Aus der Vermarktung des EEG-Stroms
- und aus den Zahlungen der EEG-Umlage.
EEG-Umlage - Faktor 2: Die Ausgaben
Auf der Ausgabenseite stehen insbesondere folgende Kosten:
- Vergütungszahlungen,
- der Vermarktungsvorgang (Prognosen, Handelsgebühren, etc.) und
- die Liquiditätsreserve als Ausgleich für negative Kontostände.
Überprüfung der EEG-Umlage durch die Bundesnetzagentur
Bevor die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage am 15. Oktober eines jeden Jahres veröffentlichen, wird die Berechnung von der Bundesnetzagentur kontrolliert.
Abschließend dürfen die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Ausgleichsmechanismusregelung die EEG-Umlage den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellen (§37 Abs.2 EEG 2012).
Diese geben die Umlage dann an die Verbraucher weiter - jedoch nicht an alle Stromkunden auf dieselbe Weise. An diesem Punkt setzt die Kritik an.
Probleme beim Berechnungsverfahren der EEG-Umlage
PV-Ausbau wird sich kaum noch
auf den Strompreis auswirken - © BSW
Die vorgeschriebene Vermarktung des Wind- und Sonnenstroms an der Strombörse lässt durch den Merit-Order-Effekt den Börsenstrompreis zu bestimmten Handelszeiten - bei Solarstrom insbesondere zur mittäglichen Spitzenlastzeit - sinken.
Ein Kurzgutachten (externe Links öffnen sich in neuen Fenstern) des Reiner Lemoine Instituts hat errechnet, dass allein durch die Vermarktung des Solarstroms der Börsenstrompreis in manchen Monaten - bspw. Mai 2012, März 2013 - um über 50% günstiger geworden ist.
Nimmt man alle Erneuerbaren Energien zusammen, ist der positive Effekt noch größer.
Wissenschaftler der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg konnten jünst zeigen, dass Deutschland dank der regenerativen Stromerzeugung allein 2013 11,2 Mrd. Euro an Stromerzeugunskosten eingespart hat (PDF).
Dieser an sich vorteilhafte Effekt der Photovoltaik und der regenerativen Energien wirkt sich aufgrund der Konstruktion der EEG-Umlage derzeit nicht positiv, sondern negativ auf die EEG-Umlage aus.
Indem er die Vermarktungseinnahmen der Übertragungsnetzbetreiber mindert und wegen des vorgegebenen Berechnungsverfahrens die Differenzkosten zwischen Ausgaben und Einnahmen erhöht, lässt der Effekt auch die EEG-Umlage steigen.
Auch im EEG 2017 ist dieser Fehler nicht korrigiert worden.
Nachteilig ist dies vor allem für die privaten Stromkunden, die ohne Ausnahme die volle EEG-Umlage bezahlen müssen und von den niedrigeren Stromeinkaufspreisen nicht profitieren.
Profiteure des Merit-Order-Effekts auf die EEG-Umlage
Zu Gute kommt der Merit-Order-Effekt hingegen den großen, industriellen Stromkunden, die den Strom direkt an der Strombörse einkaufen.
Sie profitieren in vielen Fällen auch von den Sonderreglungen im Ausgleichsmechanismus, die den stromintensiven Produktionsunternehmen und den Schienenbahnen eine Begrenzung der EEG-Umlage gewähren.
Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.
Dies bietet Spielraum für vielerlei politische Auseinandersetzungen.
Die privilegierten Stromverbraucher zahlen - je nach Höhe ihres Stromverbrauchs - nur zwischen 1% und 10% der EEG-Umlage.
Durch die EEG-Novelle 2012 wurden die Voraussetzungen für privilegierte Verbraucher überdies herabgesetzt - von 10 auf 1 GWh jährlichen Stromverbrauch und von 15% auf 14% in Bezug auf den Stromkostenanteil an der betrieblichen Bruttowertschöpfung.
Hierdurch wird der Kreis derer, welche die Kosten für die Energiewende tragen, erneut kleiner.
Diese Regelungen blieben im EEG 2014 bestehen - und wurden jüngst sogar erneut erweitert.
Diese und weitere Ausnahmen wie die Marktprämie haben die EEG-Umlage 2013 und 2014 für "nicht-privilegierte" Verbraucher - etwa die Haushaltsstromkunden - bspw. um rund 1 respektive 1,35 Cent/kWh erhöht.
EEG-Umlage, Strompreis und Photovoltaik
Die EEG-Umlage ist in den letzten Jahren auch auf Grund der genannten Neuerungen bei der Verteilung und Berechnung teilweise stark gestiegen: von 1,13 Cent/kWh im Jahr 2009 bspw. auf 2,05 Cent/kWh im Jahr 2010 und auf 3,53 Cent/kWh im Jahr 2011. 2012 blieb sie praktisch unverändert, 2013 stieg sie auf 5,28, 2014 auf 6,24 Cent/kWh. 2015 ist die Umlage indes leicht gefallen, auf 6,17 Cent/kWh.
Der Anstieg der letzten Jahre wurde und wird gerne dazu eingesetzt, dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere jenem der Photovoltaik die Strompreiserhöhungen anzulasten.
Dieses Argument hält aber einer faktischen Gegenprüfung nicht stand.
Deutlich wird das etwa durch einen Vergleich des Anstiegs der Umlage und der Bruttostrompreiserhöhungen für Privatkunden.
Zwischen 2000 und 2012 hat sich die EEG-Umlage um 3,3 Cent/kWh erhöht; die übrigen Bestandteile des Haushaltsstrompreises sind im selben Zeitraum allerdings um 8,7 Cent/kWh gestiegen.
Darüber hinaus ist nur ein Teil der EEG-Umlage auf die direkten Kosten der Energiewende, also auf die Einspeisevergütungszahlungen für Strom aus regenerativen Energieanlagen zurückzuführen, wie jüngst unter anderem Studien des Bundesverband Erneuerbare Energien oder des Fraunhofer ISE (PDF) gezeigt haben.
Umgekehrt: Es haben die deutschen Stromkunden, wie eine Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen (PDF) zeigt, durch die Erneuerbaren Energien allein in den Jahren 2011 bis 2013 über 28 Milliarden € gespart.
Von den 6,24 Cent/kWh der EEG-Umlage 2014 entfielen nur rund 2,6 Cent/kWh auf die gesamte EE-Förderung und 1,40 Cent/kWh auf die Solarförderung.
Gegenüber 2012 - die Anteile der EE- und der PV-Förderung belaufen sich hier auf 2,1 bzw. 1,30 Cent/kWh - ist der Anstieg vergleichsweise gering, selbst wenn man beim Anstieg des Solarförderanteils noch die Nachholungen aus dem Jahr 2012 von 0,3 Cent/kWh berücksichtigt.
Der mäßige Anstieg der PV-Umlage zeigt, dass selbst der außergewöhnlich hohe Photovoltaik-Zubau in den Jahren 2010 und 2011 kaum noch zu einer Erhöhung der EEG-Umlage geführt hat - eine Entwicklung, die sich in den letzten Jahren bestätigte.
Eine Studie des Marktforschungsinstituts Prognos (PDF) hat auf Basis der Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber errechnet, dass mit jedem GWp zusätzlich installierter PV-Leistung die EEG-Umlage nur mehr um 0,03 Cent/kWh steigt.
Begünstigte EEG-Umlage
Neben der Schienenbahn werden auch energieintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage begünstigt.
Im Ergebnis werden 28% des Stromverbrauchs mit einer verminderten EEG-Umlage bezogen - diese Kosten werden auf die übrigen Endverbraucher (kleine und mittlere Unternehmen und Privathaushalte).
Berechnung der EEG-Umlage durch Übertragungsnetzbetreiber
Zunächst sind die Übertragungsnetzbetreiber durch die gesetzlichen Regelungen des Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die nach den Sätzen des EEG vergütete Strommenge mit der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers" am Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (§ 2 AusglMechV).
In ihren Händen liegt ferner auch die Berechnung der EEG-Umlage, die nach § 3 der Ausgleichsmechanismus-Verordnung aus der Differenz der Einnahmen und der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreiber auf Grund des Ausgleichsmechanismus entstehen, berechnet wird.
EEG-Umlage - Faktor 1: Die Einnahmen
Auf der Seite der Einnahmen sind dies vor allem folgende Einkünfte:
- Aus der Vermarktung des EEG-Stroms
- und aus den Zahlungen der EEG-Umlage.
EEG-Umlage - Faktor 2: Die Ausgaben
Auf der Ausgabenseite stehen insbesondere folgende Kosten:
- Vergütungszahlungen,
- der Vermarktungsvorgang (Prognosen, Handelsgebühren, etc.) und
- die Liquiditätsreserve als Ausgleich für negative Kontostände.
Überprüfung der EEG-Umlage durch die Bundesnetzagentur
Bevor die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage am 15. Oktober eines jeden Jahres veröffentlichen, wird die Berechnung von der Bundesnetzagentur kontrolliert.
Abschließend dürfen die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Ausgleichsmechanismusregelung die EEG-Umlage den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellen (§37 Abs.2 EEG 2012).
Diese geben die Umlage dann an die Verbraucher weiter - jedoch nicht an alle Stromkunden auf dieselbe Weise. An diesem Punkt setzt die Kritik an.
Probleme beim Berechnungsverfahren der EEG-Umlage
PV-Ausbau wird sich kaum noch
auf den Strompreis auswirken - © BSW
Die vorgeschriebene Vermarktung des Wind- und Sonnenstroms an der Strombörse lässt durch den Merit-Order-Effekt den Börsenstrompreis zu bestimmten Handelszeiten - bei Solarstrom insbesondere zur mittäglichen Spitzenlastzeit - sinken.
Ein Kurzgutachten (externe Links öffnen sich in neuen Fenstern) des Reiner Lemoine Instituts hat errechnet, dass allein durch die Vermarktung des Solarstroms der Börsenstrompreis in manchen Monaten - bspw. Mai 2012, März 2013 - um über 50% günstiger geworden ist.
Nimmt man alle Erneuerbaren Energien zusammen, ist der positive Effekt noch größer.
Wissenschaftler der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg konnten jünst zeigen, dass Deutschland dank der regenerativen Stromerzeugung allein 2013 11,2 Mrd. Euro an Stromerzeugunskosten eingespart hat (PDF).
Dieser an sich vorteilhafte Effekt der Photovoltaik und der regenerativen Energien wirkt sich aufgrund der Konstruktion der EEG-Umlage derzeit nicht positiv, sondern negativ auf die EEG-Umlage aus.
Indem er die Vermarktungseinnahmen der Übertragungsnetzbetreiber mindert und wegen des vorgegebenen Berechnungsverfahrens die Differenzkosten zwischen Ausgaben und Einnahmen erhöht, lässt der Effekt auch die EEG-Umlage steigen.
Auch im EEG 2017 ist dieser Fehler nicht korrigiert worden.
Nachteilig ist dies vor allem für die privaten Stromkunden, die ohne Ausnahme die volle EEG-Umlage bezahlen müssen und von den niedrigeren Stromeinkaufspreisen nicht profitieren.
Profiteure des Merit-Order-Effekts auf die EEG-Umlage
Zu Gute kommt der Merit-Order-Effekt hingegen den großen, industriellen Stromkunden, die den Strom direkt an der Strombörse einkaufen.
Sie profitieren in vielen Fällen auch von den Sonderreglungen im Ausgleichsmechanismus, die den stromintensiven Produktionsunternehmen und den Schienenbahnen eine Begrenzung der EEG-Umlage gewähren.
Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.
Dies bietet Spielraum für vielerlei politische Auseinandersetzungen.
Die privilegierten Stromverbraucher zahlen - je nach Höhe ihres Stromverbrauchs - nur zwischen 1% und 10% der EEG-Umlage.
Durch die EEG-Novelle 2012 wurden die Voraussetzungen für privilegierte Verbraucher überdies herabgesetzt - von 10 auf 1 GWh jährlichen Stromverbrauch und von 15% auf 14% in Bezug auf den Stromkostenanteil an der betrieblichen Bruttowertschöpfung.
Hierdurch wird der Kreis derer, welche die Kosten für die Energiewende tragen, erneut kleiner.
Diese Regelungen blieben im EEG 2014 bestehen - und wurden jüngst sogar erneut erweitert.
Diese und weitere Ausnahmen wie die Marktprämie haben die EEG-Umlage 2013 und 2014 für "nicht-privilegierte" Verbraucher - etwa die Haushaltsstromkunden - bspw. um rund 1 respektive 1,35 Cent/kWh erhöht.
EEG-Umlage, Strompreis und Photovoltaik
Die EEG-Umlage ist in den letzten Jahren auch auf Grund der genannten Neuerungen bei der Verteilung und Berechnung teilweise stark gestiegen: von 1,13 Cent/kWh im Jahr 2009 bspw. auf 2,05 Cent/kWh im Jahr 2010 und auf 3,53 Cent/kWh im Jahr 2011. 2012 blieb sie praktisch unverändert, 2013 stieg sie auf 5,28, 2014 auf 6,24 Cent/kWh. 2015 ist die Umlage indes leicht gefallen, auf 6,17 Cent/kWh.
Der Anstieg der letzten Jahre wurde und wird gerne dazu eingesetzt, dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere jenem der Photovoltaik die Strompreiserhöhungen anzulasten.
Dieses Argument hält aber einer faktischen Gegenprüfung nicht stand.
Deutlich wird das etwa durch einen Vergleich des Anstiegs der Umlage und der Bruttostrompreiserhöhungen für Privatkunden.
Zwischen 2000 und 2012 hat sich die EEG-Umlage um 3,3 Cent/kWh erhöht; die übrigen Bestandteile des Haushaltsstrompreises sind im selben Zeitraum allerdings um 8,7 Cent/kWh gestiegen.
Darüber hinaus ist nur ein Teil der EEG-Umlage auf die direkten Kosten der Energiewende, also auf die Einspeisevergütungszahlungen für Strom aus regenerativen Energieanlagen zurückzuführen, wie jüngst unter anderem Studien des Bundesverband Erneuerbare Energien oder des Fraunhofer ISE (PDF) gezeigt haben.
Umgekehrt: Es haben die deutschen Stromkunden, wie eine Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen (PDF) zeigt, durch die Erneuerbaren Energien allein in den Jahren 2011 bis 2013 über 28 Milliarden € gespart.
Von den 6,24 Cent/kWh der EEG-Umlage 2014 entfielen nur rund 2,6 Cent/kWh auf die gesamte EE-Förderung und 1,40 Cent/kWh auf die Solarförderung.
Gegenüber 2012 - die Anteile der EE- und der PV-Förderung belaufen sich hier auf 2,1 bzw. 1,30 Cent/kWh - ist der Anstieg vergleichsweise gering, selbst wenn man beim Anstieg des Solarförderanteils noch die Nachholungen aus dem Jahr 2012 von 0,3 Cent/kWh berücksichtigt.
Der mäßige Anstieg der PV-Umlage zeigt, dass selbst der außergewöhnlich hohe Photovoltaik-Zubau in den Jahren 2010 und 2011 kaum noch zu einer Erhöhung der EEG-Umlage geführt hat - eine Entwicklung, die sich in den letzten Jahren bestätigte.
Eine Studie des Marktforschungsinstituts Prognos (PDF) hat auf Basis der Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber errechnet, dass mit jedem GWp zusätzlich installierter PV-Leistung die EEG-Umlage nur mehr um 0,03 Cent/kWh steigt.
Begünstigte EEG-Umlage
Neben der Schienenbahn werden auch energieintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage begünstigt.
Im Ergebnis werden 28% des Stromverbrauchs mit einer verminderten EEG-Umlage bezogen - diese Kosten werden auf die übrigen Endverbraucher (kleine und mittlere Unternehmen und Privathaushalte).
Berechnung der EEG-Umlage durch Übertragungsnetzbetreiber
Zunächst sind die Übertragungsnetzbetreiber durch die gesetzlichen Regelungen des Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die nach den Sätzen des EEG vergütete Strommenge mit der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers" am Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (§ 2 AusglMechV).
In ihren Händen liegt ferner auch die Berechnung der EEG-Umlage, die nach § 3 der Ausgleichsmechanismus-Verordnung aus der Differenz der Einnahmen und der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreiber auf Grund des Ausgleichsmechanismus entstehen, berechnet wird.
EEG-Umlage - Faktor 1: Die Einnahmen
Auf der Seite der Einnahmen sind dies vor allem folgende Einkünfte:
- Aus der Vermarktung des EEG-Stroms
- und aus den Zahlungen der EEG-Umlage.
EEG-Umlage - Faktor 2: Die Ausgaben
Auf der Ausgabenseite stehen insbesondere folgende Kosten:
- Vergütungszahlungen,
- der Vermarktungsvorgang (Prognosen, Handelsgebühren, etc.) und
- die Liquiditätsreserve als Ausgleich für negative Kontostände.
Überprüfung der EEG-Umlage durch die Bundesnetzagentur
Bevor die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage am 15. Oktober eines jeden Jahres veröffentlichen, wird die Berechnung von der Bundesnetzagentur kontrolliert.
Abschließend dürfen die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Ausgleichsmechanismusregelung die EEG-Umlage den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellen (§37 Abs.2 EEG 2012).
Diese geben die Umlage dann an die Verbraucher weiter - jedoch nicht an alle Stromkunden auf dieselbe Weise. An diesem Punkt setzt die Kritik an.
Probleme beim Berechnungsverfahren der EEG-Umlage
PV-Ausbau wird sich kaum noch
auf den Strompreis auswirken - © BSW
Die vorgeschriebene Vermarktung des Wind- und Sonnenstroms an der Strombörse lässt durch den Merit-Order-Effekt den Börsenstrompreis zu bestimmten Handelszeiten - bei Solarstrom insbesondere zur mittäglichen Spitzenlastzeit - sinken.
Ein Kurzgutachten (externe Links öffnen sich in neuen Fenstern) des Reiner Lemoine Instituts hat errechnet, dass allein durch die Vermarktung des Solarstroms der Börsenstrompreis in manchen Monaten - bspw. Mai 2012, März 2013 - um über 50% günstiger geworden ist.
Nimmt man alle Erneuerbaren Energien zusammen, ist der positive Effekt noch größer.
Wissenschaftler der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg konnten jünst zeigen, dass Deutschland dank der regenerativen Stromerzeugung allein 2013 11,2 Mrd. Euro an Stromerzeugunskosten eingespart hat (PDF).
Dieser an sich vorteilhafte Effekt der Photovoltaik und der regenerativen Energien wirkt sich aufgrund der Konstruktion der EEG-Umlage derzeit nicht positiv, sondern negativ auf die EEG-Umlage aus.
Indem er die Vermarktungseinnahmen der Übertragungsnetzbetreiber mindert und wegen des vorgegebenen Berechnungsverfahrens die Differenzkosten zwischen Ausgaben und Einnahmen erhöht, lässt der Effekt auch die EEG-Umlage steigen.
Auch im EEG 2017 ist dieser Fehler nicht korrigiert worden.
Nachteilig ist dies vor allem für die privaten Stromkunden, die ohne Ausnahme die volle EEG-Umlage bezahlen müssen und von den niedrigeren Stromeinkaufspreisen nicht profitieren.
Profiteure des Merit-Order-Effekts auf die EEG-Umlage
Zu Gute kommt der Merit-Order-Effekt hingegen den großen, industriellen Stromkunden, die den Strom direkt an der Strombörse einkaufen.
Sie profitieren in vielen Fällen auch von den Sonderreglungen im Ausgleichsmechanismus, die den stromintensiven Produktionsunternehmen und den Schienenbahnen eine Begrenzung der EEG-Umlage gewähren.
Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.
Dies bietet Spielraum für vielerlei politische Auseinandersetzungen.
Die privilegierten Stromverbraucher zahlen - je nach Höhe ihres Stromverbrauchs - nur zwischen 1% und 10% der EEG-Umlage.
Durch die EEG-Novelle 2012 wurden die Voraussetzungen für privilegierte Verbraucher überdies herabgesetzt - von 10 auf 1 GWh jährlichen Stromverbrauch und von 15% auf 14% in Bezug auf den Stromkostenanteil an der betrieblichen Bruttowertschöpfung.
Hierdurch wird der Kreis derer, welche die Kosten für die Energiewende tragen, erneut kleiner.
Diese Regelungen blieben im EEG 2014 bestehen - und wurden jüngst sogar erneut erweitert.
Diese und weitere Ausnahmen wie die Marktprämie haben die EEG-Umlage 2013 und 2014 für "nicht-privilegierte" Verbraucher - etwa die Haushaltsstromkunden - bspw. um rund 1 respektive 1,35 Cent/kWh erhöht.
EEG-Umlage, Strompreis und Photovoltaik
Die EEG-Umlage ist in den letzten Jahren auch auf Grund der genannten Neuerungen bei der Verteilung und Berechnung teilweise stark gestiegen: von 1,13 Cent/kWh im Jahr 2009 bspw. auf 2,05 Cent/kWh im Jahr 2010 und auf 3,53 Cent/kWh im Jahr 2011. 2012 blieb sie praktisch unverändert, 2013 stieg sie auf 5,28, 2014 auf 6,24 Cent/kWh. 2015 ist die Umlage indes leicht gefallen, auf 6,17 Cent/kWh.
Der Anstieg der letzten Jahre wurde und wird gerne dazu eingesetzt, dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere jenem der Photovoltaik die Strompreiserhöhungen anzulasten.
Dieses Argument hält aber einer faktischen Gegenprüfung nicht stand.
Deutlich wird das etwa durch einen Vergleich des Anstiegs der Umlage und der Bruttostrompreiserhöhungen für Privatkunden.
Zwischen 2000 und 2012 hat sich die EEG-Umlage um 3,3 Cent/kWh erhöht; die übrigen Bestandteile des Haushaltsstrompreises sind im selben Zeitraum allerdings um 8,7 Cent/kWh gestiegen.
Darüber hinaus ist nur ein Teil der EEG-Umlage auf die direkten Kosten der Energiewende, also auf die Einspeisevergütungszahlungen für Strom aus regenerativen Energieanlagen zurückzuführen, wie jüngst unter anderem Studien des Bundesverband Erneuerbare Energien oder des Fraunhofer ISE (PDF) gezeigt haben.
Umgekehrt: Es haben die deutschen Stromkunden, wie eine Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen (PDF) zeigt, durch die Erneuerbaren Energien allein in den Jahren 2011 bis 2013 über 28 Milliarden € gespart.
Von den 6,24 Cent/kWh der EEG-Umlage 2014 entfielen nur rund 2,6 Cent/kWh auf die gesamte EE-Förderung und 1,40 Cent/kWh auf die Solarförderung.
Gegenüber 2012 - die Anteile der EE- und der PV-Förderung belaufen sich hier auf 2,1 bzw. 1,30 Cent/kWh - ist der Anstieg vergleichsweise gering, selbst wenn man beim Anstieg des Solarförderanteils noch die Nachholungen aus dem Jahr 2012 von 0,3 Cent/kWh berücksichtigt.
Der mäßige Anstieg der PV-Umlage zeigt, dass selbst der außergewöhnlich hohe Photovoltaik-Zubau in den Jahren 2010 und 2011 kaum noch zu einer Erhöhung der EEG-Umlage geführt hat - eine Entwicklung, die sich in den letzten Jahren bestätigte.
Eine Studie des Marktforschungsinstituts Prognos (PDF) hat auf Basis der Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber errechnet, dass mit jedem GWp zusätzlich installierter PV-Leistung die EEG-Umlage nur mehr um 0,03 Cent/kWh steigt.