Abschreibung Photovoltaik 2024

 
 

So machen Sie Ihre Photovoltaikanlage zum Steuersparmodell

Steuerstempel

Ihre Photovoltaikanlage bezahlt sich nicht nur selbst und erwirtschaftet (immer noch!) eine attraktive Rendite - sie hilft auch Steuern sparen.
Denn das Finanzamt interessiert sich nicht nur für Ihren Gewinn, es beteiligt sich auch an Ihrer Investition: Wenn Sie Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, können Sie sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Photovoltaikanlage steuer­mindernd geltend machen.

Im folgenden Artikel Abschreibung Photovoltaik haben wir Ihnen alles Wissenswerte hierzu zusammengestellt.

Zur individuellen Berechnung

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Formen der Photovoltaik-Abschreibung

Photovoltaikanlagen - gleich, ob sie auf dem Dach aufliegen oder als Indach-Anlage fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
  • Investititionsabzug: Schreiben Sie 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
  • Sonderabschreibung: Schreiben Sie 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.
  • Lineare Abschreibung: Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowerts ab.

Die Umsatzsteuer von 19% erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.

Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.

Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Berechnen Sie die Abschreibung

Die lineare Abschreibung legt den Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer um - dies bedeutet das gängige Kürzel Afa, Absetzung für Abnutzung.
Die anteiligen Kosten können dann jeweils jährlich geltend gemacht werden.

Kostet zum Beispiel eine Maschine 9.000 € und sie hält durchschnittlich 10 Jahre lang, können in jedem Jahr

9.000 € / 10 Jahre = 900 € p.a.

steuerlich geltend gemacht werden.

(Die frühere Option der komplizierteren degressiven Abschreibung wurde zum 1. Januar 2011 abgeschafft).

Dabei kann monatsgenau nach Zeitpunkt der Anschaffung abgerechnet werden: Jeder Monat wird als 1/12 der Abschreibungssumme angesetzt.

Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage

Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird auf 20 Jahre geschätzt - das geht aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervor, und auch die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen berechnet den Wertverlust einer Photovoltaikanlage (Punkt 3.1.6) auf diesen Zeitraum - damit beträgt die Absetzung für Abnutzung einer Photovoltaikanlage im Grundsatz ein Zwanzigstel des Kaufpreises im Jahr - genau 5%.

Wieder wird dies monatsgenau abgerechnet:

Kaufen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Dezember 2024, so können Sie für die Afa 2024 ein Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe Ihrer Photovoltaikanlage ansetzen.
Kostet Ihre Photovoltaikanlage beispielsweise 36.000 €, so können Sie ab 2024 jährlich 1.800 € (5% der Anschaffungskosten), für den Dezember 2024 aber nur

36.000 € / 20 Jahre / 12 Monate = 150 €

steuerlich anrechnen lassen.
Im 21. Jahr der Abschreibung gleichen Sie dafür die fehlenden Monate auf das erste volle Jahr aus - in diesem Fall also für die Afa im Jahr 2038 die fehlenden Monate Januar bis November: 11 Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe = 1.650 €.

So machen Sie Ihre Photovoltaikanlage zum Steuersparmodell

Steuerstempel

Ihre Photovoltaikanlage bezahlt sich nicht nur selbst und erwirtschaftet (immer noch!) eine attraktive Rendite - sie hilft auch Steuern sparen.
Denn das Finanzamt interessiert sich nicht nur für Ihren Gewinn, es beteiligt sich auch an Ihrer Investition: Wenn Sie Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, können Sie sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Photovoltaikanlage steuer­mindernd geltend machen.

Im folgenden Artikel Abschreibung Photovoltaik haben wir Ihnen alles Wissenswerte hierzu zusammengestellt.

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Formen der Photovoltaik-Abschreibung

Photovoltaikanlagen - gleich, ob sie auf dem Dach aufliegen oder als Indach-Anlage fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
  • Investititionsabzug: Schreiben Sie 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
  • Sonderabschreibung: Schreiben Sie 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.
  • Lineare Abschreibung: Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowerts ab.

Die Umsatzsteuer von 19% erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.

Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.

Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Berechnen Sie die Abschreibung

Die lineare Abschreibung legt den Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer um - dies bedeutet das gängige Kürzel Afa, Absetzung für Abnutzung.
Die anteiligen Kosten können dann jeweils jährlich geltend gemacht werden.

Kostet zum Beispiel eine Maschine 9.000 € und sie hält durchschnittlich 10 Jahre lang, können in jedem Jahr

9.000 € / 10 Jahre = 900 € p.a.

steuerlich geltend gemacht werden.

(Die frühere Option der komplizierteren degressiven Abschreibung wurde zum 1. Januar 2011 abgeschafft).

Dabei kann monatsgenau nach Zeitpunkt der Anschaffung abgerechnet werden: Jeder Monat wird als 1/12 der Abschreibungssumme angesetzt.

Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage

Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird auf 20 Jahre geschätzt - das geht aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervor, und auch die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen berechnet den Wertverlust einer Photovoltaikanlage (Punkt 3.1.6) auf diesen Zeitraum - damit beträgt die Absetzung für Abnutzung einer Photovoltaikanlage im Grundsatz ein Zwanzigstel des Kaufpreises im Jahr - genau 5%.

Wieder wird dies monatsgenau abgerechnet:

Kaufen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Dezember 2024, so können Sie für die Afa 2024 ein Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe Ihrer Photovoltaikanlage ansetzen.
Kostet Ihre Photovoltaikanlage beispielsweise 36.000 €, so können Sie ab 2024 jährlich 1.800 € (5% der Anschaffungskosten), für den Dezember 2024 aber nur

36.000 € / 20 Jahre / 12 Monate = 150 €

steuerlich anrechnen lassen.
Im 21. Jahr der Abschreibung gleichen Sie dafür die fehlenden Monate auf das erste volle Jahr aus - in diesem Fall also für die Afa im Jahr 2038 die fehlenden Monate Januar bis November: 11 Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe = 1.650 €.

So machen Sie Ihre Photovoltaikanlage zum Steuersparmodell

Steuerstempel

Ihre Photovoltaikanlage bezahlt sich nicht nur selbst und erwirtschaftet (immer noch!) eine attraktive Rendite - sie hilft auch Steuern sparen.
Denn das Finanzamt interessiert sich nicht nur für Ihren Gewinn, es beteiligt sich auch an Ihrer Investition: Wenn Sie Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, können Sie sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Photovoltaikanlage steuer­mindernd geltend machen.

Im folgenden Artikel Abschreibung Photovoltaik haben wir Ihnen alles Wissenswerte hierzu zusammengestellt.

Zur individuellen Berechnung

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Formen der Photovoltaik-Abschreibung

Photovoltaikanlagen - gleich, ob sie auf dem Dach aufliegen oder als Indach-Anlage fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
  • Investititionsabzug: Schreiben Sie 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
  • Sonderabschreibung: Schreiben Sie 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.
  • Lineare Abschreibung: Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowerts ab.

Die Umsatzsteuer von 19% erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.

Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.

Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Berechnen Sie die Abschreibung

Die lineare Abschreibung legt den Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer um - dies bedeutet das gängige Kürzel Afa, Absetzung für Abnutzung.
Die anteiligen Kosten können dann jeweils jährlich geltend gemacht werden.

Kostet zum Beispiel eine Maschine 9.000 € und sie hält durchschnittlich 10 Jahre lang, können in jedem Jahr

9.000 € / 10 Jahre = 900 € p.a.

steuerlich geltend gemacht werden.

(Die frühere Option der komplizierteren degressiven Abschreibung wurde zum 1. Januar 2011 abgeschafft).

Dabei kann monatsgenau nach Zeitpunkt der Anschaffung abgerechnet werden: Jeder Monat wird als 1/12 der Abschreibungssumme angesetzt.

Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage

Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird auf 20 Jahre geschätzt - das geht aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervor, und auch die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen berechnet den Wertverlust einer Photovoltaikanlage (Punkt 3.1.6) auf diesen Zeitraum - damit beträgt die Absetzung für Abnutzung einer Photovoltaikanlage im Grundsatz ein Zwanzigstel des Kaufpreises im Jahr - genau 5%.

Wieder wird dies monatsgenau abgerechnet:

Kaufen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Dezember 2024, so können Sie für die Afa 2024 ein Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe Ihrer Photovoltaikanlage ansetzen.
Kostet Ihre Photovoltaikanlage beispielsweise 36.000 €, so können Sie ab 2024 jährlich 1.800 € (5% der Anschaffungskosten), für den Dezember 2024 aber nur

36.000 € / 20 Jahre / 12 Monate = 150 €

steuerlich anrechnen lassen.
Im 21. Jahr der Abschreibung gleichen Sie dafür die fehlenden Monate auf das erste volle Jahr aus - in diesem Fall also für die Afa im Jahr 2038 die fehlenden Monate Januar bis November: 11 Zwölftel der jährlichen Absetz-Summe = 1.650 €.

 

Investitionsabzug

Mit der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung im Jahr 2008 wurde anstelle der früheren Investitions- oder Ansparrücklage der Investitionsabzugsbetrag eingeführt.
Der Investitionsabzugsbetrag - in dessen Genuss kleinere und mittlere Betriebe kommen (inwieweit Sie als Photovoltaikbetreiber vor dem Finanzamt Gewerbetreibender sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären) - muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden.

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Wird die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung geplant, kann sie für den Investitionsabzugsbetrag nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits zum Ende des vorausgehende Geschäftsjahres fest bestellt worden ist.

Planen Sie, im Jahr 2024 eine Photovoltaikanlage im Wert von 80.000 € zu kaufen, können Sie im Jahr 2018

80.000 € x 40% = 32.000 €

Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd veranschlagen.

Im Jahr der Anschaffung wird die Rücklage gewinnneutral aufgelöst. Wird das geplante Wirtschaftsgut nicht angeschafft, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst und steuerlich berechnet.
Allerdings verlangt das Finanzamt für die Verspätung einen Zinsaufschlag.

Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes oder in einem der vier Folgejahre nach der Anschaffung können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden - so können Sie z.B. im ersten Jahr 2%, im zweiten Jahr 9%, im dritten Jahr 7%, im vierten und fünften Jahr jeweils 1% geltend machen.

Sie schaffen im Jahr 2016 eine Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 an, erwarten aber für 2017 einen größeren Gewinn aus anderen Einnahmen, den Sie steuerlich mindern wollen. Deshalb nehmen Sie für das Jahr 2017 die 20%-ige Sonderabschreibung von

120.000 € x 20% = 24.000 €

in Anspruch.

Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, spätestens aber zum Ende des Begünstigungszeitraumes von fünf Jahren muss die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden. Im Beispiel:

Bei der Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 €, die Sie im Jahr 2016 erstanden haben, können Sie jährlich 5% = 6.000 €. linear von der Steuer absetzen. Nach der Sonderabschreibung von vollen 20% = 24.000 € im Jahr 2024 bleibt ein Restbetrag von 96.000 €, für den Ihnen ab 2019 eine jährliche Abschreibung von

96.000 € x 5% = 4.800 €

verbleibt. Ihre jährliche Abschreibung verringert sich damit bereits nach einem Jahr um 1.200 €.

Wenn Sie dies vermeiden wollen, empfiehlt es sich, einen etwas geringeren Betrag in der Sonderabschreibung zu beanspruchen, z.B. 200 € oder 1% zurückzubehalten.
Die Neuberechnung findet dann erst für das sechste Jahr der Abschreibung statt, im obigen Beispiel also erst im Jahr 2023.

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erlauben Ihnen somit, in bestimmten Grenzen die Gewinnminderung durch Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen - beziehungsweise, falls gegeben, in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.

Bedingungen

Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht - durch die netzgekoppelte Photovoltaikanlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung hierfür.
Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 235.000 Euro liegen; das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (bei einer Photovoltaikanlage ist das anzunehmen), bis 2012 galt außerdem als Voraussetzung - auch für Vorsteuerabzug in voller Höhe und Investitions­abzugsbetrag -, dass die Photovoltaikanlage vorwiegend betrieblich genutzt wurde. Bei einer Privatentnahme von bis zu 10% war dies unproblematisch. Bei einer Entnahme von 10-50% des produzierten Solarstroms handelte es sich um "gewillkürtes Betriebsvermögen", hier lag die Entscheidung beim einzelnen Finanzamt.
Mit der Einkommenssteuer-Richtlinie 2012 hat sich dies jedoch geändert. Eigenverbrauch wird seither nicht mehr als private Verwendung der Photovoltaikanlage gewertet, sondern als Sachentnahme. Steuerlich gilt die gesamte Solarstromproduktion nun als an den Netzbetreiber geliefert, der selbstverbrauchte Strom als Rücklieferung des Netzbetreibers. Daher ist auch bei Eigenverbrauch des selbsterzeugten Stroms über 10% der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich.

Eine Gewerbesteuer fällt übrigens für private Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben, auch bei der Anmeldung eines Gewerbes i.d.R. nicht an, da der Jahresgewinn unter dem Freibetrag bleibt.
Die Gebühr liegt, je nach Gemeinde, bei 15 bis 65 €.

Abschreibung Photovoltaik: Im Beispiel

Frau Lichtnutz verfügt als leitende Angestellte einer Pianofabrik über ein gutes Gehalt. Sie hat einen Steuersatz von 42%. Im Juni 2017 ersteht Familie Lichtnutz eine große Photovoltaikanlage, die für insgesamt 32.000 € incl. Umsatzsteuer schlüsselfertig übergeben wird. Das Finanzamt erstattet Frau Lichtnutz die Umsatzsteuer von

32.000 € / 119 x 19 = 5.109,24 €

zurück, die Lichtnutz'sche Netto-Investition liegt damit bei

32.000 € - 5.109,24 € = 26.890,76 €.

Von dieser Investition kann Frau Lichtnutz ihren Gewinn vor Steuern aus 2016 (!) um den Investitionsabzugsbetrag von

26.890,76 € x 40% = 10.756 €

mindern, ferner ihren aktuellen Gewinn vor Steuern im Jahr 2017 (!) um die Sonderabschreibung (0,5% behält Sie zurück, s.o.) in Höhe von

16.134,45 (26.890,76 - 10.756) € x 19,5% = 3.146,22 €.

Hinzu kommt für das erste Jahr der Anteil der jährlichen linearen Abschreibung von 5% für die sieben Monate Juni bis Dezember 2017:

16.134,45 € x 5% x 7/12 = 470,59 €.

Frau Lichtnutz spart also im ersten Jahr die Steuern für insgesamt

10.756 € + 3.146,22 € + 470,59 € + 14.372,81 €

Bei ihrem Steuersatz von 42% wären das (idealtypisch gerechnet - falls Frau Lichtnutz durch die Gewinnminderung in den Genuss einer niedrigeren Steuerstufe kommen sollte, stünde sie noch günstiger da; es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sie den Grenzsteuersatz erreicht hat):

14.372,81 € x 42% = 6.036,58 €.

Dies ist der Betrag, mit dem sich das Finanzamt bereits im Anschaffungsjahr an den Kosten der Photovoltaikanlage für Familie Lichtnutz beteiligen muss (auch abhängig vom Erreichen des Grenzssteuersatzes: Voraussetzung ist die entsprechende Einkommenshöhe bei Familie Lichtnutz.)

Nach dem selben Prinzip beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten, die Frau Lichtnutz durch Fahrten, den Kauf einer Leiter und eines Sicherungssystems entstanden sind, mit gleichbleibenden 42%.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Investitionsabzug

Mit der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung im Jahr 2008 wurde anstelle der früheren Investitions- oder Ansparrücklage der Investitionsabzugsbetrag eingeführt.
Der Investitionsabzugsbetrag - in dessen Genuss kleinere und mittlere Betriebe kommen (inwieweit Sie als Photovoltaikbetreiber vor dem Finanzamt Gewerbetreibender sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären) - muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden.

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Wird die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung geplant, kann sie für den Investitionsabzugsbetrag nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits zum Ende des vorausgehende Geschäftsjahres fest bestellt worden ist.

Planen Sie, im Jahr 2024 eine Photovoltaikanlage im Wert von 80.000 € zu kaufen, können Sie im Jahr 2024

80.000 € x 40% = 32.000 €

Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd veranschlagen.

Im Jahr der Anschaffung wird die Rücklage gewinnneutral aufgelöst. Wird das geplante Wirtschaftsgut nicht angeschafft, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst und steuerlich berechnet.
Allerdings verlangt das Finanzamt für die Verspätung einen Zinsaufschlag.

Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes oder in einem der vier Folgejahre nach der Anschaffung können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden - so können Sie z.B. im ersten Jahr 2%, im zweiten Jahr 9%, im dritten Jahr 7%, im vierten und fünften Jahr jeweils 1% geltend machen.

Sie schaffen im Jahr 2016 eine Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 an, erwarten aber für 2017 einen größeren Gewinn aus anderen Einnahmen, den Sie steuerlich mindern wollen. Deshalb nehmen Sie für das Jahr 2017 die 20%-ige Sonderabschreibung von

120.000 € x 20% = 24.000 €

in Anspruch.

Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, spätestens aber zum Ende des Begünstigungszeitraumes von fünf Jahren muss die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden. Im Beispiel:

Bei der Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 €, die Sie im Jahr 2016 erstanden haben, können Sie jährlich 5% = 6.000 €. linear von der Steuer absetzen. Nach der Sonderabschreibung von vollen 20% = 24.000 € im Jahr 2024 bleibt ein Restbetrag von 96.000 €, für den Ihnen ab 2019 eine jährliche Abschreibung von

96.000 € x 5% = 4.800 €

verbleibt. Ihre jährliche Abschreibung verringert sich damit bereits nach einem Jahr um 1.200 €.

Wenn Sie dies vermeiden wollen, empfiehlt es sich, einen etwas geringeren Betrag in der Sonderabschreibung zu beanspruchen, z.B. 200 € oder 1% zurückzubehalten.
Die Neuberechnung findet dann erst für das sechste Jahr der Abschreibung statt, im obigen Beispiel also erst im Jahr 2023.

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erlauben Ihnen somit, in bestimmten Grenzen die Gewinnminderung durch Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen - beziehungsweise, falls gegeben, in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.

Bedingungen

Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht - durch die netzgekoppelte Photovoltaikanlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung hierfür.
Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 235.000 Euro liegen; das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (bei einer Photovoltaikanlage ist das anzunehmen), bis 2012 galt außerdem als Voraussetzung - auch für Vorsteuerabzug in voller Höhe und Investitions­abzugsbetrag -, dass die Photovoltaikanlage vorwiegend betrieblich genutzt wurde. Bei einer Privatentnahme von bis zu 10% war dies unproblematisch. Bei einer Entnahme von 10-50% des produzierten Solarstroms handelte es sich um "gewillkürtes Betriebsvermögen", hier lag die Entscheidung beim einzelnen Finanzamt.
Mit der Einkommenssteuer-Richtlinie 2012 hat sich dies jedoch geändert. Eigenverbrauch wird seither nicht mehr als private Verwendung der Photovoltaikanlage gewertet, sondern als Sachentnahme. Steuerlich gilt die gesamte Solarstromproduktion nun als an den Netzbetreiber geliefert, der selbstverbrauchte Strom als Rücklieferung des Netzbetreibers. Daher ist auch bei Eigenverbrauch des selbsterzeugten Stroms über 10% der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich.

Eine Gewerbesteuer fällt übrigens für private Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben, auch bei der Anmeldung eines Gewerbes i.d.R. nicht an, da der Jahresgewinn unter dem Freibetrag bleibt.
Die Gebühr liegt, je nach Gemeinde, bei 15 bis 65 €.

Abschreibung Photovoltaik: Im Beispiel

Frau Lichtnutz verfügt als leitende Angestellte einer Pianofabrik über ein gutes Gehalt. Sie hat einen Steuersatz von 42%. Im Juni 2017 ersteht Familie Lichtnutz eine große Photovoltaikanlage, die für insgesamt 32.000 € incl. Umsatzsteuer schlüsselfertig übergeben wird. Das Finanzamt erstattet Frau Lichtnutz die Umsatzsteuer von

32.000 € / 119 x 19 = 5.109,24 €

zurück, die Lichtnutz'sche Netto-Investition liegt damit bei

32.000 € - 5.109,24 € = 26.890,76 €.

Von dieser Investition kann Frau Lichtnutz ihren Gewinn vor Steuern aus 2016 (!) um den Investitionsabzugsbetrag von

26.890,76 € x 40% = 10.756 €

mindern, ferner ihren aktuellen Gewinn vor Steuern im Jahr 2017 (!) um die Sonderabschreibung (0,5% behält Sie zurück, s.o.) in Höhe von

16.134,45 (26.890,76 - 10.756) € x 19,5% = 3.146,22 €.

Hinzu kommt für das erste Jahr der Anteil der jährlichen linearen Abschreibung von 5% für die sieben Monate Juni bis Dezember 2017:

16.134,45 € x 5% x 7/12 = 470,59 €.

Frau Lichtnutz spart also im ersten Jahr die Steuern für insgesamt

10.756 € + 3.146,22 € + 470,59 € + 14.372,81 €

Bei ihrem Steuersatz von 42% wären das (idealtypisch gerechnet - falls Frau Lichtnutz durch die Gewinnminderung in den Genuss einer niedrigeren Steuerstufe kommen sollte, stünde sie noch günstiger da; es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sie den Grenzsteuersatz erreicht hat):

14.372,81 € x 42% = 6.036,58 €.

Dies ist der Betrag, mit dem sich das Finanzamt bereits im Anschaffungsjahr an den Kosten der Photovoltaikanlage für Familie Lichtnutz beteiligen muss (auch abhängig vom Erreichen des Grenzssteuersatzes: Voraussetzung ist die entsprechende Einkommenshöhe bei Familie Lichtnutz.)

Nach dem selben Prinzip beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten, die Frau Lichtnutz durch Fahrten, den Kauf einer Leiter und eines Sicherungssystems entstanden sind, mit gleichbleibenden 42%.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

 

Investitionsabzug

Mit der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung im Jahr 2008 wurde anstelle der früheren Investitions- oder Ansparrücklage der Investitionsabzugsbetrag eingeführt.
Der Investitionsabzugsbetrag - in dessen Genuss kleinere und mittlere Betriebe kommen (inwieweit Sie als Photovoltaikbetreiber vor dem Finanzamt Gewerbetreibender sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären) - muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden.

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Wird die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung geplant, kann sie für den Investitionsabzugsbetrag nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits zum Ende des vorausgehende Geschäftsjahres fest bestellt worden ist.

Planen Sie, im Jahr 2024 eine Photovoltaikanlage im Wert von 80.000 € zu kaufen, können Sie im Jahr 2017

80.000 € x 40% = 32.000 €

Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd veranschlagen.

Im Jahr der Anschaffung wird die Rücklage gewinnneutral aufgelöst. Wird das geplante Wirtschaftsgut nicht angeschafft, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst und steuerlich berechnet.
Allerdings verlangt das Finanzamt für die Verspätung einen Zinsaufschlag.

Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes oder in einem der vier Folgejahre nach der Anschaffung können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden - so können Sie z.B. im ersten Jahr 2%, im zweiten Jahr 9%, im dritten Jahr 7%, im vierten und fünften Jahr jeweils 1% geltend machen.

Sie schaffen im Jahr 2016 eine Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 an, erwarten aber für 2017 einen größeren Gewinn aus anderen Einnahmen, den Sie steuerlich mindern wollen. Deshalb nehmen Sie für das Jahr 2017 die 20%-ige Sonderabschreibung von

120.000 € x 20% = 24.000 €

in Anspruch.

Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, spätestens aber zum Ende des Begünstigungszeitraumes von fünf Jahren muss die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden. Im Beispiel:

Bei der Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 €, die Sie im Jahr 2016 erstanden haben, können Sie jährlich 5% = 6.000 €. linear von der Steuer absetzen. Nach der Sonderabschreibung von vollen 20% = 24.000 € im Jahr 2024 bleibt ein Restbetrag von 96.000 €, für den Ihnen ab 2019 eine jährliche Abschreibung von

96.000 € x 5% = 4.800 €

verbleibt. Ihre jährliche Abschreibung verringert sich damit bereits nach einem Jahr um 1.200 €.

Wenn Sie dies vermeiden wollen, empfiehlt es sich, einen etwas geringeren Betrag in der Sonderabschreibung zu beanspruchen, z.B. 200 € oder 1% zurückzubehalten.
Die Neuberechnung findet dann erst für das sechste Jahr der Abschreibung statt, im obigen Beispiel also erst im Jahr 2023.

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erlauben Ihnen somit, in bestimmten Grenzen die Gewinnminderung durch Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen - beziehungsweise, falls gegeben, in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.

Bedingungen

Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht - durch die netzgekoppelte Photovoltaikanlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung hierfür.
Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 235.000 Euro liegen; das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (bei einer Photovoltaikanlage ist das anzunehmen), bis 2012 galt außerdem als Voraussetzung - auch für Vorsteuerabzug in voller Höhe und Investitions­abzugsbetrag -, dass die Photovoltaikanlage vorwiegend betrieblich genutzt wurde. Bei einer Privatentnahme von bis zu 10% war dies unproblematisch. Bei einer Entnahme von 10-50% des produzierten Solarstroms handelte es sich um "gewillkürtes Betriebsvermögen", hier lag die Entscheidung beim einzelnen Finanzamt.
Mit der Einkommenssteuer-Richtlinie 2012 hat sich dies jedoch geändert. Eigenverbrauch wird seither nicht mehr als private Verwendung der Photovoltaikanlage gewertet, sondern als Sachentnahme. Steuerlich gilt die gesamte Solarstromproduktion nun als an den Netzbetreiber geliefert, der selbstverbrauchte Strom als Rücklieferung des Netzbetreibers. Daher ist auch bei Eigenverbrauch des selbsterzeugten Stroms über 10% der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich.

Eine Gewerbesteuer fällt übrigens für private Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben, auch bei der Anmeldung eines Gewerbes i.d.R. nicht an, da der Jahresgewinn unter dem Freibetrag bleibt.
Die Gebühr liegt, je nach Gemeinde, bei 15 bis 65 €.

Abschreibung Photovoltaik: Im Beispiel

Frau Lichtnutz verfügt als leitende Angestellte einer Pianofabrik über ein gutes Gehalt. Sie hat einen Steuersatz von 42%. Im Juni 2017 ersteht Familie Lichtnutz eine große Photovoltaikanlage, die für insgesamt 32.000 € incl. Umsatzsteuer schlüsselfertig übergeben wird. Das Finanzamt erstattet Frau Lichtnutz die Umsatzsteuer von

32.000 € / 119 x 19 = 5.109,24 €

zurück, die Lichtnutz'sche Netto-Investition liegt damit bei

32.000 € - 5.109,24 € = 26.890,76 €.

Von dieser Investition kann Frau Lichtnutz ihren Gewinn vor Steuern aus 2016 (!) um den Investitionsabzugsbetrag von

26.890,76 € x 40% = 10.756 €

mindern, ferner ihren aktuellen Gewinn vor Steuern im Jahr 2017 (!) um die Sonderabschreibung (0,5% behält Sie zurück, s.o.) in Höhe von

16.134,45 (26.890,76 - 10.756) € x 19,5% = 3.146,22 €.

Hinzu kommt für das erste Jahr der Anteil der jährlichen linearen Abschreibung von 5% für die sieben Monate Juni bis Dezember 2017:

16.134,45 € x 5% x 7/12 = 470,59 €.

Frau Lichtnutz spart also im ersten Jahr die Steuern für insgesamt

10.756 € + 3.146,22 € + 470,59 € + 14.372,81 €

Bei ihrem Steuersatz von 42% wären das (idealtypisch gerechnet - falls Frau Lichtnutz durch die Gewinnminderung in den Genuss einer niedrigeren Steuerstufe kommen sollte, stünde sie noch günstiger da; es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sie den Grenzsteuersatz erreicht hat):

14.372,81 € x 42% = 6.036,58 €.

Dies ist der Betrag, mit dem sich das Finanzamt bereits im Anschaffungsjahr an den Kosten der Photovoltaikanlage für Familie Lichtnutz beteiligen muss (auch abhängig vom Erreichen des Grenzssteuersatzes: Voraussetzung ist die entsprechende Einkommenshöhe bei Familie Lichtnutz.)

Nach dem selben Prinzip beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten, die Frau Lichtnutz durch Fahrten, den Kauf einer Leiter und eines Sicherungssystems entstanden sind, mit gleichbleibenden 42%.

Solarzellen im Zusammenspiel

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