Photovoltaik-Genehmigungen

 

Photovoltaik-Genehmigungen

 
 

Dokumente, Papiere, Anmeldungen

Stand: Frühjahr 2018

Photovoltaik Genehmigung

Photovoltaik Genehmigungen &
Dokumente - © Kajano / Fotolia.com

Hier geht es um die Papiere rund um Ihre Photovoltaikanlage: Um die notwendigen Photovoltaik Genehmigungen, Verträge, Aufträge und die Einspeise­vergütungs­vereinbarung.

Photovoltaik Genehmigungen

Photovoltaikanlagen sind in der Regel baurechtlich genehmigungsfrei - was nicht heißt, dass der Aufbau der Anlage keinen Regelungen unterliegt; allerdings ist hierfür nicht das Bauamt zuständig.

Möchten Sie sich kostenlos eine Photovoltaikanlage für Ihr Dach berechnen lassen?
Zur individuellen Berechnung

Welche Regeln gelten?

Für die Freilandlandanlage ist eine Photovoltaik-Genehmigung einzuholen.

Freilandanlagen: genehmigungspflichtig
© Antonio Gravante / Fotolia.com

Auch wenn eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist - Denkmalschutz, Gemeindeordnungen, Bebauungspläne können der Errichtung einer Photovoltaikanlage in seltenen Ausnahmsfällen entgegenstehen. Dies beispielsweise, wenn ein besonderes Bauensemble in seinem Gesamteindruck geschützt werden soll, oder wenn der Denkmalschutz einzelner Gebäude es vorsieht.
Trotzdem ist die Belegung auch des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes mit einer PV-Anlage in der Regel erlaubt, wenn die Installation das Gebäude nicht beschädigt.
Die Genehmigung zur Installation der Photovoltaikanlage erteilt das zuständige Denkmalamt.

Handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um eine vorspringende bauliche Anlage, können die Bauordnungen einzelner Bundesländer eine Baugenehmigung erforderlich machen.

Sie finden die einschlägigen Bauordnungen für Ihr Bundesland hier.

Da Photovoltaikanlagen darüber hinaus baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind, ist der Bauherr - anstelle des Bauamtes - verantwortlich dafür, dass die Photovoltaikanlage die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt (z.B. indem die Statik des Hauses gefährdet wird).
Hier gilt die Sorgfaltspflicht des Bauherren - nebenbei, ein guter Grund zur Versicherung gegen Schäden nicht nur an der, sondern auch durch die Photovoltaikanlage.

Anders verhält es sich im Fall einer Freilandanlage. Sie stellt in jedem Fall einen Eingriff in die Natur dar und bedarf daher einer Genehmigung.

Falls Sie in einem Sonderfall nicht ganz sicher sind, ob bei Ihnen lokale, ländervorschriftliche oder andere baurechtliche Hemmnisse der Errichtung einer Photovoltaik­anlage entgegenstehen, empfiehlt es sich, die zuständige Bewilligungs­behörde über notwendige Bau­genehmigungen zu befragen. Je nach Gemeinde ist das die Baubehörde, das Denkmalamt oder der Baubürgermeister.

Falls eine Photovoltaik Genehmigung oder beispielsweise eine Besichtigung durch Sachverständige des Denkmalamtes erforderlich ist, sollten Sie die entsprechende Maßnahme so bald wie möglich in die Wege leiten. Am besten schon heute - denn so können Sie den möglichen Zeitverlust bis zur Klärung bzw. Bewilligung gering halten.

Solarteur vor Ort

Oder Sie sparen sich einfach die Mühe! Über unseren Angebots- und Preisvergleich können wir Ihnen gern den Kontakt zu einem Experten vor Ort vermitteln. Erkundigen Sie sich unmittelbar bei Fachleuten aus Ihrer Region nach den notwendigen Photovoltaik-Genehmigungen und Dokumenten:

Zur kostenlosen Beratung

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Photovoltaikanlagen sind in der Regel baurechtlich genehmigungsfrei - was nicht heißt, dass der Aufbau der Anlage keinen Regelungen unterliegt; allerdings ist hierfür nicht das Bauamt zuständig.

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Freilandanlagen: genehmigungspflichtig
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Auch wenn eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist - Denkmalschutz, Gemeindeordnungen, Bebauungspläne können der Errichtung einer Photovoltaikanlage in seltenen Ausnahmsfällen entgegenstehen. Dies beispielsweise, wenn ein besonderes Bauensemble in seinem Gesamteindruck geschützt werden soll, oder wenn der Denkmalschutz einzelner Gebäude es vorsieht.
Trotzdem ist die Belegung auch des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes mit einer PV-Anlage in der Regel erlaubt, wenn die Installation das Gebäude nicht beschädigt.
Die Genehmigung zur Installation der Photovoltaikanlage erteilt das zuständige Denkmalamt.

Handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um eine vorspringende bauliche Anlage, können die Bauordnungen einzelner Bundesländer eine Baugenehmigung erforderlich machen.

Sie finden die einschlägigen Bauordnungen für Ihr Bundesland hier.

Da Photovoltaikanlagen darüber hinaus baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind, ist der Bauherr - anstelle des Bauamtes - verantwortlich dafür, dass die Photovoltaikanlage die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt (z.B. indem die Statik des Hauses gefährdet wird).
Hier gilt die Sorgfaltspflicht des Bauherren - nebenbei, ein guter Grund zur Versicherung gegen Schäden nicht nur an der, sondern auch durch die Photovoltaikanlage.

Anders verhält es sich im Fall einer Freilandanlage. Sie stellt in jedem Fall einen Eingriff in die Natur dar und bedarf daher einer Genehmigung.

Falls Sie in einem Sonderfall nicht ganz sicher sind, ob bei Ihnen lokale, ländervorschriftliche oder andere baurechtliche Hemmnisse der Errichtung einer Photovoltaik­anlage entgegenstehen, empfiehlt es sich, die zuständige Bewilligungs­behörde über notwendige Bau­genehmigungen zu befragen. Je nach Gemeinde ist das die Baubehörde, das Denkmalamt oder der Baubürgermeister.

Falls eine Photovoltaik Genehmigung oder beispielsweise eine Besichtigung durch Sachverständige des Denkmalamtes erforderlich ist, sollten Sie die entsprechende Maßnahme so bald wie möglich in die Wege leiten. Am besten schon heute - denn so können Sie den möglichen Zeitverlust bis zur Klärung bzw. Bewilligung gering halten.

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Photovoltaikanlagen sind in der Regel baurechtlich genehmigungsfrei - was nicht heißt, dass der Aufbau der Anlage keinen Regelungen unterliegt; allerdings ist hierfür nicht das Bauamt zuständig.

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Für die Freilandlandanlage ist eine Photovoltaik-Genehmigung einzuholen.

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Auch wenn eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist - Denkmalschutz, Gemeindeordnungen, Bebauungspläne können der Errichtung einer Photovoltaikanlage in seltenen Ausnahmsfällen entgegenstehen. Dies beispielsweise, wenn ein besonderes Bauensemble in seinem Gesamteindruck geschützt werden soll, oder wenn der Denkmalschutz einzelner Gebäude es vorsieht.
Trotzdem ist die Belegung auch des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes mit einer PV-Anlage in der Regel erlaubt, wenn die Installation das Gebäude nicht beschädigt.
Die Genehmigung zur Installation der Photovoltaikanlage erteilt das zuständige Denkmalamt.

Handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um eine vorspringende bauliche Anlage, können die Bauordnungen einzelner Bundesländer eine Baugenehmigung erforderlich machen.

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Da Photovoltaikanlagen darüber hinaus baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind, ist der Bauherr - anstelle des Bauamtes - verantwortlich dafür, dass die Photovoltaikanlage die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt (z.B. indem die Statik des Hauses gefährdet wird).
Hier gilt die Sorgfaltspflicht des Bauherren - nebenbei, ein guter Grund zur Versicherung gegen Schäden nicht nur an der, sondern auch durch die Photovoltaikanlage.

Anders verhält es sich im Fall einer Freilandanlage. Sie stellt in jedem Fall einen Eingriff in die Natur dar und bedarf daher einer Genehmigung.

Falls Sie in einem Sonderfall nicht ganz sicher sind, ob bei Ihnen lokale, ländervorschriftliche oder andere baurechtliche Hemmnisse der Errichtung einer Photovoltaik­anlage entgegenstehen, empfiehlt es sich, die zuständige Bewilligungs­behörde über notwendige Bau­genehmigungen zu befragen. Je nach Gemeinde ist das die Baubehörde, das Denkmalamt oder der Baubürgermeister.

Falls eine Photovoltaik Genehmigung oder beispielsweise eine Besichtigung durch Sachverständige des Denkmalamtes erforderlich ist, sollten Sie die entsprechende Maßnahme so bald wie möglich in die Wege leiten. Am besten schon heute - denn so können Sie den möglichen Zeitverlust bis zur Klärung bzw. Bewilligung gering halten.

Solarteur vor Ort

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Einspeisevergütung und Solarförderung

Nicht genehmigungspflichtig ist die Einspeisevergütung. Diese ist gesetzlich garantiert und bedarf keiner Genehmigung. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung oder gar Photovoltaik-Genehmigung, wie einige Netzbetreiber sie wünschen, ist nicht notwendig.
Notwendig hingegen ist die Meldung der PV-Anlage. Informiert wird der Netzbetreiber durch Ihren Solarteur.

In kleinen Gemeinden sind Photovoltaik Genehmigungen i.d.R. unkompliziert zu erhalten.

Unkompliziert: Ländliche PV- Genehmigung - © jörn buchheim / Fotolia.com

Selbstverständlich spricht nichts dagegen, eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu unterzeichnen - wenn sie das ohnehin schon Feststehende nur noch einmal zusätzlich bekräftigt.

Allerdings, um es vorsichtig auszudrücken: Durch keine der bisher bekanntgewordenen Vertragsvorlagen der Netzbetreiber wird der einzelne Betreiber einer Anlage für Erneuerbare Energien besser gestellt als ohne Vertrag.

In jedem anderen Fall empfehlen wir, auf die Zusendung eines solchen Vertragsentwurfes mit einem kurzen sachlichen, aber freundlichen Brief zu reagieren, Darin könnten Sie darauf hinweisen, dass die Einspeisung und Einspeisevergütung des durch Ihre Solaranlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt - und eine darüber hinausgehende Vereinbarung daher nicht erforderlich ist.

Das könnte z.B. so aus sehen:

Muster

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Brief vom xy. habe ich erhalten. Ich weise freundlich darauf hin, dass die Einspeisung und die Einspeisevergütung des durch meine Photovoltaikanlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt sind.
Eine darüber hinaus gehende Vereinbarung ist nicht erforderlich.

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich bei der derzeit geltenden Rechtslage darauf verzichte, eine zusätzliche Vereinbarung wie von Ihnen vorgeschlagen zu unterzeichnen.

Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Ort, Datum, Name

Bundesnetzagentur

Verpflichtend wiederum ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur - und dies kann nicht der Solarteur für Sie erledigen, das müssen Sie selbst tun.

Folgen Sie Ihrer Anmeldepflicht nicht, kann der Netzbetreiber seine Einspeisevergütung zurückverlangen - bei älteren Fällen zu 100%, bei neueren immerhin zu 20%.
Das ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit. In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, in denen der Netzbetreiber die Vergütung zurückfordert.
Vor Gericht bekommt er in der Regel Recht.

Direkt zur Anmeldung bei der BNA geht es hier.

Für die meisten Photovoltaik Förderungen gilt, dass sie bewilligt sein sollten, bevor Sie Kaufvertrag und Installationsauftrag unterzeichnen - besonders, wenn die Förderung notwendiger Bestandteil Ihres Finanzierungsmixes ist.
Zuschüsse der kfw-Bank sind grundsätzlich zu beantragen, bevor das Projekt gestartet wird.

Etwas Vergleichbares gilt in der Regel für Finanzierungen. Auch ihre Genehmigung bzw. Bewilligung sollte vor Projektstart festgelegt werden.
Nachdem Sie mit Ämtern, Förderstellen und Solarteuer handelseinig geworden sind, ist es an der Zeit, den Finanzierungsvertrag mit der ausgewählten Bank zu unterzeichnen.

Gewerbe-Anmeldung

Eine wesentliche Entscheidung ist die, ob Sie Ihre Photovoltaikanlage privat oder gewerblich betreiben wollen. Da es sich hier um eine wichtige Grundsatzentscheidung handelt, haben wir einen eigenen Beitrag zu diesem Thema verfasst:

Photovoltaikanlage als Gewerbe? Näheres dazu finden Sie hier.

Viele Photovoltaik-Betreiber, die den (geringen) Zusatzaufwand nicht scheuen, entscheiden sich für den gewerblichen Betrieb - aus ihrer Sicht übertreffen die Vor- die Nachteile.
Ansprechpartner sind das für Sie zuständige Gewerbeamt, bei dem Sie ggf. ein entsprechendes Formular anfordern können; ferner die IHK, bei der Sie durch Gewerbeanmeldung automatisch Mitglied werden, und schließlich Ihr Finanzamt, das Sie in einer kurzen Notiz von Ihrer neuen Eigenschaft als Photovoltaik-Gewerbetreibender informieren sollten.

Näheres zu Steuer und Abschreibung finden Sie hier.

Achtung: Bagatellgrenze!
Für Anlagen kleiner 30 m2 oder 5 kWp gilt inzwischen bundeseinheitlich eine Bagatellgrenze. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (= "Gewerbeschein") ist bei den sogenannten Kleinanlagen" nicht mehr notwendig.
Die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage ändert sich hierdurch aber nicht: Da Sie durch die Photovoltaik Geld verdienen, wird die Anlage in der Steuerberechnung gleichwohl als Gewerbe betrachtet (= "gewerbliche Tätigkeit").
Mit anderen Worten: Beim Finanzamt muss die Anlage immer noch angemeldet werden. Sie sparen sich die Nachteile der Gewerbeanmeldung und behalten die Vorteile der Abschreibung.

Sonderthema Mieterstromanlagen
Bisher müssen größere Anlagen, die durch Wohnbaugesellschaften errichtet werden, gewerblich angemeldet werden. Die Wohnbaugesellschaften verlieren damit ihren nichtgewerblichen Sonderstatus. Das stand dem großflächigen Ausbau von Quartierstromanlagen entgegen. Der Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 enthält u.a. das Vorhaben, dies zu ändern. In Zukunft - vorbehaltlich der Umsetzung dieses Plans - sollen Wohnbaugesellschaften von der Gewerbeanmeldungspflicht bei Quartiersstromanlagen befreit bleiben.

Fremddach

Fremddach: Braucht Genehmigung für das Wegerecht

Wegerechtsgenehmigung empfehlens-
wert - © ruemue / Fotolia.com

Die Anpachtung eines Fremddaches erfordert als solche keine Genehmigung. Das Fremddach selbst hingegen unterliegt denselben Bestimmungen, die oben für eigene Dächer genannt sind.

Was die Verträge betrifft, sollten Sie darauf achten, dass Sie ein Wegerecht zu Ihrer Solaranlage erhalten, das ein Betreten des Grundstücks zu Ihrer Photovoltaikanlage ohne weitere Genehmigungsprozeduren erlaubt. Ferner sollte im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die baulichen Vorrichtungen der Photovoltaikanlage Ihr Eigentum sind und bei Eigentümerwechsel auch bleiben.
Damit ist dem Verpächter die Genehmigung verwehrt, Ihre Anlage mit der Immobilien weiter zu veräußern.

Ihr Vertrag muss in diesem Punkt dringend Klarheit schaffen, um Sie abzusichern.
Es empfiehlt sich, zur Abfassung des Vertrages und der Einräumung der entsprechenden Genehmigungen rechtliche Beratung aufzusuchen.

Genehmigen Sie sich eine Photovoltaikanlage!
Zum kostenlosen Angebots- und Preisvergleich

Ertragsversicherung

Als Letztes gilt es, die Ertragsversicherung abzuschließen, die Sie vor Ausfällen der - möglicherweise in Ihre Finanzierung eingerechneten - Einspeisevergütung schützt.
Eine gute Versicherung sollte Ausfälle durch Defekte der Photovoltaikanlage, mutwillige Beschädigung, Brand etc. abdecken.
Manche Finanzinstitute erwarten eine solche Versicherung als Voraussetzung der Kreditgenehmigung.
Da sie Ihnen hilft, Ihren Verpflichtungen nachzukommen und eine unverschuldete Kreditklemme zu vermeiden, ist dies auch vernünftig.

Online vergleichen und abschließen können Sie
Ihre Photovoltaikversicherung hier.

Auch eine Betreiber-Haftpflicht- und ggf. eine Montageversicherung empfehlen sich, um Ihre Investition zu schützen und Ihnen finanzielle Sicherheit zu geben.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Einspeisevergütung und Solarförderung

Nicht genehmigungspflichtig ist die Einspeisevergütung. Diese ist gesetzlich garantiert und bedarf keiner Genehmigung. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung oder gar Photovoltaik-Genehmigung, wie einige Netzbetreiber sie wünschen, ist nicht notwendig.
Notwendig hingegen ist die Meldung der PV-Anlage. Informiert wird der Netzbetreiber durch Ihren Solarteur.

In kleinen Gemeinden sind Photovoltaik Genehmigungen i.d.R. unkompliziert zu erhalten.

Unkompliziert: Ländliche PV- Genehmigung - © jörn buchheim / Fotolia.com

Selbstverständlich spricht nichts dagegen, eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu unterzeichnen - wenn sie das ohnehin schon Feststehende nur noch einmal zusätzlich bekräftigt.

Allerdings, um es vorsichtig auszudrücken: Durch keine der bisher bekanntgewordenen Vertragsvorlagen der Netzbetreiber wird der einzelne Betreiber einer Anlage für Erneuerbare Energien besser gestellt als ohne Vertrag.

In jedem anderen Fall empfehlen wir, auf die Zusendung eines solchen Vertragsentwurfes mit einem kurzen sachlichen, aber freundlichen Brief zu reagieren, Darin könnten Sie darauf hinweisen, dass die Einspeisung und Einspeisevergütung des durch Ihre Solaranlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt - und eine darüber hinausgehende Vereinbarung daher nicht erforderlich ist.

Das könnte z.B. so aus sehen:

Muster

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Brief vom xy. habe ich erhalten. Ich weise freundlich darauf hin, dass die Einspeisung und die Einspeisevergütung des durch meine Photovoltaikanlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt sind.
Eine darüber hinaus gehende Vereinbarung ist nicht erforderlich.

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich bei der derzeit geltenden Rechtslage darauf verzichte, eine zusätzliche Vereinbarung wie von Ihnen vorgeschlagen zu unterzeichnen.

Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur

Verpflichtend wiederum ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur - und dies kann nicht der Solarteur für Sie erledigen, das müssen Sie selbst tun.

Folgen Sie Ihrer Anmeldepflicht nicht, kann der Netzbetreiber seine Einspeisevergütung zurückverlangen - bei älteren Fällen zu 100%, bei neueren immerhin zu 20%.
Das ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit. In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, in denen der Netzbetreiber die Vergütung zurückfordert.
Vor Gericht bekommt er in der Regel Recht.

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Zuschüsse der kfw-Bank sind grundsätzlich zu beantragen, bevor das Projekt gestartet wird.

Etwas Vergleichbares gilt in der Regel für Finanzierungen. Auch ihre Genehmigung bzw. Bewilligung sollte vor Projektstart festgelegt werden.
Nachdem Sie mit Ämtern, Förderstellen und Solarteuer handelseinig geworden sind, ist es an der Zeit, den Finanzierungsvertrag mit der ausgewählten Bank zu unterzeichnen.

Gewerbe-Anmeldung

Eine wesentliche Entscheidung ist die, ob Sie Ihre Photovoltaikanlage privat oder gewerblich betreiben wollen. Da es sich hier um eine wichtige Grundsatzentscheidung handelt, haben wir einen eigenen Beitrag zu diesem Thema verfasst:

Photovoltaikanlage als Gewerbe? Näheres dazu finden Sie hier.

Viele Photovoltaik-Betreiber, die den (geringen) Zusatzaufwand nicht scheuen, entscheiden sich für den gewerblichen Betrieb - aus ihrer Sicht übertreffen die Vor- die Nachteile.
Ansprechpartner sind das für Sie zuständige Gewerbeamt, bei dem Sie ggf. ein entsprechendes Formular anfordern können; ferner die IHK, bei der Sie durch Gewerbeanmeldung automatisch Mitglied werden, und schließlich Ihr Finanzamt, das Sie in einer kurzen Notiz von Ihrer neuen Eigenschaft als Photovoltaik-Gewerbetreibender informieren sollten.

Näheres zu Steuer und Abschreibung finden Sie hier.

Achtung: Bagatellgrenze!
Für Anlagen kleiner 30 m2 oder 5 kWp gilt inzwischen bundeseinheitlich eine Bagatellgrenze. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (= "Gewerbeschein") ist bei den sogenannten Kleinanlagen" nicht mehr notwendig.
Die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage ändert sich hierdurch aber nicht: Da Sie durch die Photovoltaik Geld verdienen, wird die Anlage in der Steuerberechnung gleichwohl als Gewerbe betrachtet (= "gewerbliche Tätigkeit").
Mit anderen Worten: Beim Finanzamt muss die Anlage immer noch angemeldet werden. Sie sparen sich die Nachteile der Gewerbeanmeldung und behalten die Vorteile der Abschreibung.

Sonderthema Mieterstromanlagen
Bisher müssen größere Anlagen, die durch Wohnbaugesellschaften errichtet werden, gewerblich angemeldet werden. Die Wohnbaugesellschaften verlieren damit ihren nichtgewerblichen Sonderstatus. Das stand dem großflächigen Ausbau von Quartierstromanlagen entgegen. Der Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 enthält u.a. das Vorhaben, dies zu ändern. In Zukunft - vorbehaltlich der Umsetzung dieses Plans - sollen Wohnbaugesellschaften von der Gewerbeanmeldungspflicht bei Quartiersstromanlagen befreit bleiben.

Fremddach

Fremddach: Braucht Genehmigung für das Wegerecht

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Die Anpachtung eines Fremddaches erfordert als solche keine Genehmigung. Das Fremddach selbst hingegen unterliegt denselben Bestimmungen, die oben für eigene Dächer genannt sind.

Was die Verträge betrifft, sollten Sie darauf achten, dass Sie ein Wegerecht zu Ihrer Solaranlage erhalten, das ein Betreten des Grundstücks zu Ihrer Photovoltaikanlage ohne weitere Genehmigungsprozeduren erlaubt. Ferner sollte im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die baulichen Vorrichtungen der Photovoltaikanlage Ihr Eigentum sind und bei Eigentümerwechsel auch bleiben.
Damit ist dem Verpächter die Genehmigung verwehrt, Ihre Anlage mit der Immobilien weiter zu veräußern.

Ihr Vertrag muss in diesem Punkt dringend Klarheit schaffen, um Sie abzusichern.
Es empfiehlt sich, zur Abfassung des Vertrages und der Einräumung der entsprechenden Genehmigungen rechtliche Beratung aufzusuchen.

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Als Letztes gilt es, die Ertragsversicherung abzuschließen, die Sie vor Ausfällen der - möglicherweise in Ihre Finanzierung eingerechneten - Einspeisevergütung schützt.
Eine gute Versicherung sollte Ausfälle durch Defekte der Photovoltaikanlage, mutwillige Beschädigung, Brand etc. abdecken.
Manche Finanzinstitute erwarten eine solche Versicherung als Voraussetzung der Kreditgenehmigung.
Da sie Ihnen hilft, Ihren Verpflichtungen nachzukommen und eine unverschuldete Kreditklemme zu vermeiden, ist dies auch vernünftig.

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Nicht genehmigungspflichtig ist die Einspeisevergütung. Diese ist gesetzlich garantiert und bedarf keiner Genehmigung. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung oder gar Photovoltaik-Genehmigung, wie einige Netzbetreiber sie wünschen, ist nicht notwendig.
Notwendig hingegen ist die Meldung der PV-Anlage. Informiert wird der Netzbetreiber durch Ihren Solarteur.

In kleinen Gemeinden sind Photovoltaik Genehmigungen i.d.R. unkompliziert zu erhalten.

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Selbstverständlich spricht nichts dagegen, eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu unterzeichnen - wenn sie das ohnehin schon Feststehende nur noch einmal zusätzlich bekräftigt.

Allerdings, um es vorsichtig auszudrücken: Durch keine der bisher bekanntgewordenen Vertragsvorlagen der Netzbetreiber wird der einzelne Betreiber einer Anlage für Erneuerbare Energien besser gestellt als ohne Vertrag.

In jedem anderen Fall empfehlen wir, auf die Zusendung eines solchen Vertragsentwurfes mit einem kurzen sachlichen, aber freundlichen Brief zu reagieren, Darin könnten Sie darauf hinweisen, dass die Einspeisung und Einspeisevergütung des durch Ihre Solaranlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt - und eine darüber hinausgehende Vereinbarung daher nicht erforderlich ist.

Das könnte z.B. so aus sehen:

Muster

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Brief vom xy. habe ich erhalten. Ich weise freundlich darauf hin, dass die Einspeisung und die Einspeisevergütung des durch meine Photovoltaikanlage erzeugten Stroms bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt sind.
Eine darüber hinaus gehende Vereinbarung ist nicht erforderlich.

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich bei der derzeit geltenden Rechtslage darauf verzichte, eine zusätzliche Vereinbarung wie von Ihnen vorgeschlagen zu unterzeichnen.

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Verpflichtend wiederum ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur - und dies kann nicht der Solarteur für Sie erledigen, das müssen Sie selbst tun.

Folgen Sie Ihrer Anmeldepflicht nicht, kann der Netzbetreiber seine Einspeisevergütung zurückverlangen - bei älteren Fällen zu 100%, bei neueren immerhin zu 20%.
Das ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit. In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, in denen der Netzbetreiber die Vergütung zurückfordert.
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Die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage ändert sich hierdurch aber nicht: Da Sie durch die Photovoltaik Geld verdienen, wird die Anlage in der Steuerberechnung gleichwohl als Gewerbe betrachtet (= "gewerbliche Tätigkeit").
Mit anderen Worten: Beim Finanzamt muss die Anlage immer noch angemeldet werden. Sie sparen sich die Nachteile der Gewerbeanmeldung und behalten die Vorteile der Abschreibung.

Sonderthema Mieterstromanlagen
Bisher müssen größere Anlagen, die durch Wohnbaugesellschaften errichtet werden, gewerblich angemeldet werden. Die Wohnbaugesellschaften verlieren damit ihren nichtgewerblichen Sonderstatus. Das stand dem großflächigen Ausbau von Quartierstromanlagen entgegen. Der Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 enthält u.a. das Vorhaben, dies zu ändern. In Zukunft - vorbehaltlich der Umsetzung dieses Plans - sollen Wohnbaugesellschaften von der Gewerbeanmeldungspflicht bei Quartiersstromanlagen befreit bleiben.

Fremddach

Fremddach: Braucht Genehmigung für das Wegerecht

Wegerechtsgenehmigung empfehlens-
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Die Anpachtung eines Fremddaches erfordert als solche keine Genehmigung. Das Fremddach selbst hingegen unterliegt denselben Bestimmungen, die oben für eigene Dächer genannt sind.

Was die Verträge betrifft, sollten Sie darauf achten, dass Sie ein Wegerecht zu Ihrer Solaranlage erhalten, das ein Betreten des Grundstücks zu Ihrer Photovoltaikanlage ohne weitere Genehmigungsprozeduren erlaubt. Ferner sollte im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die baulichen Vorrichtungen der Photovoltaikanlage Ihr Eigentum sind und bei Eigentümerwechsel auch bleiben.
Damit ist dem Verpächter die Genehmigung verwehrt, Ihre Anlage mit der Immobilien weiter zu veräußern.

Ihr Vertrag muss in diesem Punkt dringend Klarheit schaffen, um Sie abzusichern.
Es empfiehlt sich, zur Abfassung des Vertrages und der Einräumung der entsprechenden Genehmigungen rechtliche Beratung aufzusuchen.

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Eine gute Versicherung sollte Ausfälle durch Defekte der Photovoltaikanlage, mutwillige Beschädigung, Brand etc. abdecken.
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