Garantierte Abnahme

 

Abnahmegarantie

 
 

Die Abnahme Ihres Solarstroms - gesetzlich garantiert

Stand: Juli 2017

Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie gehört zum Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Betreibern von Photovoltaikanlagen (und anderen Anlagen zur Erzeugung von Energie mit regenerativen Mitteln) wird die Abnahme ihres selbsterzeugten Stroms zum Vergütungssatz der jeweils gültigen Einspeisevergütung garantiert (EEG 2017 §11).

Abnahmeverpflichtet waren bis bis zur Neufassung der Ausgleichsmechanismus-Verordnung zum 1. Januar 2010 die Elek­tri­zitäts­versorgungs­unter­nehmen, heute sind es die Übertragungs­netzbetreiber, die verpflichtet sind, den Strom aus Photovoltaikanlagen an einer öffentlichen Strombörse zu vermarkten.

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Details zur Abnahmegarantie

Eingeschränkt wird die Abnahmegarantie

  • durch verschiedene Grenzwerte,
  • durch nähere Bestimmungen zur Abregelung.

Grenzwerte für die Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie besteht nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 750 kWp. Solarstrom aus Großanlagen über 750 kWp wird nicht mehr vergütet, er muss sich am Markt durch direkte Vermarktung behaupten (vgl. unsere ausführliche Seite zur Einspeisevergütung). Ausgenommen sind Solarparks auf Konversionsflächen, für die Sonderregeln ausgesprochen werden können.

Die bereits im EEG 2012 geplante Einschränkung der Abnahmeregelung auf PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp wurde im aktuell gültigen EEG 2017 umgesetzt. Mit dieser Maßnahme sollten Photovoltaikbetreiber an die Vermarktung bzw. den Eigenverbrauch ihres selbsterzeugten Stroms herangeführt werden.

Wichtig:
Für Betreiber von PV-Anlagen auf dem Dach eines Ein- oder Zweifamilienhauses ändert sich nichts.
Die Grenze von 750 kWp erreichen ihre Anlagen bei Weitem nicht.

Das Gesetz erkennt zugleich an, dass diesen Akteuren die aktive Teilnahme am Energiemarkt nicht zuzumuten ist.

Zugleich empfiehlt sich aber der höhere Eigenverbrauch Ihres selbsterzeugten Stroms - die Einsparung an extern zugeliefertem Tarif-Strom ist mittlerweile um Einiges lukrativer geworden als die Einspeisevergütung.

Eine Ausnahme von der Abnahmegarantie besteht im EEG 2017 aber durch das Einspeisemanagement (EEG 2017 §14).
Die Netzbetreiber dürfen unter bestimmten Auflagen die Einspeisung von PV-Anlagen und anderen erneuerbaren Energieanlagen vorübergehend herunter regeln, um Netzengpässe zu verhindern.

Die entgangenen Einnahmen müssen dem PV-Betreiber zu 95% erstattet werden.

Das Ausmaß des erlaubten Herunterregelns im Rahm Rahmen des Einspeisemanagements pro EEG-Anlage ist durch die Härtefallregelung auf maximal 1% der üblichen Einnahmen begrenzt.
Übersteigt es diese Grenze, müssen dem Betreiber die entgangenen Einnahmen zu 100% ersetzt werden.

Die Abnahmegarantie - bzw. Schadensersatz bei Inanspruchnahme von deren Ausnahmen - besteht also auch bei Abregelung im Zuge des Einspeisemanagements für eine ausreichende Menge Solarstrom weiter.

Siehe auch: Die Abregelung von Solarstrom.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Die Abnahme Ihres Solarstroms - gesetzlich garantiert

Stand: Juli 2017

Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie gehört zum Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Betreibern von Photovoltaikanlagen (und anderen Anlagen zur Erzeugung von Energie mit regenerativen Mitteln) wird die Abnahme ihres selbsterzeugten Stroms zum Vergütungssatz der jeweils gültigen Einspeisevergütung garantiert (EEG 2017 §11).

Abnahmeverpflichtet waren bis bis zur Neufassung der Ausgleichsmechanismus-Verordnung zum 1. Januar 2010 die Elek­tri­zitäts­versorgungs­unter­nehmen, heute sind es die Übertragungs­netzbetreiber, die verpflichtet sind, den Strom aus Photovoltaikanlagen an einer öffentlichen Strombörse zu vermarkten.

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Eingeschränkt wird die Abnahmegarantie

  • durch verschiedene Grenzwerte,
  • durch nähere Bestimmungen zur Abregelung.

Grenzwerte für die Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie besteht nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 750 kWp. Solarstrom aus Großanlagen über 750 kWp wird nicht mehr vergütet, er muss sich am Markt durch direkte Vermarktung behaupten (vgl. unsere ausführliche Seite zur Einspeisevergütung). Ausgenommen sind Solarparks auf Konversionsflächen, für die Sonderregeln ausgesprochen werden können.

Die bereits im EEG 2012 geplante Einschränkung der Abnahmeregelung auf PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp wurde im aktuell gültigen EEG 2017 umgesetzt. Mit dieser Maßnahme sollten Photovoltaikbetreiber an die Vermarktung bzw. den Eigenverbrauch ihres selbsterzeugten Stroms herangeführt werden.

Wichtig:
Für Betreiber von PV-Anlagen auf dem Dach eines Ein- oder Zweifamilienhauses ändert sich nichts.
Die Grenze von 750 kWp erreichen ihre Anlagen bei Weitem nicht.

Das Gesetz erkennt zugleich an, dass diesen Akteuren die aktive Teilnahme am Energiemarkt nicht zuzumuten ist.

Zugleich empfiehlt sich aber der höhere Eigenverbrauch Ihres selbsterzeugten Stroms - die Einsparung an extern zugeliefertem Tarif-Strom ist mittlerweile um Einiges lukrativer geworden als die Einspeisevergütung.

Eine Ausnahme von der Abnahmegarantie besteht im EEG 2017 aber durch das Einspeisemanagement (EEG 2017 §14).
Die Netzbetreiber dürfen unter bestimmten Auflagen die Einspeisung von PV-Anlagen und anderen erneuerbaren Energieanlagen vorübergehend herunter regeln, um Netzengpässe zu verhindern.

Die entgangenen Einnahmen müssen dem PV-Betreiber zu 95% erstattet werden.

Das Ausmaß des erlaubten Herunterregelns im Rahm Rahmen des Einspeisemanagements pro EEG-Anlage ist durch die Härtefallregelung auf maximal 1% der üblichen Einnahmen begrenzt.
Übersteigt es diese Grenze, müssen dem Betreiber die entgangenen Einnahmen zu 100% ersetzt werden.

Die Abnahmegarantie - bzw. Schadensersatz bei Inanspruchnahme von deren Ausnahmen - besteht also auch bei Abregelung im Zuge des Einspeisemanagements für eine ausreichende Menge Solarstrom weiter.

Siehe auch: Die Abregelung von Solarstrom.

Solarzellen im Zusammenspiel

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Stand: Juli 2017

Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie gehört zum Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Betreibern von Photovoltaikanlagen (und anderen Anlagen zur Erzeugung von Energie mit regenerativen Mitteln) wird die Abnahme ihres selbsterzeugten Stroms zum Vergütungssatz der jeweils gültigen Einspeisevergütung garantiert (EEG 2017 §11).

Abnahmeverpflichtet waren bis bis zur Neufassung der Ausgleichsmechanismus-Verordnung zum 1. Januar 2010 die Elek­tri­zitäts­versorgungs­unter­nehmen, heute sind es die Übertragungs­netzbetreiber, die verpflichtet sind, den Strom aus Photovoltaikanlagen an einer öffentlichen Strombörse zu vermarkten.

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Eingeschränkt wird die Abnahmegarantie

  • durch verschiedene Grenzwerte,
  • durch nähere Bestimmungen zur Abregelung.

Grenzwerte für die Abnahmegarantie

Die Abnahmegarantie besteht nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 750 kWp. Solarstrom aus Großanlagen über 750 kWp wird nicht mehr vergütet, er muss sich am Markt durch direkte Vermarktung behaupten (vgl. unsere ausführliche Seite zur Einspeisevergütung). Ausgenommen sind Solarparks auf Konversionsflächen, für die Sonderregeln ausgesprochen werden können.

Die bereits im EEG 2012 geplante Einschränkung der Abnahmeregelung auf PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp wurde im aktuell gültigen EEG 2017 umgesetzt. Mit dieser Maßnahme sollten Photovoltaikbetreiber an die Vermarktung bzw. den Eigenverbrauch ihres selbsterzeugten Stroms herangeführt werden.

Wichtig:
Für Betreiber von PV-Anlagen auf dem Dach eines Ein- oder Zweifamilienhauses ändert sich nichts.
Die Grenze von 750 kWp erreichen ihre Anlagen bei Weitem nicht.

Das Gesetz erkennt zugleich an, dass diesen Akteuren die aktive Teilnahme am Energiemarkt nicht zuzumuten ist.

Zugleich empfiehlt sich aber der höhere Eigenverbrauch Ihres selbsterzeugten Stroms - die Einsparung an extern zugeliefertem Tarif-Strom ist mittlerweile um Einiges lukrativer geworden als die Einspeisevergütung.

Eine Ausnahme von der Abnahmegarantie besteht im EEG 2017 aber durch das Einspeisemanagement (EEG 2017 §14).
Die Netzbetreiber dürfen unter bestimmten Auflagen die Einspeisung von PV-Anlagen und anderen erneuerbaren Energieanlagen vorübergehend herunter regeln, um Netzengpässe zu verhindern.

Die entgangenen Einnahmen müssen dem PV-Betreiber zu 95% erstattet werden.

Das Ausmaß des erlaubten Herunterregelns im Rahm Rahmen des Einspeisemanagements pro EEG-Anlage ist durch die Härtefallregelung auf maximal 1% der üblichen Einnahmen begrenzt.
Übersteigt es diese Grenze, müssen dem Betreiber die entgangenen Einnahmen zu 100% ersetzt werden.

Die Abnahmegarantie - bzw. Schadensersatz bei Inanspruchnahme von deren Ausnahmen - besteht also auch bei Abregelung im Zuge des Einspeisemanagements für eine ausreichende Menge Solarstrom weiter.

Siehe auch: Die Abregelung von Solarstrom.

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