→ bis 10 kWp
Einspeisevergütung 2024
Die Einspeisevergütung 2024/25 für Photovoltaik nach EEG
Zur Einspeisevergütung für typische Ein- und Zweifamilienhäuser bis 10 kWp
Zur Einspeisevergütung für Schulen, Scheunen und Überdachungen von 10 bis 40 kWp
Zur Einspeisevergütung für Werkshallen, Verwaltungen, Kliniken von 40 bis 100 kWp
Zur Einspeisevergütung für Anlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Stand: November 2024
Die Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - der Betrag, den die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie entrichten, wenn dieser in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der aktuellen Sätze seit 1. November 2024 und die zu erwartenden Änderungen ab 1. November 2020.
- Möchten Sie die Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach / Ihrem Land berechnen?
Hier geht's zur kostenlosen & unverbindlichen Online-Berechnung:
Direkt zum → Photovoltaik-Rechner
Solardeckel 2020
Aus aktuellem Anlass:
Nach langem Warten hat der Bundestag am 18. Juni 2020 der Abschaffung des Solardeckels zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates folgte am 3. Juli 2020.
Die Einspeisevergütung wird weiter gewährt.
Für den Herbst 2020 wird eine Novellierung des Erneuerbare-Energiengesetzes erwartet. In welcher Form die Vermarktung von nach 20 Betriebsjahren aus der Einpeisevergütung gefallenem Strom und vor allem die Fortdauer der Einspeisevergütung selbst geregelt werden, ist derzeit noch Gegenstand politischer Diskussion.
Mehr hierzu in unserem Beitrag: Einspeisevergütung aktuell
Einspeisevergütung in Zahlen:
Die Einspeisevergütung ist nicht für alle Anlagen gleich hoch. Der Vergütungssatz hängt ab von der Anlagengröße und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme - und bleibt dann 20 Jahre lang gleich.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuelle Einspeisevergütung alle drei Monate.
Nach der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich folgende Sätze.
(Zur geplanten Novelle des EEG vgl. hier.)
Einspeisevergütung für eine typische Aufdachanlage bis 10 kWp
Dachanlagen bis einschließlich 10 kWp installierter Leistung werden in der Regel auf Ein- bis Zweifamilienhäusern oder Mietshäusern installiert. Sie erhalten den höchsten Einspeisevergütungssatz von 8,90 Cent / kWh (November 2024). Solarstrom aus Dachanlagen bis 10 kWp wird bis zu 100% der Anlagenleistung vergütet - um jedoch die günstigen Einspareffekte gegenüber extern bezogenem Strom zu nutzen, empfehlen wir den Eigenverbrauch von 40% der Anlagenleistung oder mehr.Einspeisevergütung für Dachanlagen bis 10 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
8,90* | 8,77* | 8,64* | 8,52** | 8,40** | 8,28** |
* Anzulegender Wert nach §48 EEG 2017, minus Verringerung gemäß §53 (0,4 Cent/kWh) ** Geschätzte Vergütungshöhe ab November 2020: Höhe bei durchschnittlichem Zubau in den Vorquartalen. Bei hohem Photovoltaik-Zubau im Vorjahr sinkt die Einspeisevergütung ab 1. November 2020 rascher - um eine Überförderung zu vermeiden. Bei niedrigem Zubau sinkt sie langsamer: Um die Photovoltaik weiterhin attraktiv zu halten.
Einspeisevergütung für mittlere Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp
Dachanlagen mittlerer Größe über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp erhalten eine Einspeisevergütung, die unter jener für Kleinanlagen, aber über derjenigen für Großanlagen liegt. Sie erhalten einen hohen Einspeisevergütungssatz von 8,65 Cent/kWh (November 2024), für die ersten 10 KWp sogar den höchsten Satz wie Kleinanlagen. Die ältere Unterscheidung zwischen Anlagen bis 100 kWp und von 100 bis 1.000 kWp wird nicht mehr getroffen. Mit der neueren Leistungsklasse von 10 bis 40 kWp werden rund 50% aller Photovoltaikanlagen auf Werkshallen, Scheunendächern und Überdachungen von Fuhrparks etc., aber auch auf Dächern mittelgroßer Verwaltungsgebäude, Schulen u.ä. abgedeckt.Die 90%-Regelung, die in der letzten Novelle des EEG für Verwirrung gesorgt hatte, entfällt: Solarstrom aus Dach-Photovoltaikanlagen über 10 kWp bis zu 1 MWp sollte ab 2014 nur noch zu 90% vergütet werden. Dieser Plan wurde im EEG 2014 erfreulicherweise zurückgenommen.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
8,65* | 8,53* | 8,40* | 8,28** | 8,17** | 8,05** |
Einspeisevergütung für größere bis sehr große Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp
Für größere bis sehr große Dachanlagen über 40 kWp bis einschließlich 100 kWp liegt die Einspeisevergütung bei 6,79 Cent / kWh (November 2024). Auch hier gilt: Die ersten 10 kWp werden zum höchsten Satz wie bei Kleinanlagen, die Leistung von 10 kWp bis 40 kWp mit demjenigen für mittlere Anlagen vergütet und erst diejenige Stromerzeugung, die über diese Leistungsstufen hinausgeht, erhält den Vergütungssatz der eigenen Leistungsstufe. In der Regel werden Photovoltaikanlagen dieser Größe auf großen Werkshallen, Kliniken, Verwaltungsgebäuden etc. installiert.Seit 1. Januar 2016 gilt in der Anlagenklasse von 40 bis 500 kWp eine Änderung: Alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kWp sind dazu verpflichtet, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,79 | 6,69* | 6,59* | 6,50** | 6,41** | 6,32** |
Einspeisevergütung für große Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Nichtwohngebäude mit dem geringsten fixen Vergütungssatz bedacht - die Einspeisevergütung beträgt hier derzeit 6,13 Cent / kWh (November 2024). Seit 1. Januar 2016 ist diese Klasse auf bis zu 100 kWp beschränkt: Alle Anlagen aus dieser Kategorie, die seit Inkrafttreten dieser Regelung mit einer Leistung von mehr als 100 kWp Leistung ans Netz gingen bzw. noch gehen, werden den erzeugten Solarstrom selbst vermarkten müssen.Freiflächenanlagen - die lange in diese Förderkategorie gefallen sind - werden seit dem 1. September 2015 nicht mehr über das Instrument einer fixen Einspeisevergütung gefördert. Die Höhe der Förderung ergibt sich durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren.
Geleitet wird das Verfahren von der Bundesnetzagentur. Sie hat seit dem Jahr 2016 ansteigende Fördervolumina für Freiflächenanlagen ausgeschrieben - beginnend mit einer Höhe von 400 Megawatt im ersten Jahr. Die jeweils aktuellen Ausschreibungen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur angekündigt. Investoren können sich mit ihren Projekten/Anlagen bei der Agentur bewerben (maximale Anlagenleistung 10 MW). Den Förderzuschlag erhalten die Projekte mit den günstigsten Angeboten (in c/kW) - solange, bis das Fördervolumen für das Jahr aufgebraucht ist. Interessant: Sollte eine Freiflächenanlage trotz Zuschlags nicht gebaut werden, wird eine Strafgebühr fällig.
Wegen des hohen bürokratischen Aufwands wurde bereits Kritik laut - so sind beispielsweise Bürgersolarstromanlagen nach diesem System kaum mehr zu realisieren. Trotzdem hatten sich Bund und Länder im Mai 2016 darauf geeinigt, das Ausschreibungsverfahren im EEG 2017ff auf alle PV-Installationen über 750 kWp auszuweiten.
Einspeisevergütung für Freiflächenanlagen bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,13 | 6,03* | 5,94* | 5,86** | 5,78** | 5,69** |
Große Anlagen ab 750 kWp
Im EEG 2017 wurde die Förderung für Erneuerbare-Energie-Anlagen ab 2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
Das bisherige System der fixen Einspeisevergütung wurde für alle PV-Anlagen ab einer Größe von 750 kWp (gleich ob auf Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden oder Freiflächen) von einem Ausschreibungssystem abgelöst, wie es für Freiflächenanlagen 2015/2016 eingeführt worden war.
Kleine und mittelgroße PV-Anlagen auf Haus- und Scheunen-Dächern sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz können Anlagen auch in ausgewiesenen "benachteiligten Gebieten" über 750 kWp an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Eine gesetzliche Einspeisevergütung ist für Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünflächen nicht vorgesehen - das gilt auch für Anlagen unter 750 kWp.
Sonderregelung zur Einspeisevergütung für Solar-Kraftwerksparks auf Konversionsflächen
Photovoltaik-Parks über 10 MW werden generell nicht mehr gefördert.
Die Bundesregierung kann jedoch nach einem neu eingefügten Passus des Gesetzes durch Rechtsverordnung unter Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Solarparks auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung festlegen - dabei müssen energiewirtschaftliche, netztechnische, naturschutzfachliche und finanzielle Belange beachtet werden.
Die Einspeisevergütung 2024/25 für Photovoltaik nach EEG
Zur Einspeisevergütung für typische Ein- und Zweifamilienhäuser bis 10 kWp
Zur Einspeisevergütung für Schulen, Scheunen und Überdachungen von 10 bis 40 kWp
Zur Einspeisevergütung für Werkshallen, Verwaltungen, Kliniken von 40 bis 100 kWp
Zur Einspeisevergütung für Anlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Stand: November 2024
Die Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - der Betrag, den die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie entrichten, wenn dieser in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der aktuellen Sätze seit 1. November 2024 und die zu erwartenden Änderungen ab 1. November 2020.
- Möchten Sie die Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach / Ihrem Land berechnen?
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Solardeckel 2020
Aus aktuellem Anlass:
Nach langem Warten hat der Bundestag am 18. Juni 2020 der Abschaffung des Solardeckels zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates folgte am 3. Juli 2020.
Die Einspeisevergütung wird weiter gewährt.
Für den Herbst 2020 wird eine Novellierung des Erneuerbare-Energiengesetzes erwartet. In welcher Form die Vermarktung von nach 20 Betriebsjahren aus der Einpeisevergütung gefallenem Strom und vor allem die Fortdauer der Einspeisevergütung selbst geregelt werden, ist derzeit noch Gegenstand politischer Diskussion.
Mehr hierzu in unserem Beitrag: Einspeisevergütung aktuell
Einspeisevergütung in Zahlen:
Die Einspeisevergütung ist nicht für alle Anlagen gleich hoch. Der Vergütungssatz hängt ab von der Anlagengröße und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme - und bleibt dann 20 Jahre lang gleich.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuelle Einspeisevergütung alle drei Monate.
Nach der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich folgende Sätze.
(Zur geplanten Novelle des EEG vgl. hier.)
Einspeisevergütung für eine typische Aufdachanlage bis 10 kWp
Dachanlagen bis einschließlich 10 kWp installierter Leistung werden in der Regel auf Ein- bis Zweifamilienhäusern oder Mietshäusern installiert. Sie erhalten den höchsten Einspeisevergütungssatz von 8,90 Cent / kWh (November 2024). Solarstrom aus Dachanlagen bis 10 kWp wird bis zu 100% der Anlagenleistung vergütet - um jedoch die günstigen Einspareffekte gegenüber extern bezogenem Strom zu nutzen, empfehlen wir den Eigenverbrauch von 40% der Anlagenleistung oder mehr.Einspeisevergütung für Dachanlagen bis 10 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
8,90* | 8,77* | 8,64* | 8,52** | 8,40** | 8,28** |
* Anzulegender Wert nach §48 EEG 2017, minus Verringerung gemäß §53 (0,4 Cent/kWh) ** Geschätzte Vergütungshöhe ab November 2020: Höhe bei durchschnittlichem Zubau in den Vorquartalen. Bei hohem Photovoltaik-Zubau im Vorjahr sinkt die Einspeisevergütung ab 1. November 2020 rascher - um eine Überförderung zu vermeiden. Bei niedrigem Zubau sinkt sie langsamer: Um die Photovoltaik weiterhin attraktiv zu halten.
Einspeisevergütung für mittlere Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp
Dachanlagen mittlerer Größe über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp erhalten eine Einspeisevergütung, die unter jener für Kleinanlagen, aber über derjenigen für Großanlagen liegt. Sie erhalten einen hohen Einspeisevergütungssatz von 8,65 Cent/kWh (November 2024), für die ersten 10 KWp sogar den höchsten Satz wie Kleinanlagen. Die ältere Unterscheidung zwischen Anlagen bis 100 kWp und von 100 bis 1.000 kWp wird nicht mehr getroffen. Mit der neueren Leistungsklasse von 10 bis 40 kWp werden rund 50% aller Photovoltaikanlagen auf Werkshallen, Scheunendächern und Überdachungen von Fuhrparks etc., aber auch auf Dächern mittelgroßer Verwaltungsgebäude, Schulen u.ä. abgedeckt.Die 90%-Regelung, die in der letzten Novelle des EEG für Verwirrung gesorgt hatte, entfällt: Solarstrom aus Dach-Photovoltaikanlagen über 10 kWp bis zu 1 MWp sollte ab 2014 nur noch zu 90% vergütet werden. Dieser Plan wurde im EEG 2014 erfreulicherweise zurückgenommen.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
8,65* | 8,53* | 8,40* | 8,28** | 8,17** | 8,05** |
Einspeisevergütung für größere bis sehr große Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp
Für größere bis sehr große Dachanlagen über 40 kWp bis einschließlich 100 kWp liegt die Einspeisevergütung bei 6,79 Cent / kWh (November 2024). Auch hier gilt: Die ersten 10 kWp werden zum höchsten Satz wie bei Kleinanlagen, die Leistung von 10 kWp bis 40 kWp mit demjenigen für mittlere Anlagen vergütet und erst diejenige Stromerzeugung, die über diese Leistungsstufen hinausgeht, erhält den Vergütungssatz der eigenen Leistungsstufe. In der Regel werden Photovoltaikanlagen dieser Größe auf großen Werkshallen, Kliniken, Verwaltungsgebäuden etc. installiert.Seit 1. Januar 2016 gilt in der Anlagenklasse von 40 bis 500 kWp eine Änderung: Alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kWp sind dazu verpflichtet, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,79 | 6,69* | 6,59* | 6,50** | 6,41** | 6,32** |
Einspeisevergütung für große Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Nichtwohngebäude mit dem geringsten fixen Vergütungssatz bedacht - die Einspeisevergütung beträgt hier derzeit 6,13 Cent / kWh (November 2024). Seit 1. Januar 2016 ist diese Klasse auf bis zu 100 kWp beschränkt: Alle Anlagen aus dieser Kategorie, die seit Inkrafttreten dieser Regelung mit einer Leistung von mehr als 100 kWp Leistung ans Netz gingen bzw. noch gehen, werden den erzeugten Solarstrom selbst vermarkten müssen.Freiflächenanlagen - die lange in diese Förderkategorie gefallen sind - werden seit dem 1. September 2015 nicht mehr über das Instrument einer fixen Einspeisevergütung gefördert. Die Höhe der Förderung ergibt sich durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren.
Geleitet wird das Verfahren von der Bundesnetzagentur. Sie hat seit dem Jahr 2016 ansteigende Fördervolumina für Freiflächenanlagen ausgeschrieben - beginnend mit einer Höhe von 400 Megawatt im ersten Jahr. Die jeweils aktuellen Ausschreibungen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur angekündigt. Investoren können sich mit ihren Projekten/Anlagen bei der Agentur bewerben (maximale Anlagenleistung 10 MW). Den Förderzuschlag erhalten die Projekte mit den günstigsten Angeboten (in c/kW) - solange, bis das Fördervolumen für das Jahr aufgebraucht ist. Interessant: Sollte eine Freiflächenanlage trotz Zuschlags nicht gebaut werden, wird eine Strafgebühr fällig.
Wegen des hohen bürokratischen Aufwands wurde bereits Kritik laut - so sind beispielsweise Bürgersolarstromanlagen nach diesem System kaum mehr zu realisieren. Trotzdem hatten sich Bund und Länder im Mai 2016 darauf geeinigt, das Ausschreibungsverfahren im EEG 2017ff auf alle PV-Installationen über 750 kWp auszuweiten.
Einspeisevergütung für Freiflächenanlagen bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,13 | 6,03* | 5,94* | 5,86** | 5,78** | 5,69** |
Große Anlagen ab 750 kWp
Im EEG 2017 wurde die Förderung für Erneuerbare-Energie-Anlagen ab 2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
Das bisherige System der fixen Einspeisevergütung wurde für alle PV-Anlagen ab einer Größe von 750 kWp (gleich ob auf Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden oder Freiflächen) von einem Ausschreibungssystem abgelöst, wie es für Freiflächenanlagen 2015/2016 eingeführt worden war.
Kleine und mittelgroße PV-Anlagen auf Haus- und Scheunen-Dächern sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz können Anlagen auch in ausgewiesenen "benachteiligten Gebieten" über 750 kWp an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Eine gesetzliche Einspeisevergütung ist für Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünflächen nicht vorgesehen - das gilt auch für Anlagen unter 750 kWp.
Sonderregelung zur Einspeisevergütung für Solar-Kraftwerksparks auf Konversionsflächen
Photovoltaik-Parks über 10 MW werden generell nicht mehr gefördert.
Die Bundesregierung kann jedoch nach einem neu eingefügten Passus des Gesetzes durch Rechtsverordnung unter Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Solarparks auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung festlegen - dabei müssen energiewirtschaftliche, netztechnische, naturschutzfachliche und finanzielle Belange beachtet werden.
Die Einspeisevergütung 2024/25 für Photovoltaik nach EEG
Zur Einspeisevergütung für typische Ein- und Zweifamilienhäuser bis 10 kWp
Zur Einspeisevergütung für Schulen, Scheunen und Überdachungen von 10 bis 40 kWp
Zur Einspeisevergütung für Werkshallen, Verwaltungen, Kliniken von 40 bis 100 kWp
Zur Einspeisevergütung für Anlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Stand: November 2024
Die Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - der Betrag, den die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie entrichten, wenn dieser in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der aktuellen Sätze seit 1. November 2024 und die zu erwartenden Änderungen ab 1. November 2020.
- Möchten Sie die Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach / Ihrem Land berechnen?
Hier geht's zur kostenlosen & unverbindlichen Online-Berechnung:
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Solardeckel 2020
Aus aktuellem Anlass:
Nach langem Warten hat der Bundestag am 18. Juni 2020 der Abschaffung des Solardeckels zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates folgte am 3. Juli 2020.
Die Einspeisevergütung wird weiter gewährt.
Für den Herbst 2020 wird eine Novellierung des Erneuerbare-Energiengesetzes erwartet. In welcher Form die Vermarktung von nach 20 Betriebsjahren aus der Einpeisevergütung gefallenem Strom und vor allem die Fortdauer der Einspeisevergütung selbst geregelt werden, ist derzeit noch Gegenstand politischer Diskussion.
Mehr hierzu in unserem Beitrag: Einspeisevergütung aktuell
Einspeisevergütung in Zahlen:
Die Einspeisevergütung ist nicht für alle Anlagen gleich hoch. Der Vergütungssatz hängt ab von der Anlagengröße und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme - und bleibt dann 20 Jahre lang gleich.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuelle Einspeisevergütung alle drei Monate.
Nach der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich folgende Sätze.
(Zur geplanten Novelle des EEG vgl. hier.)
Einspeisevergütung für eine typische Aufdachanlage bis 10 kWp
Dachanlagen bis einschließlich 10 kWp installierter Leistung werden in der Regel auf Ein- bis Zweifamilienhäusern oder Mietshäusern installiert. Sie erhalten den höchsten Einspeisevergütungssatz von 8,90 Cent / kWh (November 2024). Solarstrom aus Dachanlagen bis 10 kWp wird bis zu 100% der Anlagenleistung vergütet - um jedoch die günstigen Einspareffekte gegenüber extern bezogenem Strom zu nutzen, empfehlen wir den Eigenverbrauch von 40% der Anlagenleistung oder mehr.Einspeisevergütung für Dachanlagen bis 10 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
8,90* | 8,77* | 8,64* | 8,52** | 8,40** | 8,28** |
* Anzulegender Wert nach §48 EEG 2017, minus Verringerung gemäß §53 (0,4 Cent/kWh) ** Geschätzte Vergütungshöhe ab November 2020: Höhe bei durchschnittlichem Zubau in den Vorquartalen. Bei hohem Photovoltaik-Zubau im Vorjahr sinkt die Einspeisevergütung ab 1. November 2020 rascher - um eine Überförderung zu vermeiden. Bei niedrigem Zubau sinkt sie langsamer: Um die Photovoltaik weiterhin attraktiv zu halten.
Einspeisevergütung für mittlere Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp
Dachanlagen mittlerer Größe über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp erhalten eine Einspeisevergütung, die unter jener für Kleinanlagen, aber über derjenigen für Großanlagen liegt. Sie erhalten einen hohen Einspeisevergütungssatz von 8,65 Cent/kWh (November 2024), für die ersten 10 KWp sogar den höchsten Satz wie Kleinanlagen. Die ältere Unterscheidung zwischen Anlagen bis 100 kWp und von 100 bis 1.000 kWp wird nicht mehr getroffen. Mit der neueren Leistungsklasse von 10 bis 40 kWp werden rund 50% aller Photovoltaikanlagen auf Werkshallen, Scheunendächern und Überdachungen von Fuhrparks etc., aber auch auf Dächern mittelgroßer Verwaltungsgebäude, Schulen u.ä. abgedeckt.Die 90%-Regelung, die in der letzten Novelle des EEG für Verwirrung gesorgt hatte, entfällt: Solarstrom aus Dach-Photovoltaikanlagen über 10 kWp bis zu 1 MWp sollte ab 2014 nur noch zu 90% vergütet werden. Dieser Plan wurde im EEG 2014 erfreulicherweise zurückgenommen.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 10 kWp bis 40 kWp in c/kWh | |||||
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8,65* | 8,53* | 8,40* | 8,28** | 8,17** | 8,05** |
Einspeisevergütung für größere bis sehr große Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp
Für größere bis sehr große Dachanlagen über 40 kWp bis einschließlich 100 kWp liegt die Einspeisevergütung bei 6,79 Cent / kWh (November 2024). Auch hier gilt: Die ersten 10 kWp werden zum höchsten Satz wie bei Kleinanlagen, die Leistung von 10 kWp bis 40 kWp mit demjenigen für mittlere Anlagen vergütet und erst diejenige Stromerzeugung, die über diese Leistungsstufen hinausgeht, erhält den Vergütungssatz der eigenen Leistungsstufe. In der Regel werden Photovoltaikanlagen dieser Größe auf großen Werkshallen, Kliniken, Verwaltungsgebäuden etc. installiert.Seit 1. Januar 2016 gilt in der Anlagenklasse von 40 bis 500 kWp eine Änderung: Alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kWp sind dazu verpflichtet, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten.
Einspeisevergütung für Dachanlagen von 40 kWp bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,79 | 6,69* | 6,59* | 6,50** | 6,41** | 6,32** |
Einspeisevergütung für große Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden bis 100 kWp
Nichtwohngebäude mit dem geringsten fixen Vergütungssatz bedacht - die Einspeisevergütung beträgt hier derzeit 6,13 Cent / kWh (November 2024). Seit 1. Januar 2016 ist diese Klasse auf bis zu 100 kWp beschränkt: Alle Anlagen aus dieser Kategorie, die seit Inkrafttreten dieser Regelung mit einer Leistung von mehr als 100 kWp Leistung ans Netz gingen bzw. noch gehen, werden den erzeugten Solarstrom selbst vermarkten müssen.Freiflächenanlagen - die lange in diese Förderkategorie gefallen sind - werden seit dem 1. September 2015 nicht mehr über das Instrument einer fixen Einspeisevergütung gefördert. Die Höhe der Förderung ergibt sich durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren.
Geleitet wird das Verfahren von der Bundesnetzagentur. Sie hat seit dem Jahr 2016 ansteigende Fördervolumina für Freiflächenanlagen ausgeschrieben - beginnend mit einer Höhe von 400 Megawatt im ersten Jahr. Die jeweils aktuellen Ausschreibungen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur angekündigt. Investoren können sich mit ihren Projekten/Anlagen bei der Agentur bewerben (maximale Anlagenleistung 10 MW). Den Förderzuschlag erhalten die Projekte mit den günstigsten Angeboten (in c/kW) - solange, bis das Fördervolumen für das Jahr aufgebraucht ist. Interessant: Sollte eine Freiflächenanlage trotz Zuschlags nicht gebaut werden, wird eine Strafgebühr fällig.
Wegen des hohen bürokratischen Aufwands wurde bereits Kritik laut - so sind beispielsweise Bürgersolarstromanlagen nach diesem System kaum mehr zu realisieren. Trotzdem hatten sich Bund und Länder im Mai 2016 darauf geeinigt, das Ausschreibungsverfahren im EEG 2017ff auf alle PV-Installationen über 750 kWp auszuweiten.
Einspeisevergütung für Freiflächenanlagen bis 100 kWp in c/kWh | |||||
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ab 1. Aug '20: | ab 1. Sep '20: | ab 1. Okt '20: | ab 1. Nov '20: | ab 1. Dez '20: | ab 1. Jan '21: |
6,13 | 6,03* | 5,94* | 5,86** | 5,78** | 5,69** |
Große Anlagen ab 750 kWp
Im EEG 2017 wurde die Förderung für Erneuerbare-Energie-Anlagen ab 2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
Das bisherige System der fixen Einspeisevergütung wurde für alle PV-Anlagen ab einer Größe von 750 kWp (gleich ob auf Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden oder Freiflächen) von einem Ausschreibungssystem abgelöst, wie es für Freiflächenanlagen 2015/2016 eingeführt worden war.
Kleine und mittelgroße PV-Anlagen auf Haus- und Scheunen-Dächern sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz können Anlagen auch in ausgewiesenen "benachteiligten Gebieten" über 750 kWp an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Eine gesetzliche Einspeisevergütung ist für Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünflächen nicht vorgesehen - das gilt auch für Anlagen unter 750 kWp.
Sonderregelung zur Einspeisevergütung für Solar-Kraftwerksparks auf Konversionsflächen
Photovoltaik-Parks über 10 MW werden generell nicht mehr gefördert.
Die Bundesregierung kann jedoch nach einem neu eingefügten Passus des Gesetzes durch Rechtsverordnung unter Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Solarparks auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung festlegen - dabei müssen energiewirtschaftliche, netztechnische, naturschutzfachliche und finanzielle Belange beachtet werden.
Weiteres
Zusätzliche Informationen zur Einspeisevergütung
1. Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren - Rück- und Ausblick
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird seit zwei Jahrzehnten vom Dreigespann "EEG - Einspeisevergütung - PV" tatkräftig vorangetrieben. Der Aufstieg der Photovoltaik und der Einsatz der beiden Förderinstrumente ist eine Erfolgsgeschichte - die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus wirkt. Besonders häufig übernommen wurde die Solar-Einspeisevergütung.
Das Erneuerbare Energien Gesetz löste im Jahr 2000 das Stromeinspeisegesetz ab. Die wichtigsten Neuerungen waren das Vorrangprinzip für erneuerbar erzeugten Strom - und die Anhebung der PV-Einspeisevergütung: Sie sollte nicht nur kostendeckend für private und gewerbliche Bauherren sein, sondern in ihrer Gesamtwirkung als Markt-Anreiz-Programm dienen
1.1 Entwicklung der Einspeisevergütung im EEG
Als Förderinstrument ist die Einspeisevergütung ein Markt-Anreizprogramm - hierzu dienen die schrittweise - seit 1. Mai 2012 monatlich - sinkenden Fördersätze: Die attraktive Einspeisevergütung EEG soll potenzielle Betreiber dazu motivieren, Photovoltaik auf ihrem Dach zu installieren und finanziell davon zu profitieren; gleichzeitig sollen Hersteller dazu angereizt werden, Photovoltaikanlagen zu produzieren, die stetig effizienter und preislich attraktiver werden.
Demselben Ziel gilt übrigens der "atmende Deckel", der seit dem 1. April 2012 gilt: Liegen die Zubauzahlen des vorangegangenen Quartals über den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung stärker abgesenkt, um den Zubau zu bremsen; liegen die Zubauzahlen unter den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung weniger stark abgesenkt.
Der "atmende Deckel" ist nicht zu verwechseln mit dem 52-GW-Solardeckel. Er wurde eingeführt, damit die derzeitige Photovoltaikförderung über das EEG ausläuft, wenn in Deutschland eine PV-Gesamtkapazität von 52 GWp installiert ist (Details siehe in unserem Artikel zur aktuellen EEG-Gesetzeslage).
Die Erfolge des Markt-Anreizprogramms Erneuerbare Energien Gesetz, insbesondere der Einspeisevergütung, können sich sehen lassen. Sichtbar werden sie nicht zuletzt bei einem Vergleich der Einspeisevergütung Photovoltaik von 2020 und 2000:
- Im Jahr 200 erhielten neue PV-Anlagen eine Vergütung in Höhe von 50,6 Cent/kWh.
- 2020 beträgt die Einspeisevergütung für PV Anlagen auf Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern zwischen 8,90 und 8,65 Cent/kWh (bis 10 bzw. 40 kWp, Stand November 2024).
Damit liegt die Einspeisevergütung PV 2020 gut 70% unter dem aktuellen Haushaltsstrompreis. Die von Experten für 2013 erwartete Netzparität (selbsterzeugter Strom aus Photovoltaik und Strom aus dem Netz sind gleich teuer) wurde bereits im Jahr 2012 erreicht.
Selbst die Industrie zahlt für den Strom seit 2015 vielfach einen Preis, der über jenem der Einspeisevergütung liegt. Die Kosten für die PV-Stromerzeugung - die so genannten Stromgestehungskosten - betragen mittlerweile 10 Cent/kWh oder weniger.
Die Wirkung der Einspeisevergütung des EEG lässt sich auch an anderen Erfolgen ablesen:
- Seit 2020 ist der PV-Anteil am heimischen Brutto-Stromverbrauch von 0,01 auf 8,2% gestiegen.
- Ende 2019 haben bei uns 1,7 Mio. PV-Anlagen rund 48 TWh sauberen Solarstrom erzeugt.
- Dadurch konnte 2019 allein in Deutschland der Ausstoß von 29 Millionen Tonnen CO2 vermieden werden.
In unserem großen Leitfaden lesen Sie, wie Sie einen Ortstermin zur Dachbegehung buchen und mit unserem Beurteilungstool die besten PV-Angebote finden.
So ist die Einspeisevergütung wesentlich mit dafür verantwortlich, dass:
- die Kosten für eine fertig installierte PV-Anlage zwischen 2000 und 2020 von rund 6.500 Euro/kWp auf durchschnittlich knapp 1.050 Euro gesunken sind (Stand 3. Quartal 2020);
- der mittlere Wirkungsgrad einer ihrer Hauptkomponenten, die kristallinen PV-Module, von ca. 12 auf über 17% gestiegen ist;
- der Silizium-Verbrauch bei der Herstellung der Module gleichzeitig auf ein Viertel reduziert werden konnte (16 auf 4g/Wp);
- und in Deutschland 2018 rund 26.000 Menschen in der PV-Branche arbeiten - vom Solarteur über Modul- und Wechselrichterhersteller bis zum Maschinenbauer und Installateur.
2. Einspeisevergütung nach 20 Jahren: noch immer erforderlich?
Ob und wie lange für PV-Anlagen eine Einspeisevergütung nötig ist, hängt nicht allein vom Fortschritt der Photovoltaik ab. Die allgemeinen Rahmenbedingungen des Strommarktes spielen eine mindestens ebenso große Rolle. Werden die wahren Kosten fossil oder atomar erzeugten Stroms in Zukunft von Marktpreisen besser abgebildet? Werden große Energiekonzerne weiter steuerlich begünstigt, während private PV-Stromerzeuger redlich ihre Steuern abliefert? Sollen PV-Betreiber Ihren Strom verschenken, während die großen - über Jahrzehnte geförderten - EVUs ihren Strom verkaufen dürfen? ...
Da das gegenwärtige Strommarktdesign kleine Erzeuger benachteiligt, ist das Hauptförderinstrument des EEG, die Einspeisevergütung, vorerst weiter notwendig: trotz aller Erfolge. Meinungsumfragen zeigen. PV-Bauherrn/ -herrinnen wollen mit Ihrer Investition das Klima bzw. die Umwelt schützen und Stromkosten sparen. Dafür wünschen Sie sich einen stabilen und sicheren Investitionsrahmen.
Eben diesen Rahmen bot und bietet die Einspeisevergütung - 2000 wie 2020.
Sie suchen einen qualifizierten Solarteur aus Ihrer Region?
Zum Ortstermin für eine Dachbegehung bitte hier entlang!
Jeder PV-Anlagen-Betreiber, der jetzt eine PV-Anlage errichtet und ans Netz anschließt, wird in 20 Jahren immer noch die Einspeisevergütung 2020 erhalten. Genauer gesagt. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitraum der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage. So erhält eine im November 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage bis Dezember 2040 die Einspeisevergütung, die bei ihrer ersten Inbetriebnahme - also im November 2024 - galt, unabhängig von allen Absenkungen und Änderungen der Einspeisevergütung in den Jahrzehnten seither.
Der Besitzstand einer einmal erlangten Berechtigung zur Einspeisvergütung bleibt also unangetastet und wird auch im Nachhinein nicht geschmälert - es gelten die Bestimmungen des gesetzlichen Vertrauensschutzes.
Kurzum: Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren ist so hoch wie zu dem Zeitpunkt, als die PV-Anlage das erste Mal ans Netz ging. Aber was passiert danach?
Wenn die gesetzliche Vergütung ausläuft, ist die Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach längst abbezahlt. Im Schnitt amortisiert sich Ihre Investition nach rund 12 Jahren; wird ein Teil des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht, sogar schon nach 8 bis 10 Jahren (je nach Eigenverbrauchsanteil). Ab diesem Zeitpunkt erwirtschaften Sie mit Ihrer PV-Anlage einen Gewinn.
2.1 Solarstromnutzung nach Ablauf der Einspeisevergütung
PV-Anlagen produzieren ihren Strom aber über die gesetzliche Vergütungsfrist von 20 Jahren hinaus ; eine Betriebsdauer von 30 Jahren ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Wie soll der Solarstrom einer PV-Anlage genutzt werden, die nach 20 Jahren keine Einspeisevergütung mehr erhält?
Möglich Antworten sind bis dato nur Theorie - bei den ersten PV-Anlagen wird Ende 2020 die gesetzliche EEG-Vergütungsfrist ablaufen. Die Clearingstelle EEG hat sich mit dieser Frage indes bereits 2011 beschäftigt. Sie sieht grundsätzlich vier Möglichkeiten (Einschätzung Stand Oktober 2019):
- den Strom selbst verbrauchen;
- den Strom direkt an Dritte verkaufen (Direktvermarktung);
- Einnahmen durch die Vermeidung von Netznutzungsentgelten erzielen (vom Netzbetreiber zu zahlen);
- steuerrechtliche Vergünstigungen nutzen, etwa für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen.
Die letzten drei Optionen sind unter den derzeitigen Bedingungen nicht attraktiv. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bis Ende 2020 Alternativen offeriert, wie dieser saubere und günstige Solarstrom sinnvoll genutzt werden kann. Ihn zu verschwenden, kann angesichts des akuten Klimanotstandes kaum gewünscht sein.
Die mit Abstand lukrativste Varianten ist der Eigenverbrauch. Womöglich lohnt es sogar, in einen Solarstromspeicher zu investieren; mit ihm ließe sich der Eigenverbrauch beträchtlich steigern.
Einspeisevergütung und Selbstverbrauch
Der Eigenverbrauch wird seit dem 1. April 2012 nicht mehr durch eine zusätzliche Einspeisevergütung gefördert - bei einem durchschnittlichen deutschen Strompreis von knapp 33 Cent/kWh im November 2024 liegt der Preis für Haushaltsstrom deutlich
über den Gestehungskosten des selbsterzeugten Solarstroms und der Einspeisevergütung.
Durch die Ersparnisse gegenüber zugekauftem Strom ist damit der eigene Verbrauch die lukrativste Verwendung des selbsterzeugten Solarstroms - auch für Anlagen, die eine PV Einspeisevergütung erhalten.
Dies begründet unsere Empfehlung, 40% des selbsterzeugten Solarstroms oder darüber selbst zu verbrauchen.
Eine gesetzliche Regelung zur Förderung von unterstützenden Energiespeichern ist seit 1. Mai 2013 - und in leicht veränderter Form seit 1. März 2016 - in Kraft (gültig bis 31.12.2018).
Vergütung bei Einspeise-AbregelungWichtig:
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 wurde die Einspeisung und ihre Vergütung weiter flexibilisiert. In Zeiten hoher Netzbelastung kann der Netzbetreiber vom Betreiber der Photovoltaikanlage verlangen, die Lieferung von Solarstrom abzuregeln - dies geschieht über einen Abschalter, der in neue PV-Anlagen (z.B. als Teil des Wechselrichters) integriert ist bzw. nachgerüstet wurde.
Das Abregelungsverlangen ist zwingend, aber automatisiert - für den PV-Betreiber ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand.
In der Praxis wäre es also der Netzbetreiber, der die Einspeisung über einen elektronischen Fernbefehl ab- bzw. wieder einschaltet. In der Realität kommt dies jedoch kaum vor.
Für die entgangene Möglichkeit der Einspeisevergütung während der Abregelung erhält der Solarstromerzeuger eine Entschädigung in Höhe von 95% der entgangenen Vergütung - insgesamt ist der Abschlag aber auf höchstens 1% der Jahresleistung der PV-Anlage begrenzt. So bleibt seine Investitionssicherheit gewahrt.
Alternativ können Betreiber von Anlagen bis 30 kW sich entscheiden, die Einspeiseleistung auf 70% der Anlagenleistung zu begrenzen (§ 6 Abs. 2, 2). Da PV-Anlagen i.d.R. unterhalb der installierten Peak-Leistung arbeiten, verringert sich die eingespeiste Gesamt-Strommenge je nach Standort und Ausrichtung der Solarstromanlagen daher nur um 3-8% (vgl. hierzu Einspeisemanagement).
Die nicht eingespeiste Solarstrommenge wird selbst verbraucht - was sich ohnehin empfiehlt -, hierdurch entgeht der Betreiber einer privaten Dach-Photovoltaikanlage auch dem kleinen Abregelungsverlust. Wo immer möglich, halten wir diese Vorgehensweise für die empfehlenswerte.
Einordnung
Bewertung der Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung hat in den frühen 2010er Jahren in der Öffentlichkeit deutlich an Ruf eingebüßt. Besonders im Umfeld des Energiekonzepts der Bundesregierung im Jahr 2010 und der Energiewende ab März 2011 (Fukushima) hat die Energie-Industrie großflächige Imagekampagnen gefahren, um die Einspeisevergütung für die Photovoltaik als ineffizient und teuer hinzustellen.
Heute ist die Diskussion etwas abgeflaut.
Möglicherweise ist es sinnvoll, hier noch einmal daran zu erinnern, dass die Umlage-Kosten der Photovoltaik z.B. geringer sind als die von Offshore-Windparks - allerdings braucht die dezentrale Photovoltaik nicht so aufwendige Stromleitungen, die sich durchs ganze Land ziehen (auch dieses wird über die Stromrechnung bezahlt und erreicht Größenordnungen von rund 1c pro kWh).
Dabei verfügt die Photovoltaik zusätzlich über den Vorteil, dass bei ihr die Bürger selbst an der Produktion ihres eigenen Stroms beteiligt sind - dies ist den großen Stromproduzenten, welche an ihren Großprojekten wie z.B. der "unproven Technology" von Offshore-Windparks Milliarden, an der Photovoltaik jedoch nichts verdienen, ein Dorn im Auge.
Hierdurch wird zwar deren Stoßrichtung deutlich, aber ihre Argumente nicht richtiger.
Übrigens können sich auch Bürger ohne eigenes Dach über gepachtete Dächer oder über Bürgersolarstromanlagen an der Photovoltaik beteiligen und diese über Einspeisevergütung und Eigenverbrauch finanzieren.
Weiteres
Zusätzliche Informationen zur Einspeisevergütung
1. Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren - Rück- und Ausblick
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird seit zwei Jahrzehnten vom Dreigespann "EEG - Einspeisevergütung - PV" tatkräftig vorangetrieben. Der Aufstieg der Photovoltaik und der Einsatz der beiden Förderinstrumente ist eine Erfolgsgeschichte - die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus wirkt. Besonders häufig übernommen wurde die Solar-Einspeisevergütung.
Das Erneuerbare Energien Gesetz löste im Jahr 2000 das Stromeinspeisegesetz ab. Die wichtigsten Neuerungen waren das Vorrangprinzip für erneuerbar erzeugten Strom - und die Anhebung der PV-Einspeisevergütung: Sie sollte nicht nur kostendeckend für private und gewerbliche Bauherren sein, sondern in ihrer Gesamtwirkung als Markt-Anreiz-Programm dienen
1.1 Entwicklung der Einspeisevergütung im EEG
Als Förderinstrument ist die Einspeisevergütung ein Markt-Anreizprogramm - hierzu dienen die schrittweise - seit 1. Mai 2012 monatlich - sinkenden Fördersätze: Die attraktive Einspeisevergütung EEG soll potenzielle Betreiber dazu motivieren, Photovoltaik auf ihrem Dach zu installieren und finanziell davon zu profitieren; gleichzeitig sollen Hersteller dazu angereizt werden, Photovoltaikanlagen zu produzieren, die stetig effizienter und preislich attraktiver werden.
Demselben Ziel gilt übrigens der "atmende Deckel", der seit dem 1. April 2012 gilt: Liegen die Zubauzahlen des vorangegangenen Quartals über den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung stärker abgesenkt, um den Zubau zu bremsen; liegen die Zubauzahlen unter den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung weniger stark abgesenkt.
Der "atmende Deckel" ist nicht zu verwechseln mit dem 52-GW-Solardeckel. Er wurde eingeführt, damit die derzeitige Photovoltaikförderung über das EEG ausläuft, wenn in Deutschland eine PV-Gesamtkapazität von 52 GWp installiert ist (Details siehe in unserem Artikel zur aktuellen EEG-Gesetzeslage).
Die Erfolge des Markt-Anreizprogramms Erneuerbare Energien Gesetz, insbesondere der Einspeisevergütung, können sich sehen lassen. Sichtbar werden sie nicht zuletzt bei einem Vergleich der Einspeisevergütung Photovoltaik von 2020 und 2000:
- Im Jahr 200 erhielten neue PV-Anlagen eine Vergütung in Höhe von 50,6 Cent/kWh.
- 2020 beträgt die Einspeisevergütung für PV Anlagen auf Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern zwischen 8,90 und 8,65 Cent/kWh (bis 10 bzw. 40 kWp, Stand November 2024).
Damit liegt die Einspeisevergütung PV 2020 gut 70% unter dem aktuellen Haushaltsstrompreis. Die von Experten für 2013 erwartete Netzparität (selbsterzeugter Strom aus Photovoltaik und Strom aus dem Netz sind gleich teuer) wurde bereits im Jahr 2012 erreicht.
Selbst die Industrie zahlt für den Strom seit 2015 vielfach einen Preis, der über jenem der Einspeisevergütung liegt. Die Kosten für die PV-Stromerzeugung - die so genannten Stromgestehungskosten - betragen mittlerweile 10 Cent/kWh oder weniger.
Die Wirkung der Einspeisevergütung des EEG lässt sich auch an anderen Erfolgen ablesen:
- Seit 2020 ist der PV-Anteil am heimischen Brutto-Stromverbrauch von 0,01 auf 8,2% gestiegen.
- Ende 2019 haben bei uns 1,7 Mio. PV-Anlagen rund 48 TWh sauberen Solarstrom erzeugt.
- Dadurch konnte 2019 allein in Deutschland der Ausstoß von 29 Millionen Tonnen CO2 vermieden werden.
In unserem großen Leitfaden lesen Sie, wie Sie einen Ortstermin zur Dachbegehung buchen und mit unserem Beurteilungstool die besten PV-Angebote finden.
So ist die Einspeisevergütung wesentlich mit dafür verantwortlich, dass:
- die Kosten für eine fertig installierte PV-Anlage zwischen 2000 und 2020 von rund 6.500 Euro/kWp auf durchschnittlich knapp 1.050 Euro gesunken sind (Stand 3. Quartal 2020);
- der mittlere Wirkungsgrad einer ihrer Hauptkomponenten, die kristallinen PV-Module, von ca. 12 auf über 17% gestiegen ist;
- der Silizium-Verbrauch bei der Herstellung der Module gleichzeitig auf ein Viertel reduziert werden konnte (16 auf 4g/Wp);
- und in Deutschland 2018 rund 26.000 Menschen in der PV-Branche arbeiten - vom Solarteur über Modul- und Wechselrichterhersteller bis zum Maschinenbauer und Installateur.
2. Einspeisevergütung nach 20 Jahren: noch immer erforderlich?
Ob und wie lange für PV-Anlagen eine Einspeisevergütung nötig ist, hängt nicht allein vom Fortschritt der Photovoltaik ab. Die allgemeinen Rahmenbedingungen des Strommarktes spielen eine mindestens ebenso große Rolle. Werden die wahren Kosten fossil oder atomar erzeugten Stroms in Zukunft von Marktpreisen besser abgebildet? Werden große Energiekonzerne weiter steuerlich begünstigt, während private PV-Stromerzeuger redlich ihre Steuern abliefert? Sollen PV-Betreiber Ihren Strom verschenken, während die großen - über Jahrzehnte geförderten - EVUs ihren Strom verkaufen dürfen? ...
Da das gegenwärtige Strommarktdesign kleine Erzeuger benachteiligt, ist das Hauptförderinstrument des EEG, die Einspeisevergütung, vorerst weiter notwendig: trotz aller Erfolge. Meinungsumfragen zeigen. PV-Bauherrn/ -herrinnen wollen mit Ihrer Investition das Klima bzw. die Umwelt schützen und Stromkosten sparen. Dafür wünschen Sie sich einen stabilen und sicheren Investitionsrahmen.
Eben diesen Rahmen bot und bietet die Einspeisevergütung - 2000 wie 2020.
Sie suchen einen qualifizierten Solarteur aus Ihrer Region?
Zum Ortstermin für eine Dachbegehung bitte hier entlang!
Jeder PV-Anlagen-Betreiber, der jetzt eine PV-Anlage errichtet und ans Netz anschließt, wird in 20 Jahren immer noch die Einspeisevergütung 2020 erhalten. Genauer gesagt. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitraum der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage. So erhält eine im November 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage bis Dezember 2040 die Einspeisevergütung, die bei ihrer ersten Inbetriebnahme - also im November 2024 - galt, unabhängig von allen Absenkungen und Änderungen der Einspeisevergütung in den Jahrzehnten seither.
Der Besitzstand einer einmal erlangten Berechtigung zur Einspeisvergütung bleibt also unangetastet und wird auch im Nachhinein nicht geschmälert - es gelten die Bestimmungen des gesetzlichen Vertrauensschutzes.
Kurzum: Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren ist so hoch wie zu dem Zeitpunkt, als die PV-Anlage das erste Mal ans Netz ging. Aber was passiert danach?
Wenn die gesetzliche Vergütung ausläuft, ist die Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach längst abbezahlt. Im Schnitt amortisiert sich Ihre Investition nach rund 12 Jahren; wird ein Teil des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht, sogar schon nach 8 bis 10 Jahren (je nach Eigenverbrauchsanteil). Ab diesem Zeitpunkt erwirtschaften Sie mit Ihrer PV-Anlage einen Gewinn.
2.1 Solarstromnutzung nach Ablauf der Einspeisevergütung
PV-Anlagen produzieren ihren Strom aber über die gesetzliche Vergütungsfrist von 20 Jahren hinaus ; eine Betriebsdauer von 30 Jahren ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Wie soll der Solarstrom einer PV-Anlage genutzt werden, die nach 20 Jahren keine Einspeisevergütung mehr erhält?
Möglich Antworten sind bis dato nur Theorie - bei den ersten PV-Anlagen wird Ende 2020 die gesetzliche EEG-Vergütungsfrist ablaufen. Die Clearingstelle EEG hat sich mit dieser Frage indes bereits 2011 beschäftigt. Sie sieht grundsätzlich vier Möglichkeiten (Einschätzung Stand Oktober 2019):
- den Strom selbst verbrauchen;
- den Strom direkt an Dritte verkaufen (Direktvermarktung);
- Einnahmen durch die Vermeidung von Netznutzungsentgelten erzielen (vom Netzbetreiber zu zahlen);
- steuerrechtliche Vergünstigungen nutzen, etwa für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen.
Die letzten drei Optionen sind unter den derzeitigen Bedingungen nicht attraktiv. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bis Ende 2020 Alternativen offeriert, wie dieser saubere und günstige Solarstrom sinnvoll genutzt werden kann. Ihn zu verschwenden, kann angesichts des akuten Klimanotstandes kaum gewünscht sein.
Die mit Abstand lukrativste Varianten ist der Eigenverbrauch. Womöglich lohnt es sogar, in einen Solarstromspeicher zu investieren; mit ihm ließe sich der Eigenverbrauch beträchtlich steigern.
Einspeisevergütung und Selbstverbrauch
Der Eigenverbrauch wird seit dem 1. April 2012 nicht mehr durch eine zusätzliche Einspeisevergütung gefördert - bei einem durchschnittlichen deutschen Strompreis von knapp 33 Cent/kWh im November 2024 liegt der Preis für Haushaltsstrom deutlich
über den Gestehungskosten des selbsterzeugten Solarstroms und der Einspeisevergütung.
Durch die Ersparnisse gegenüber zugekauftem Strom ist damit der eigene Verbrauch die lukrativste Verwendung des selbsterzeugten Solarstroms - auch für Anlagen, die eine PV Einspeisevergütung erhalten.
Dies begründet unsere Empfehlung, 40% des selbsterzeugten Solarstroms oder darüber selbst zu verbrauchen.
Eine gesetzliche Regelung zur Förderung von unterstützenden Energiespeichern ist seit 1. Mai 2013 - und in leicht veränderter Form seit 1. März 2016 - in Kraft (gültig bis 31.12.2018).
Vergütung bei Einspeise-AbregelungWichtig:
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 wurde die Einspeisung und ihre Vergütung weiter flexibilisiert. In Zeiten hoher Netzbelastung kann der Netzbetreiber vom Betreiber der Photovoltaikanlage verlangen, die Lieferung von Solarstrom abzuregeln - dies geschieht über einen Abschalter, der in neue PV-Anlagen (z.B. als Teil des Wechselrichters) integriert ist bzw. nachgerüstet wurde.
Das Abregelungsverlangen ist zwingend, aber automatisiert - für den PV-Betreiber ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand.
In der Praxis wäre es also der Netzbetreiber, der die Einspeisung über einen elektronischen Fernbefehl ab- bzw. wieder einschaltet. In der Realität kommt dies jedoch kaum vor.
Für die entgangene Möglichkeit der Einspeisevergütung während der Abregelung erhält der Solarstromerzeuger eine Entschädigung in Höhe von 95% der entgangenen Vergütung - insgesamt ist der Abschlag aber auf höchstens 1% der Jahresleistung der PV-Anlage begrenzt. So bleibt seine Investitionssicherheit gewahrt.
Alternativ können Betreiber von Anlagen bis 30 kW sich entscheiden, die Einspeiseleistung auf 70% der Anlagenleistung zu begrenzen (§ 6 Abs. 2, 2). Da PV-Anlagen i.d.R. unterhalb der installierten Peak-Leistung arbeiten, verringert sich die eingespeiste Gesamt-Strommenge je nach Standort und Ausrichtung der Solarstromanlagen daher nur um 3-8% (vgl. hierzu Einspeisemanagement).
Die nicht eingespeiste Solarstrommenge wird selbst verbraucht - was sich ohnehin empfiehlt -, hierdurch entgeht der Betreiber einer privaten Dach-Photovoltaikanlage auch dem kleinen Abregelungsverlust. Wo immer möglich, halten wir diese Vorgehensweise für die empfehlenswerte.
Einordnung
Bewertung der Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung hat in den frühen 2010er Jahren in der Öffentlichkeit deutlich an Ruf eingebüßt. Besonders im Umfeld des Energiekonzepts der Bundesregierung im Jahr 2010 und der Energiewende ab März 2011 (Fukushima) hat die Energie-Industrie großflächige Imagekampagnen gefahren, um die Einspeisevergütung für die Photovoltaik als ineffizient und teuer hinzustellen.
Heute ist die Diskussion etwas abgeflaut.
Möglicherweise ist es sinnvoll, hier noch einmal daran zu erinnern, dass die Umlage-Kosten der Photovoltaik z.B. geringer sind als die von Offshore-Windparks - allerdings braucht die dezentrale Photovoltaik nicht so aufwendige Stromleitungen, die sich durchs ganze Land ziehen (auch dieses wird über die Stromrechnung bezahlt und erreicht Größenordnungen von rund 1c pro kWh).
Dabei verfügt die Photovoltaik zusätzlich über den Vorteil, dass bei ihr die Bürger selbst an der Produktion ihres eigenen Stroms beteiligt sind - dies ist den großen Stromproduzenten, welche an ihren Großprojekten wie z.B. der "unproven Technology" von Offshore-Windparks Milliarden, an der Photovoltaik jedoch nichts verdienen, ein Dorn im Auge.
Hierdurch wird zwar deren Stoßrichtung deutlich, aber ihre Argumente nicht richtiger.
Übrigens können sich auch Bürger ohne eigenes Dach über gepachtete Dächer oder über Bürgersolarstromanlagen an der Photovoltaik beteiligen und diese über Einspeisevergütung und Eigenverbrauch finanzieren.
Weiteres
Zusätzliche Informationen zur Einspeisevergütung
1. Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren - Rück- und Ausblick
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird seit zwei Jahrzehnten vom Dreigespann "EEG - Einspeisevergütung - PV" tatkräftig vorangetrieben. Der Aufstieg der Photovoltaik und der Einsatz der beiden Förderinstrumente ist eine Erfolgsgeschichte - die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus wirkt. Besonders häufig übernommen wurde die Solar-Einspeisevergütung.
Das Erneuerbare Energien Gesetz löste im Jahr 2000 das Stromeinspeisegesetz ab. Die wichtigsten Neuerungen waren das Vorrangprinzip für erneuerbar erzeugten Strom - und die Anhebung der PV-Einspeisevergütung: Sie sollte nicht nur kostendeckend für private und gewerbliche Bauherren sein, sondern in ihrer Gesamtwirkung als Markt-Anreiz-Programm dienen
1.1 Entwicklung der Einspeisevergütung im EEG
Als Förderinstrument ist die Einspeisevergütung ein Markt-Anreizprogramm - hierzu dienen die schrittweise - seit 1. Mai 2012 monatlich - sinkenden Fördersätze: Die attraktive Einspeisevergütung EEG soll potenzielle Betreiber dazu motivieren, Photovoltaik auf ihrem Dach zu installieren und finanziell davon zu profitieren; gleichzeitig sollen Hersteller dazu angereizt werden, Photovoltaikanlagen zu produzieren, die stetig effizienter und preislich attraktiver werden.
Demselben Ziel gilt übrigens der "atmende Deckel", der seit dem 1. April 2012 gilt: Liegen die Zubauzahlen des vorangegangenen Quartals über den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung stärker abgesenkt, um den Zubau zu bremsen; liegen die Zubauzahlen unter den Erwartungen, wird die Einspeisevergütung weniger stark abgesenkt.
Der "atmende Deckel" ist nicht zu verwechseln mit dem 52-GW-Solardeckel. Er wurde eingeführt, damit die derzeitige Photovoltaikförderung über das EEG ausläuft, wenn in Deutschland eine PV-Gesamtkapazität von 52 GWp installiert ist (Details siehe in unserem Artikel zur aktuellen EEG-Gesetzeslage).
Die Erfolge des Markt-Anreizprogramms Erneuerbare Energien Gesetz, insbesondere der Einspeisevergütung, können sich sehen lassen. Sichtbar werden sie nicht zuletzt bei einem Vergleich der Einspeisevergütung Photovoltaik von 2020 und 2000:
- Im Jahr 200 erhielten neue PV-Anlagen eine Vergütung in Höhe von 50,6 Cent/kWh.
- 2020 beträgt die Einspeisevergütung für PV Anlagen auf Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern zwischen 8,90 und 8,65 Cent/kWh (bis 10 bzw. 40 kWp, Stand November 2024).
Damit liegt die Einspeisevergütung PV 2020 gut 70% unter dem aktuellen Haushaltsstrompreis. Die von Experten für 2013 erwartete Netzparität (selbsterzeugter Strom aus Photovoltaik und Strom aus dem Netz sind gleich teuer) wurde bereits im Jahr 2012 erreicht.
Selbst die Industrie zahlt für den Strom seit 2015 vielfach einen Preis, der über jenem der Einspeisevergütung liegt. Die Kosten für die PV-Stromerzeugung - die so genannten Stromgestehungskosten - betragen mittlerweile 10 Cent/kWh oder weniger.
Die Wirkung der Einspeisevergütung des EEG lässt sich auch an anderen Erfolgen ablesen:
- Seit 2020 ist der PV-Anteil am heimischen Brutto-Stromverbrauch von 0,01 auf 8,2% gestiegen.
- Ende 2019 haben bei uns 1,7 Mio. PV-Anlagen rund 48 TWh sauberen Solarstrom erzeugt.
- Dadurch konnte 2019 allein in Deutschland der Ausstoß von 29 Millionen Tonnen CO2 vermieden werden.
In unserem großen Leitfaden lesen Sie, wie Sie einen Ortstermin zur Dachbegehung buchen und mit unserem Beurteilungstool die besten PV-Angebote finden.
So ist die Einspeisevergütung wesentlich mit dafür verantwortlich, dass:
- die Kosten für eine fertig installierte PV-Anlage zwischen 2000 und 2020 von rund 6.500 Euro/kWp auf durchschnittlich knapp 1.050 Euro gesunken sind (Stand 3. Quartal 2020);
- der mittlere Wirkungsgrad einer ihrer Hauptkomponenten, die kristallinen PV-Module, von ca. 12 auf über 17% gestiegen ist;
- der Silizium-Verbrauch bei der Herstellung der Module gleichzeitig auf ein Viertel reduziert werden konnte (16 auf 4g/Wp);
- und in Deutschland 2018 rund 26.000 Menschen in der PV-Branche arbeiten - vom Solarteur über Modul- und Wechselrichterhersteller bis zum Maschinenbauer und Installateur.
2. Einspeisevergütung nach 20 Jahren: noch immer erforderlich?
Ob und wie lange für PV-Anlagen eine Einspeisevergütung nötig ist, hängt nicht allein vom Fortschritt der Photovoltaik ab. Die allgemeinen Rahmenbedingungen des Strommarktes spielen eine mindestens ebenso große Rolle. Werden die wahren Kosten fossil oder atomar erzeugten Stroms in Zukunft von Marktpreisen besser abgebildet? Werden große Energiekonzerne weiter steuerlich begünstigt, während private PV-Stromerzeuger redlich ihre Steuern abliefert? Sollen PV-Betreiber Ihren Strom verschenken, während die großen - über Jahrzehnte geförderten - EVUs ihren Strom verkaufen dürfen? ...
Da das gegenwärtige Strommarktdesign kleine Erzeuger benachteiligt, ist das Hauptförderinstrument des EEG, die Einspeisevergütung, vorerst weiter notwendig: trotz aller Erfolge. Meinungsumfragen zeigen. PV-Bauherrn/ -herrinnen wollen mit Ihrer Investition das Klima bzw. die Umwelt schützen und Stromkosten sparen. Dafür wünschen Sie sich einen stabilen und sicheren Investitionsrahmen.
Eben diesen Rahmen bot und bietet die Einspeisevergütung - 2000 wie 2020.
Sie suchen einen qualifizierten Solarteur aus Ihrer Region?
Zum Ortstermin für eine Dachbegehung bitte hier entlang!
Jeder PV-Anlagen-Betreiber, der jetzt eine PV-Anlage errichtet und ans Netz anschließt, wird in 20 Jahren immer noch die Einspeisevergütung 2020 erhalten. Genauer gesagt. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitraum der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage. So erhält eine im November 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage bis Dezember 2040 die Einspeisevergütung, die bei ihrer ersten Inbetriebnahme - also im November 2024 - galt, unabhängig von allen Absenkungen und Änderungen der Einspeisevergütung in den Jahrzehnten seither.
Der Besitzstand einer einmal erlangten Berechtigung zur Einspeisvergütung bleibt also unangetastet und wird auch im Nachhinein nicht geschmälert - es gelten die Bestimmungen des gesetzlichen Vertrauensschutzes.
Kurzum: Die Einspeisevergütung nach 20 Jahren ist so hoch wie zu dem Zeitpunkt, als die PV-Anlage das erste Mal ans Netz ging. Aber was passiert danach?
Wenn die gesetzliche Vergütung ausläuft, ist die Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach längst abbezahlt. Im Schnitt amortisiert sich Ihre Investition nach rund 12 Jahren; wird ein Teil des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht, sogar schon nach 8 bis 10 Jahren (je nach Eigenverbrauchsanteil). Ab diesem Zeitpunkt erwirtschaften Sie mit Ihrer PV-Anlage einen Gewinn.
2.1 Solarstromnutzung nach Ablauf der Einspeisevergütung
PV-Anlagen produzieren ihren Strom aber über die gesetzliche Vergütungsfrist von 20 Jahren hinaus ; eine Betriebsdauer von 30 Jahren ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Wie soll der Solarstrom einer PV-Anlage genutzt werden, die nach 20 Jahren keine Einspeisevergütung mehr erhält?
Möglich Antworten sind bis dato nur Theorie - bei den ersten PV-Anlagen wird Ende 2020 die gesetzliche EEG-Vergütungsfrist ablaufen. Die Clearingstelle EEG hat sich mit dieser Frage indes bereits 2011 beschäftigt. Sie sieht grundsätzlich vier Möglichkeiten (Einschätzung Stand Oktober 2019):
- den Strom selbst verbrauchen;
- den Strom direkt an Dritte verkaufen (Direktvermarktung);
- Einnahmen durch die Vermeidung von Netznutzungsentgelten erzielen (vom Netzbetreiber zu zahlen);
- steuerrechtliche Vergünstigungen nutzen, etwa für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen.
Die letzten drei Optionen sind unter den derzeitigen Bedingungen nicht attraktiv. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bis Ende 2020 Alternativen offeriert, wie dieser saubere und günstige Solarstrom sinnvoll genutzt werden kann. Ihn zu verschwenden, kann angesichts des akuten Klimanotstandes kaum gewünscht sein.
Die mit Abstand lukrativste Varianten ist der Eigenverbrauch. Womöglich lohnt es sogar, in einen Solarstromspeicher zu investieren; mit ihm ließe sich der Eigenverbrauch beträchtlich steigern.
Einspeisevergütung und Selbstverbrauch
Der Eigenverbrauch wird seit dem 1. April 2012 nicht mehr durch eine zusätzliche Einspeisevergütung gefördert - bei einem durchschnittlichen deutschen Strompreis von knapp 33 Cent/kWh im November 2024 liegt der Preis für Haushaltsstrom deutlich
über den Gestehungskosten des selbsterzeugten Solarstroms und der Einspeisevergütung.
Durch die Ersparnisse gegenüber zugekauftem Strom ist damit der eigene Verbrauch die lukrativste Verwendung des selbsterzeugten Solarstroms - auch für Anlagen, die eine PV Einspeisevergütung erhalten.
Dies begründet unsere Empfehlung, 40% des selbsterzeugten Solarstroms oder darüber selbst zu verbrauchen.
Eine gesetzliche Regelung zur Förderung von unterstützenden Energiespeichern ist seit 1. Mai 2013 - und in leicht veränderter Form seit 1. März 2016 - in Kraft (gültig bis 31.12.2018).
Vergütung bei Einspeise-AbregelungWichtig:
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 wurde die Einspeisung und ihre Vergütung weiter flexibilisiert. In Zeiten hoher Netzbelastung kann der Netzbetreiber vom Betreiber der Photovoltaikanlage verlangen, die Lieferung von Solarstrom abzuregeln - dies geschieht über einen Abschalter, der in neue PV-Anlagen (z.B. als Teil des Wechselrichters) integriert ist bzw. nachgerüstet wurde.
Das Abregelungsverlangen ist zwingend, aber automatisiert - für den PV-Betreiber ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand.
In der Praxis wäre es also der Netzbetreiber, der die Einspeisung über einen elektronischen Fernbefehl ab- bzw. wieder einschaltet. In der Realität kommt dies jedoch kaum vor.
Für die entgangene Möglichkeit der Einspeisevergütung während der Abregelung erhält der Solarstromerzeuger eine Entschädigung in Höhe von 95% der entgangenen Vergütung - insgesamt ist der Abschlag aber auf höchstens 1% der Jahresleistung der PV-Anlage begrenzt. So bleibt seine Investitionssicherheit gewahrt.
Alternativ können Betreiber von Anlagen bis 30 kW sich entscheiden, die Einspeiseleistung auf 70% der Anlagenleistung zu begrenzen (§ 6 Abs. 2, 2). Da PV-Anlagen i.d.R. unterhalb der installierten Peak-Leistung arbeiten, verringert sich die eingespeiste Gesamt-Strommenge je nach Standort und Ausrichtung der Solarstromanlagen daher nur um 3-8% (vgl. hierzu Einspeisemanagement).
Die nicht eingespeiste Solarstrommenge wird selbst verbraucht - was sich ohnehin empfiehlt -, hierdurch entgeht der Betreiber einer privaten Dach-Photovoltaikanlage auch dem kleinen Abregelungsverlust. Wo immer möglich, halten wir diese Vorgehensweise für die empfehlenswerte.
Einordnung
Bewertung der Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung hat in den frühen 2010er Jahren in der Öffentlichkeit deutlich an Ruf eingebüßt. Besonders im Umfeld des Energiekonzepts der Bundesregierung im Jahr 2010 und der Energiewende ab März 2011 (Fukushima) hat die Energie-Industrie großflächige Imagekampagnen gefahren, um die Einspeisevergütung für die Photovoltaik als ineffizient und teuer hinzustellen.
Heute ist die Diskussion etwas abgeflaut.
Möglicherweise ist es sinnvoll, hier noch einmal daran zu erinnern, dass die Umlage-Kosten der Photovoltaik z.B. geringer sind als die von Offshore-Windparks - allerdings braucht die dezentrale Photovoltaik nicht so aufwendige Stromleitungen, die sich durchs ganze Land ziehen (auch dieses wird über die Stromrechnung bezahlt und erreicht Größenordnungen von rund 1c pro kWh).
Dabei verfügt die Photovoltaik zusätzlich über den Vorteil, dass bei ihr die Bürger selbst an der Produktion ihres eigenen Stroms beteiligt sind - dies ist den großen Stromproduzenten, welche an ihren Großprojekten wie z.B. der "unproven Technology" von Offshore-Windparks Milliarden, an der Photovoltaik jedoch nichts verdienen, ein Dorn im Auge.
Hierdurch wird zwar deren Stoßrichtung deutlich, aber ihre Argumente nicht richtiger.
Übrigens können sich auch Bürger ohne eigenes Dach über gepachtete Dächer oder über Bürgersolarstromanlagen an der Photovoltaik beteiligen und diese über Einspeisevergütung und Eigenverbrauch finanzieren.