Einspeisung aktuell

 

Einspeisung aktuell 2024

 
 

Der Solardeckel im Sommer 2020

Endlich wird es Gesetz. Die Begrenzung der garantierten Abnahme von Solarstrom gegen die Einspeisevergütung auf eine PV-Ausbau von 52 GW in Deutschland ist gefallen. Am 18. September 2019 vom Kabinett beschlossen, nach einer beispiellosen Serie von Ankündigungen, Verschiebungen, Neuankündigungen und Wieder-Verschiebungen, hat der Bundestag nun nach 274 Tagen am 18. Juni 2020 die Aufhebung des Solardeckels beschlossen. Am 3. Juli 2020 bestätigte der Bundesrat.

Damit ist die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen unter 750 KW Leistung fürs Erste gerettet.

Allerdings ist eine Novellierung des EEG für den Herbst 2020 vorgesehen - wie die Einspeisevergütung für Neuanlagen und aber auch die Abnahme von Solarstrom aus Anlagen, die nach 20 Jahren Einspeisevergütung aus der Vergütungsregelung fallen, geregelt werden soll, ist derzeit noch unklar.

Wer sicher gehen will, sollte seine neue PV-Anlage bis dahin in Betrieb nehmen.


Archiv:

Spätestens seit der Sitzung des Klimakabinetts am 18. September 2019 warten potenzielle PV-Bauherren (und die gesamte Solarbranche) gespannt auf die dort angekündigte Streichung des sogenannten "Solardeckels", der den weiteren Ausbau der Solarstromerzeugung in Deutschland zu behindern droht.
Bisher lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten. Eine beispiellose Serie von Ankündigungen, Terminversprechen und Verschiebungen folgte. Am 18. Juni 2020 endlich - nach 274 Tagen (!) - hat der Bundestag der Abschaffung des Solardeckels im Gebäudeenergiegesetz zugestimmt.
Nun muss nur noch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Juli zustimmen.

Das sind gute Nachrichten!

Aktuell im Sommer 2020

1. Zur Coronakrise. Viele - nicht alle - Firmen beraten weiterhin zur Photovoltaik, liefern und installieren PV-Anlagen an private Bauherren auch während der Corona­krise.
Mindestabstände und Sicherheitsmaßnahmen werden i.d.R. gewahrt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vor Auftragserteilung nachzufragen.

2. Zum 52-GW-Solardeckel.
Die Einspeisevergütung wird weiterhin gewährt wie auf der Seite zur Einspeisevergütung beschrieben.

Der 52-GW-Deckel

Was war der Solardeckel?
2012 wurde unter der schwarzgelben Regierung das Marktanreizprogramm der Einspeisevergütung im EEG begrenzt. Es sollten neue Photovoltaikanlagen nur bis zum Ausbau einer Gesamtkapazität von 52 GW gefördert werden. In der Novelle des EEG 2014 wurde geregelt, dass rechtzeitig vor Erreichen der 52-GW Obergrenze ein Vorschlag für eine Neuregelung vorgelegt wer- den solle (§ 98 Absatz 1 Satz 5 (2) EEG 2014).
In der aktuell gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes findet sich die Regelung zum Solardeckel in dieser Form:

EEG (2017) §49 Abs. 5

Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen.

Verständlicher ausgedrückt: Wenn der Zubau an Photovoltaik-Kapazität z.B. im Oktober 2020 52 Gigawatt überschreitet, wird keine Photovoltaikanlage mehr durch die Einspeisevergütung gefördert, die am 1. Dezember oder später in Betrieb genommen wird.

Dies gilt für PV-Anlagen unter 750 kW - also von der typischen PV-Anlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis hin zu großen PV-Anlagen auf Gewerbedächern oder Universitäten und Krankenhäusern.

In Zeiten höheren Klimabewusstseins, v.a. aber drastisch gesunkener Preise und erheblich verbesserter Effizienz von Modulen und anderen PV-Komponenten, ist die Begrenzung nicht mehr zeitgemäß. Im Gegenteil, der Klimaplan setzt explizit auf einen erheblichen Aufwuchs von Photovoltaik und Windkraft im aktuellen Jahrzehnt:

Fortschritte bei der klimafreundlichen Erzeugung von Erneuerbarem Strom, der 2030 einen Anteil von 65% am Bruttostromverbrauch ausmachen soll, [sind] von großer Bedeutung.

Bundesregierung
Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 [PDF]

Bis zum Februar 2020 wurde das Erreichen des Deckels schon ab April 2020 befürchtet. Dann jedoch hat die für die Zählung zuständige Bundesnetzagentur BNA die bestehende Kapazität neu bewertet.

Das Ergebnis: Bei verlangsamtem Ausbau - zur Sorge der Bauherren kommt im zweiten Quartal 2020 auch die Unsicherheit rund um Corona hinzu - kann man heute erwarten, dass der Solardeckel nicht früher als in der zweiten Jahreshälfte 2020 erreicht wird.

Fazit zum aktuellen Stand im Winter 2024

Bauherren brauchen im Augenblick nicht zu befürchten, dass sie wegen des 52-GW-Deckels für ihre konkret geplante PV-Anlage keine Förderung mehr erhalten würden.

Ältere Beiträge:

Warten auf das EEG 2020

Im Zuge der Neuausrichtung der Politik der Bundesregierung auf die Abschwächung des Klimawandels, angeregt durch Fridays for Future und Scientists for Future, entschied das Klimakabinett im September 2019 u.a. auch über eine Veränderung der Photovoltaik-Perspektive.
Bis dahin galt der sogenannte 52-GW-Deckel der Photovoltaik-Förderung.

Die beste zugespitzte Zusammenfassung, um was es sich dabei handelt, findet sich hier:

Der Beschluss des Klimakabinetts - lautete sinngemäß: Der 52-GW-Deckel für die Förderung der Solarstromerzeugung wird gestrichen.

Seitdem werden Branche und Verbraucher leider im Unklaren darüber gelassen, wann und in welcher Form der 52-GW-Deckel aufgehoben werden soll.

Es herrscht ein gewisses Rätselraten.

Seit Ende Januar 2020 mit einer mehrwöchigen Verspätung das Kohleausstiegsgesetz vorgelegt wurde, in dem die Aufhebung des 52-GW-Deckels nicht erwähnt wird, muss man mutmaßen, dass diese erst mit der nächsten Novelle des EEG im Jahr 2020 Gesetz wird.

Verbände und Klimaaktivisten fordern, dass dies der Fall ist, bevor der Deckel greift (zu erwarten ist das im Frühling 2020).

Zuvor

Erleichterung bei der Einspeisevergütung

Stand: Frühjahr 2019

Das am 30. November 2018 im Bundestag beschlossene neue Energiesammelgesetz zur Förderung der Wärme- und Stromwende ist am 20.12. in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält auch eine Änderungen des EEG 2017. Um die (zumindest nach Ansicht der Bundesregierung bestehende) Überförderung großer PV-Dachanlagen zu korrigieren, kommt es zu einer einmaligen Sonderkürzung der Einspeisevergütung. Diese Kürzung betrifft die Förderung von PV-Anlagen von 40 kW bis 750 kW. Sie wird in den Monaten Februar, März und April 2019 jeweils zum Monatsersten umgesetzt - für Anlagen von 40 kW bis 100 kW: auf 9,87, dann 9,39 Cent und 8,90 Cent / kWh.
Danach gelten für diese Anlagen wieder die generellen Degressions-Regelungen aus dem EEG 2017.

Am 08. Juli 2016 hatte der Bundestag die EEG-Novelle 2017 beschlossen. Sie trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geplant war das Gesetz als Weiterentwicklung des EEG 2014, und zugleich als Korrektiv, da der Zubau an PV-Anlagen zu stark gedrosselt worden war. In einer Bilanz für 2017 lässt sich sagen, dass die Novelle 2016/17 in diesem Punkt ein Erfolg war.

Der Zubau von Photovoltaikkapazitäten stieg im Jahr 2017, verglichen mit den Zubauzahlen 2015 und 2016, um 15% auf 1,75 GW.
Eine Verschlechterung ist im Augenblick auch für 2018 nicht zu erwarten.
Zwar ist auch in dieser Legislaturperiode wieder mit einer Novelle des EEG zu rechnen - derzeit jedoch gilt weiterhin das EEG 2017.

Im Folgenden die entscheidenden Änderungen hinsichtlich der Einspeisevergütung.

Hier das Wichtigste:
Die Förderung für Photovoltaikanlagen mit einer Größe unter 750 kWp blieb in ihren Grundzügen unangetastet. Anlagen bis 100 kWp erhalten weiterhin eine fixe Einspeisevergütung. Größere PV-Anlagen werden über ein Ausschreibungsverfahren gefördert.

Das mancherorts verbreitete Gerücht, der lukrative Eigenverbrauch werde den Erhalt der Einspeisevergütung ausschließen, ist falsch. Der Gesetzesbeschluss (PDF) enthielt keine derartigen Pläne (§21).

Bei der Einspeisevergütung kam es im Vergleich zur vorherigen Regelung sogar zu einer gewissen Erleichterung – angesichts des in den vorangegangenen Jahren eingebrochenen PV-Zubaus wurden die Regelungen zum Zubaukorridor großzügiger gefasst.

Typische Anlagen auf 1- und 2-Familienhäusern unangetastet

Trotz gegenteiliger Befürchtungen blieb das Klima für Investitionen in die eigene PV-Anlage für Bauherren und Betreiber von Ein- oder Zweifamilienhäusern günstig.

Anlagen zwischen 100 und 750 kWp werden weiterhin über das Instrument der Direktvermarktung gefördert.

Die aktuellen Sätze der Einspeisevergütung erfahren Sie hier.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Der Solardeckel im Sommer 2020

Endlich wird es Gesetz. Die Begrenzung der garantierten Abnahme von Solarstrom gegen die Einspeisevergütung auf eine PV-Ausbau von 52 GW in Deutschland ist gefallen. Am 18. September 2019 vom Kabinett beschlossen, nach einer beispiellosen Serie von Ankündigungen, Verschiebungen, Neuankündigungen und Wieder-Verschiebungen, hat der Bundestag nun nach 274 Tagen am 18. Juni 2020 die Aufhebung des Solardeckels beschlossen. Am 3. Juli 2020 bestätigte der Bundesrat.

Damit ist die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen unter 750 KW Leistung fürs Erste gerettet.

Allerdings ist eine Novellierung des EEG für den Herbst 2020 vorgesehen - wie die Einspeisevergütung für Neuanlagen und aber auch die Abnahme von Solarstrom aus Anlagen, die nach 20 Jahren Einspeisevergütung aus der Vergütungsregelung fallen, geregelt werden soll, ist derzeit noch unklar.

Wer sicher gehen will, sollte seine neue PV-Anlage bis dahin in Betrieb nehmen.


Archiv:

Spätestens seit der Sitzung des Klimakabinetts am 18. September 2019 warten potenzielle PV-Bauherren (und die gesamte Solarbranche) gespannt auf die dort angekündigte Streichung des sogenannten "Solardeckels", der den weiteren Ausbau der Solarstromerzeugung in Deutschland zu behindern droht.
Bisher lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten. Eine beispiellose Serie von Ankündigungen, Terminversprechen und Verschiebungen folgte. Am 18. Juni 2020 endlich - nach 274 Tagen (!) - hat der Bundestag der Abschaffung des Solardeckels im Gebäudeenergiegesetz zugestimmt.
Nun muss nur noch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Juli zustimmen.

Das sind gute Nachrichten!

Aktuell im Sommer 2020

1. Zur Coronakrise. Viele - nicht alle - Firmen beraten weiterhin zur Photovoltaik, liefern und installieren PV-Anlagen an private Bauherren auch während der Corona­krise.
Mindestabstände und Sicherheitsmaßnahmen werden i.d.R. gewahrt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vor Auftragserteilung nachzufragen.

2. Zum 52-GW-Solardeckel.
Die Einspeisevergütung wird weiterhin gewährt wie auf der Seite zur Einspeisevergütung beschrieben.

Der 52-GW-Deckel

Was war der Solardeckel?
2012 wurde unter der schwarzgelben Regierung das Marktanreizprogramm der Einspeisevergütung im EEG begrenzt. Es sollten neue Photovoltaikanlagen nur bis zum Ausbau einer Gesamtkapazität von 52 GW gefördert werden. In der Novelle des EEG 2014 wurde geregelt, dass rechtzeitig vor Erreichen der 52-GW Obergrenze ein Vorschlag für eine Neuregelung vorgelegt wer- den solle (§ 98 Absatz 1 Satz 5 (2) EEG 2014).
In der aktuell gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes findet sich die Regelung zum Solardeckel in dieser Form:

EEG (2017) §49 Abs. 5

Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen.

Verständlicher ausgedrückt: Wenn der Zubau an Photovoltaik-Kapazität z.B. im Oktober 2020 52 Gigawatt überschreitet, wird keine Photovoltaikanlage mehr durch die Einspeisevergütung gefördert, die am 1. Dezember oder später in Betrieb genommen wird.

Dies gilt für PV-Anlagen unter 750 kW - also von der typischen PV-Anlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis hin zu großen PV-Anlagen auf Gewerbedächern oder Universitäten und Krankenhäusern.

In Zeiten höheren Klimabewusstseins, v.a. aber drastisch gesunkener Preise und erheblich verbesserter Effizienz von Modulen und anderen PV-Komponenten, ist die Begrenzung nicht mehr zeitgemäß. Im Gegenteil, der Klimaplan setzt explizit auf einen erheblichen Aufwuchs von Photovoltaik und Windkraft im aktuellen Jahrzehnt:

Fortschritte bei der klimafreundlichen Erzeugung von Erneuerbarem Strom, der 2030 einen Anteil von 65% am Bruttostromverbrauch ausmachen soll, [sind] von großer Bedeutung.

Bundesregierung
Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 [PDF]

Bis zum Februar 2020 wurde das Erreichen des Deckels schon ab April 2020 befürchtet. Dann jedoch hat die für die Zählung zuständige Bundesnetzagentur BNA die bestehende Kapazität neu bewertet.

Das Ergebnis: Bei verlangsamtem Ausbau - zur Sorge der Bauherren kommt im zweiten Quartal 2020 auch die Unsicherheit rund um Corona hinzu - kann man heute erwarten, dass der Solardeckel nicht früher als in der zweiten Jahreshälfte 2020 erreicht wird.

Fazit zum aktuellen Stand im Winter 2024

Bauherren brauchen im Augenblick nicht zu befürchten, dass sie wegen des 52-GW-Deckels für ihre konkret geplante PV-Anlage keine Förderung mehr erhalten würden.

Ältere Beiträge:

Warten auf das EEG 2020

Im Zuge der Neuausrichtung der Politik der Bundesregierung auf die Abschwächung des Klimawandels, angeregt durch Fridays for Future und Scientists for Future, entschied das Klimakabinett im September 2019 u.a. auch über eine Veränderung der Photovoltaik-Perspektive.
Bis dahin galt der sogenannte 52-GW-Deckel der Photovoltaik-Förderung.

Die beste zugespitzte Zusammenfassung, um was es sich dabei handelt, findet sich hier:

Der Beschluss des Klimakabinetts - lautete sinngemäß: Der 52-GW-Deckel für die Förderung der Solarstromerzeugung wird gestrichen.

Seitdem werden Branche und Verbraucher leider im Unklaren darüber gelassen, wann und in welcher Form der 52-GW-Deckel aufgehoben werden soll.

Es herrscht ein gewisses Rätselraten.

Seit Ende Januar 2020 mit einer mehrwöchigen Verspätung das Kohleausstiegsgesetz vorgelegt wurde, in dem die Aufhebung des 52-GW-Deckels nicht erwähnt wird, muss man mutmaßen, dass diese erst mit der nächsten Novelle des EEG im Jahr 2020 Gesetz wird.

Verbände und Klimaaktivisten fordern, dass dies der Fall ist, bevor der Deckel greift (zu erwarten ist das im Frühling 2020).

Zuvor

Erleichterung bei der Einspeisevergütung

Stand: Frühjahr 2019

Das am 30. November 2018 im Bundestag beschlossene neue Energiesammelgesetz zur Förderung der Wärme- und Stromwende ist am 20.12. in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält auch eine Änderungen des EEG 2017. Um die (zumindest nach Ansicht der Bundesregierung bestehende) Überförderung großer PV-Dachanlagen zu korrigieren, kommt es zu einer einmaligen Sonderkürzung der Einspeisevergütung. Diese Kürzung betrifft die Förderung von PV-Anlagen von 40 kW bis 750 kW. Sie wird in den Monaten Februar, März und April 2019 jeweils zum Monatsersten umgesetzt - für Anlagen von 40 kW bis 100 kW: auf 9,87, dann 9,39 Cent und 8,90 Cent / kWh.
Danach gelten für diese Anlagen wieder die generellen Degressions-Regelungen aus dem EEG 2017.

Am 08. Juli 2016 hatte der Bundestag die EEG-Novelle 2017 beschlossen. Sie trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geplant war das Gesetz als Weiterentwicklung des EEG 2014, und zugleich als Korrektiv, da der Zubau an PV-Anlagen zu stark gedrosselt worden war. In einer Bilanz für 2017 lässt sich sagen, dass die Novelle 2016/17 in diesem Punkt ein Erfolg war.

Der Zubau von Photovoltaikkapazitäten stieg im Jahr 2017, verglichen mit den Zubauzahlen 2015 und 2016, um 15% auf 1,75 GW.
Eine Verschlechterung ist im Augenblick auch für 2018 nicht zu erwarten.
Zwar ist auch in dieser Legislaturperiode wieder mit einer Novelle des EEG zu rechnen - derzeit jedoch gilt weiterhin das EEG 2017.

Im Folgenden die entscheidenden Änderungen hinsichtlich der Einspeisevergütung.

Hier das Wichtigste:
Die Förderung für Photovoltaikanlagen mit einer Größe unter 750 kWp blieb in ihren Grundzügen unangetastet. Anlagen bis 100 kWp erhalten weiterhin eine fixe Einspeisevergütung. Größere PV-Anlagen werden über ein Ausschreibungsverfahren gefördert.

Das mancherorts verbreitete Gerücht, der lukrative Eigenverbrauch werde den Erhalt der Einspeisevergütung ausschließen, ist falsch. Der Gesetzesbeschluss (PDF) enthielt keine derartigen Pläne (§21).

Bei der Einspeisevergütung kam es im Vergleich zur vorherigen Regelung sogar zu einer gewissen Erleichterung – angesichts des in den vorangegangenen Jahren eingebrochenen PV-Zubaus wurden die Regelungen zum Zubaukorridor großzügiger gefasst.

Typische Anlagen auf 1- und 2-Familienhäusern unangetastet

Trotz gegenteiliger Befürchtungen blieb das Klima für Investitionen in die eigene PV-Anlage für Bauherren und Betreiber von Ein- oder Zweifamilienhäusern günstig.

Anlagen zwischen 100 und 750 kWp werden weiterhin über das Instrument der Direktvermarktung gefördert.

Die aktuellen Sätze der Einspeisevergütung erfahren Sie hier.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Der Solardeckel im Sommer 2020

Endlich wird es Gesetz. Die Begrenzung der garantierten Abnahme von Solarstrom gegen die Einspeisevergütung auf eine PV-Ausbau von 52 GW in Deutschland ist gefallen. Am 18. September 2019 vom Kabinett beschlossen, nach einer beispiellosen Serie von Ankündigungen, Verschiebungen, Neuankündigungen und Wieder-Verschiebungen, hat der Bundestag nun nach 274 Tagen am 18. Juni 2020 die Aufhebung des Solardeckels beschlossen. Am 3. Juli 2020 bestätigte der Bundesrat.

Damit ist die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen unter 750 KW Leistung fürs Erste gerettet.

Allerdings ist eine Novellierung des EEG für den Herbst 2020 vorgesehen - wie die Einspeisevergütung für Neuanlagen und aber auch die Abnahme von Solarstrom aus Anlagen, die nach 20 Jahren Einspeisevergütung aus der Vergütungsregelung fallen, geregelt werden soll, ist derzeit noch unklar.

Wer sicher gehen will, sollte seine neue PV-Anlage bis dahin in Betrieb nehmen.


Archiv:

Spätestens seit der Sitzung des Klimakabinetts am 18. September 2019 warten potenzielle PV-Bauherren (und die gesamte Solarbranche) gespannt auf die dort angekündigte Streichung des sogenannten "Solardeckels", der den weiteren Ausbau der Solarstromerzeugung in Deutschland zu behindern droht.
Bisher lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten. Eine beispiellose Serie von Ankündigungen, Terminversprechen und Verschiebungen folgte. Am 18. Juni 2020 endlich - nach 274 Tagen (!) - hat der Bundestag der Abschaffung des Solardeckels im Gebäudeenergiegesetz zugestimmt.
Nun muss nur noch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Juli zustimmen.

Das sind gute Nachrichten!

Aktuell im Sommer 2020

1. Zur Coronakrise. Viele - nicht alle - Firmen beraten weiterhin zur Photovoltaik, liefern und installieren PV-Anlagen an private Bauherren auch während der Corona­krise.
Mindestabstände und Sicherheitsmaßnahmen werden i.d.R. gewahrt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vor Auftragserteilung nachzufragen.

2. Zum 52-GW-Solardeckel.
Die Einspeisevergütung wird weiterhin gewährt wie auf der Seite zur Einspeisevergütung beschrieben.

Der 52-GW-Deckel

Was war der Solardeckel?
2012 wurde unter der schwarzgelben Regierung das Marktanreizprogramm der Einspeisevergütung im EEG begrenzt. Es sollten neue Photovoltaikanlagen nur bis zum Ausbau einer Gesamtkapazität von 52 GW gefördert werden. In der Novelle des EEG 2014 wurde geregelt, dass rechtzeitig vor Erreichen der 52-GW Obergrenze ein Vorschlag für eine Neuregelung vorgelegt wer- den solle (§ 98 Absatz 1 Satz 5 (2) EEG 2014).
In der aktuell gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes findet sich die Regelung zum Solardeckel in dieser Form:

EEG (2017) §49 Abs. 5

Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen.

Verständlicher ausgedrückt: Wenn der Zubau an Photovoltaik-Kapazität z.B. im Oktober 2020 52 Gigawatt überschreitet, wird keine Photovoltaikanlage mehr durch die Einspeisevergütung gefördert, die am 1. Dezember oder später in Betrieb genommen wird.

Dies gilt für PV-Anlagen unter 750 kW - also von der typischen PV-Anlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis hin zu großen PV-Anlagen auf Gewerbedächern oder Universitäten und Krankenhäusern.

In Zeiten höheren Klimabewusstseins, v.a. aber drastisch gesunkener Preise und erheblich verbesserter Effizienz von Modulen und anderen PV-Komponenten, ist die Begrenzung nicht mehr zeitgemäß. Im Gegenteil, der Klimaplan setzt explizit auf einen erheblichen Aufwuchs von Photovoltaik und Windkraft im aktuellen Jahrzehnt:

Fortschritte bei der klimafreundlichen Erzeugung von Erneuerbarem Strom, der 2030 einen Anteil von 65% am Bruttostromverbrauch ausmachen soll, [sind] von großer Bedeutung.

Bundesregierung
Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 [PDF]

Bis zum Februar 2020 wurde das Erreichen des Deckels schon ab April 2020 befürchtet. Dann jedoch hat die für die Zählung zuständige Bundesnetzagentur BNA die bestehende Kapazität neu bewertet.

Das Ergebnis: Bei verlangsamtem Ausbau - zur Sorge der Bauherren kommt im zweiten Quartal 2020 auch die Unsicherheit rund um Corona hinzu - kann man heute erwarten, dass der Solardeckel nicht früher als in der zweiten Jahreshälfte 2020 erreicht wird.

Fazit zum aktuellen Stand im Winter 2024

Bauherren brauchen im Augenblick nicht zu befürchten, dass sie wegen des 52-GW-Deckels für ihre konkret geplante PV-Anlage keine Förderung mehr erhalten würden.

Ältere Beiträge:

Warten auf das EEG 2020

Im Zuge der Neuausrichtung der Politik der Bundesregierung auf die Abschwächung des Klimawandels, angeregt durch Fridays for Future und Scientists for Future, entschied das Klimakabinett im September 2019 u.a. auch über eine Veränderung der Photovoltaik-Perspektive.
Bis dahin galt der sogenannte 52-GW-Deckel der Photovoltaik-Förderung.

Die beste zugespitzte Zusammenfassung, um was es sich dabei handelt, findet sich hier:

Der Beschluss des Klimakabinetts - lautete sinngemäß: Der 52-GW-Deckel für die Förderung der Solarstromerzeugung wird gestrichen.

Seitdem werden Branche und Verbraucher leider im Unklaren darüber gelassen, wann und in welcher Form der 52-GW-Deckel aufgehoben werden soll.

Es herrscht ein gewisses Rätselraten.

Seit Ende Januar 2020 mit einer mehrwöchigen Verspätung das Kohleausstiegsgesetz vorgelegt wurde, in dem die Aufhebung des 52-GW-Deckels nicht erwähnt wird, muss man mutmaßen, dass diese erst mit der nächsten Novelle des EEG im Jahr 2020 Gesetz wird.

Verbände und Klimaaktivisten fordern, dass dies der Fall ist, bevor der Deckel greift (zu erwarten ist das im Frühling 2020).

Zuvor

Erleichterung bei der Einspeisevergütung

Stand: Frühjahr 2019

Das am 30. November 2018 im Bundestag beschlossene neue Energiesammelgesetz zur Förderung der Wärme- und Stromwende ist am 20.12. in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält auch eine Änderungen des EEG 2017. Um die (zumindest nach Ansicht der Bundesregierung bestehende) Überförderung großer PV-Dachanlagen zu korrigieren, kommt es zu einer einmaligen Sonderkürzung der Einspeisevergütung. Diese Kürzung betrifft die Förderung von PV-Anlagen von 40 kW bis 750 kW. Sie wird in den Monaten Februar, März und April 2019 jeweils zum Monatsersten umgesetzt - für Anlagen von 40 kW bis 100 kW: auf 9,87, dann 9,39 Cent und 8,90 Cent / kWh.
Danach gelten für diese Anlagen wieder die generellen Degressions-Regelungen aus dem EEG 2017.

Am 08. Juli 2016 hatte der Bundestag die EEG-Novelle 2017 beschlossen. Sie trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geplant war das Gesetz als Weiterentwicklung des EEG 2014, und zugleich als Korrektiv, da der Zubau an PV-Anlagen zu stark gedrosselt worden war. In einer Bilanz für 2017 lässt sich sagen, dass die Novelle 2016/17 in diesem Punkt ein Erfolg war.

Der Zubau von Photovoltaikkapazitäten stieg im Jahr 2017, verglichen mit den Zubauzahlen 2015 und 2016, um 15% auf 1,75 GW.
Eine Verschlechterung ist im Augenblick auch für 2018 nicht zu erwarten.
Zwar ist auch in dieser Legislaturperiode wieder mit einer Novelle des EEG zu rechnen - derzeit jedoch gilt weiterhin das EEG 2017.

Im Folgenden die entscheidenden Änderungen hinsichtlich der Einspeisevergütung.

Hier das Wichtigste:
Die Förderung für Photovoltaikanlagen mit einer Größe unter 750 kWp blieb in ihren Grundzügen unangetastet. Anlagen bis 100 kWp erhalten weiterhin eine fixe Einspeisevergütung. Größere PV-Anlagen werden über ein Ausschreibungsverfahren gefördert.

Das mancherorts verbreitete Gerücht, der lukrative Eigenverbrauch werde den Erhalt der Einspeisevergütung ausschließen, ist falsch. Der Gesetzesbeschluss (PDF) enthielt keine derartigen Pläne (§21).

Bei der Einspeisevergütung kam es im Vergleich zur vorherigen Regelung sogar zu einer gewissen Erleichterung – angesichts des in den vorangegangenen Jahren eingebrochenen PV-Zubaus wurden die Regelungen zum Zubaukorridor großzügiger gefasst.

Typische Anlagen auf 1- und 2-Familienhäusern unangetastet

Trotz gegenteiliger Befürchtungen blieb das Klima für Investitionen in die eigene PV-Anlage für Bauherren und Betreiber von Ein- oder Zweifamilienhäusern günstig.

Anlagen zwischen 100 und 750 kWp werden weiterhin über das Instrument der Direktvermarktung gefördert.

Die aktuellen Sätze der Einspeisevergütung erfahren Sie hier.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung