EEG 2017
EEG 2017
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz: Triebfeder der Energiewende
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Weiterentwicklung und Verbreitung von Technologien zur Energieversorgung aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ("EE-Anlagen"). Es dient dem Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz.
Lesen Sie hier, was Photovoltaik-Bauherren und -Betreiber über das Erneuerbare-Energien-Gesetz wissen sollten.
Erneuerbare Energien sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die folgenden (§3 S.21 EEG).
- Energie aus Photovoltaik,
- Wasserkraft,
- Deponiegas, Klärgas,
- Biomasse, Biogas,
- Bioabfällen,
- Geothermie,
- Windenergie;
- und ferner aus Grubengas.
Sind "erneuerbare Energien" tatsächlich erneuerbar? Vgl. unter Erneuerbare Energien.
Ziel und Instrumente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Erklärtes Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Erhöhung erneuerbarer Energien zu folgenden Zeitpunkten auf folgenden Anteil an der gesamten Stromerzeugung in Deutschland (§1 Abs.2 EEG).Jahr Zeitpunkt, zu dem das Ziel erreicht werden soll | Ziel Der Anteil, den erneuerbare Energien erreichen sollen |
---|---|
2020 | |
18% des gesamten Energieverbrauchs | |
2025 | 40 bis 45% des Stromverbrauchs |
spätestens 2035 | 55 bis 60% des Stromverbrauchs |
2050 | 80% des Stromverbrauchs |
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz: Triebfeder der Energiewende
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Weiterentwicklung und Verbreitung von Technologien zur Energieversorgung aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ("EE-Anlagen"). Es dient dem Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz.
Lesen Sie hier, was Photovoltaik-Bauherren und -Betreiber über das Erneuerbare-Energien-Gesetz wissen sollten.
Erneuerbare Energien sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die folgenden (§3 S.21 EEG).
- Energie aus Photovoltaik,
- Wasserkraft,
- Deponiegas, Klärgas,
- Biomasse, Biogas,
- Bioabfällen,
- Geothermie,
- Windenergie;
- und ferner aus Grubengas.
Sind "erneuerbare Energien" tatsächlich erneuerbar? Vgl. unter Erneuerbare Energien.
Ziel und Instrumente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Erklärtes Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Erhöhung erneuerbarer Energien zu folgenden Zeitpunkten auf folgenden Anteil an der gesamten Stromerzeugung in Deutschland (§1 Abs.2 EEG).Jahr Zeitpunkt, zu dem das Ziel erreicht werden soll | Ziel Der Anteil, den erneuerbare Energien erreichen sollen |
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2020 | |
18% des gesamten Energieverbrauchs | |
2025 | 40 bis 45% des Stromverbrauchs |
spätestens 2035 | 55 bis 60% des Stromverbrauchs |
2050 | 80% des Stromverbrauchs |
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz: Triebfeder der Energiewende
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Weiterentwicklung und Verbreitung von Technologien zur Energieversorgung aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ("EE-Anlagen"). Es dient dem Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz.
Lesen Sie hier, was Photovoltaik-Bauherren und -Betreiber über das Erneuerbare-Energien-Gesetz wissen sollten.
Erneuerbare Energien sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die folgenden (§3 S.21 EEG).
- Energie aus Photovoltaik,
- Wasserkraft,
- Deponiegas, Klärgas,
- Biomasse, Biogas,
- Bioabfällen,
- Geothermie,
- Windenergie;
- und ferner aus Grubengas.
Sind "erneuerbare Energien" tatsächlich erneuerbar? Vgl. unter Erneuerbare Energien.
Ziel und Instrumente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Erklärtes Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Erhöhung erneuerbarer Energien zu folgenden Zeitpunkten auf folgenden Anteil an der gesamten Stromerzeugung in Deutschland (§1 Abs.2 EEG).Jahr Zeitpunkt, zu dem das Ziel erreicht werden soll | Ziel Der Anteil, den erneuerbare Energien erreichen sollen |
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2020 | |
18% des gesamten Energieverbrauchs | |
2025 | 40 bis 45% des Stromverbrauchs |
spätestens 2035 | 55 bis 60% des Stromverbrauchs |
2050 | 80% des Stromverbrauchs |
Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In seiner ersten Fassung trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz am 1. April 2000 in Kraft, dabei löste es seinen Vorläufer, das Stromeinspeisungsgesetz vom Dezember 1990 ab. Seitdem wurde das EEG immer wieder novelliert, die letzte Fassung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, das zum 1. August 2014 in Kraft trat.
Mit der Novellierung 2014 waren einige Neuerungen verbunden, die für Photovoltaikbetreiber von großem Interesse sind. So werden große PV-Anlagen mit mehr als 500 kWp Leistung (ab 2016 mit mehr als 100 kWp), nicht mehr vergütet. Für den Verkauf des in diesen Anlagen erzeugte Solarstroms kann aber eine Förderung in Anspruch genommen werden (Marktprämie). Neuerungen gab es auch beim Eigenverbrauch. Ab August 2014 müssen Betreiber von neuen PV-Anlagen über 10 kWp für den eigenverbrauchten Solarstrom 30% der EEG-Umlage entrichten; ab 2016 35%, ab 2017 40%. Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurden, und Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen - etwa auf Ein- und Zweifamilienhäusern (rund 2 bis 7 kWp) - sind davon nicht betroffen. Zum Teil geändert haben sich schließlich auch die Regeln zum Einspeisemanagement. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wissenswerten Details des Gesetzes.
Welche Maßnahmen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor?
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht allein auf die Förderung durch die Einspeisevergütung ab. Das Gesetz enthält auch Umsetzungsvorschriften zu Anschlüssen, technischen Vorgaben, Vermarktung, Ausgleichsmechanismus und EEG-Umlage, Aufgaben von Clearingstelle EEG und Bundesnetzagentur (siehe dort).Interessant für Photovoltaik-Betreiber sind vor allem diejenigen Abschnitte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die sich mit den Vergütungsvorschriften für Solarstrom (§48 und §21 EEG), dem Ausbaupfad für Photovoltaik (§4, Satz 3 EEG) sowie der geförderten Direktvermarktung für Anlagen über 500 kWp bzw. 100 kWp ab 2016 (§§19-21 EEG) befassen.
Gerade diese Abschnitte sind immer wieder Gegenstand von Überarbeitungen und Reformen, die in Politik, Solarindustrie und Medien hoch umstritten sind.
Bekannteste Maßnahme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Die Einspeisevergütung
Zentrales Förderinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Vergütung der Einspeisung des Stroms, der durch EE-Anlagen gewonnen wird (§§34-36, 37-39 und 40 bis 51 EEG). Sie sollen den wirtschaftlichen Betrieb der EE-Anlagen sicherstellen.Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert den Betreibern von Photovoltaikanlagen die Einspeisevergütung als Abgeltung für erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom für 20 Jahre in gleichbleibender Höhe. Der für zwei Jahrzehnte konstant bleibende Vergütungsbetrag pro kWh orientiert sich neben der verwendeten Technologie (z.B. Windkrafträder oder Photovoltaikanlagen) zum einen am Zeitpunkt der Inbetriebnahme, zum anderen am Standort - bei der Photovoltaik z.B. daran, ob es sich um eine Dach- oder eine Freilandanlage handelt.
Abnahmepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Netzbetreiber sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz - §§8 Abs.1 und 16 Abs.1 - verpflichtet, den Strom aus Erneuerbarer Energie zu vergüten und unverzüglich und vorrangig abzunehmen (vgl. Abnahmegarantie). Bis 2010 von Jahr zu Jahr, seit 2011 zweimal jährlich und seit 1. Mai 2012 sogar monatlich wird die Einspeisevergütung gekürzt (Allgemeine Kürzungen §26 EEG, Kürzung der Einspeisevergütung PV §31 EEG). Die Degression der Sätze hat den Sinn, am Markt der Erneuerbaren Energien einen beständigen Kostendruck erzeugen und die Hersteller dazu anhalten, immer effizientere und kostengünstigere Anlagen zu produzieren - mit dem Ziel, dass die Erneuerbaren Energien mittelfristig am Markt ohne Förderungen bestehen können.Meldepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Nach §6 Abs.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung von neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gemeldet werden; falls die Meldung ausbleibt, sind die Netzbetreiber nicht verpflichtet, den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zu vergüten. Die Bundesnetzagentur ist seit dem EEG 2014 ihrerseits dazu verpflichtet, zur besseren Datenerfassung ein eigenes Anlagenregister zur führen.- Zur Online-Meldung bei der Bundesnetzagentur geht es hier.
Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Zu den mit der Novelle 2012 eingeführten und im EEG 2014 übernommenen Änderungen und Neuerungen gehört die Art und Weise, wie Photovoltaikanlagen in das Strom-Einspeisemanagement integriert werden (§14 EEG): Für den Fall, dass eine Überlastung des Netzes droht, kann die Einspeisung des Stroms aus PV-Anlagen unter Umständen vorübergehend abgeregelt werden. Für die dabei entgangene Einspeisevergütung werden Photovoltaikbesitzer nach §15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit 95% der entgangenen Summe entschädigt (vgl. Einspeisemanagement) - zur Wahrung ihrer Investitionssicherheit ist der Verlust aber auf höchstens 1% des jährlichen Vergütungserlöses begrenzt.Vermarktung selbsterzeugten Stroms nach EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Mit dem EEG 2014 erhalten nach §34-36 EEG Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Leistung von mehr als 500 kW keine Einspeisevergütung mehr (ab 1. Januar 2016 gilt das für alle Anlagen ab 100 kW) können ihren Solarstrom aber folgendermaßen:- Entweder über Lieferverträge mit Stromhändlern bzw. direkt an der Börse
- oder nach dem Marktprämienmodell (§34).
Vermarktung über Lieferverträge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Grundsätzlich können Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren Strom sowohl durch die Direktvermarktung über Lieferverträge mit Stromhändlern als auch durch die Vermarktung direkt an einer Strombörse verkaufen. Nicht mehr möglich ist seit dem EEG 2014 aber die Direktvermarktung über das sogenannte Grünstromprivileg. Es befreite Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromgroßhändler) von der EEG-Umlage in Höhe von bis zu 2 Cent/kWh, wenn sie mindestens 50% des Stroms, den sie an ihre Endkunden durchgeleitet haben leiten, aus Erneuerbaren Energiequellen bezogen, und der vermarktete Strom zu mindestens 20% aus fluktuierenden erneuerbaren Energien - Windkraft oder Photovoltaik - stammte. Auf diese Weise sollte das Grünstromprivileg zur besseren Marktintegration des Stroms aus fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen beitragen.Vermarktung nach dem Marktprämienmodell
Beim Marktprämienmodell verkauft der Betreiber den Strom an der Börse und erhält zusätzlich zum Stromverkaufserlös eine Marktprämie. Sie gleicht die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenpreis (maßgeblich ist der im Nachhinein berechnete durchschnittliche Strompreis des vergangenen Monats) und der Einspeisevergütung aus. Einerseits ist somit garantiert, dass der Betreiber bei der Direktvermarktung im Vergleich zur Einspeisevergütung keine Einbußen erleidet. Andererseits kann der Betreiber, wenn es ihm gelingt, den Strom über dem durchschnittlichen Börsenpreis zu verkaufen, auch Mehrerlöse erzielen.Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Vermarktungsgesellschaften, die sich auf die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen spezialisiert haben.
Weitere Inhalte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Über die geschilderten Bestimmungen hinaus legt das Gesetz den Anschluss der Anlage ans Netz fest, den Ausgleichsmechanismus (gemeint ist die Umlage der Einspeisekosten), Informationspflichten und Besonderheiten der Ausnahme von der EEG-Umlage bei besonders energieintensiven Unternehmen.Streitfragen im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz klärt die Clearingstelle EEG, die zu diesem Zweck vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet wurde.
Vgl. den amtlichen Gesetzestext aus dem Jahr 2000 und die Gesetzesänderung 2014 im Bundesgesetzblatt. Eine lesbarere nicht amtliche Fassung findet sich auf dem Server des Bundesministeriums für Justiz, Juris.
Die Clearingstelle EEG hat eine "Arbeitsfassung" des EEG ins Internet gestellt, die dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und Benutzbarkeit am weitesten entgegenkommt.Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In seiner ersten Fassung trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz am 1. April 2000 in Kraft, dabei löste es seinen Vorläufer, das Stromeinspeisungsgesetz vom Dezember 1990 ab. Seitdem wurde das EEG immer wieder novelliert, die letzte Fassung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, das zum 1. August 2014 in Kraft trat.
Mit der Novellierung 2014 waren einige Neuerungen verbunden, die für Photovoltaikbetreiber von großem Interesse sind. So werden große PV-Anlagen mit mehr als 500 kWp Leistung (ab 2016 mit mehr als 100 kWp), nicht mehr vergütet. Für den Verkauf des in diesen Anlagen erzeugte Solarstroms kann aber eine Förderung in Anspruch genommen werden (Marktprämie). Neuerungen gab es auch beim Eigenverbrauch. Ab August 2014 müssen Betreiber von neuen PV-Anlagen über 10 kWp für den eigenverbrauchten Solarstrom 30% der EEG-Umlage entrichten; ab 2016 35%, ab 2017 40%. Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurden, und Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen - etwa auf Ein- und Zweifamilienhäusern (rund 2 bis 7 kWp) - sind davon nicht betroffen. Zum Teil geändert haben sich schließlich auch die Regeln zum Einspeisemanagement. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wissenswerten Details des Gesetzes.
Welche Maßnahmen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor?
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht allein auf die Förderung durch die Einspeisevergütung ab. Das Gesetz enthält auch Umsetzungsvorschriften zu Anschlüssen, technischen Vorgaben, Vermarktung, Ausgleichsmechanismus und EEG-Umlage, Aufgaben von Clearingstelle EEG und Bundesnetzagentur (siehe dort).Interessant für Photovoltaik-Betreiber sind vor allem diejenigen Abschnitte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die sich mit den Vergütungsvorschriften für Solarstrom (§48 und §21 EEG), dem Ausbaupfad für Photovoltaik (§4, Satz 3 EEG) sowie der geförderten Direktvermarktung für Anlagen über 500 kWp bzw. 100 kWp ab 2016 (§§19-21 EEG) befassen.
Gerade diese Abschnitte sind immer wieder Gegenstand von Überarbeitungen und Reformen, die in Politik, Solarindustrie und Medien hoch umstritten sind.
Bekannteste Maßnahme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Die Einspeisevergütung
Zentrales Förderinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Vergütung der Einspeisung des Stroms, der durch EE-Anlagen gewonnen wird (§§34-36, 37-39 und 40 bis 51 EEG). Sie sollen den wirtschaftlichen Betrieb der EE-Anlagen sicherstellen.Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert den Betreibern von Photovoltaikanlagen die Einspeisevergütung als Abgeltung für erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom für 20 Jahre in gleichbleibender Höhe. Der für zwei Jahrzehnte konstant bleibende Vergütungsbetrag pro kWh orientiert sich neben der verwendeten Technologie (z.B. Windkrafträder oder Photovoltaikanlagen) zum einen am Zeitpunkt der Inbetriebnahme, zum anderen am Standort - bei der Photovoltaik z.B. daran, ob es sich um eine Dach- oder eine Freilandanlage handelt.
Abnahmepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Netzbetreiber sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz - §§8 Abs.1 und 16 Abs.1 - verpflichtet, den Strom aus Erneuerbarer Energie zu vergüten und unverzüglich und vorrangig abzunehmen (vgl. Abnahmegarantie). Bis 2010 von Jahr zu Jahr, seit 2011 zweimal jährlich und seit 1. Mai 2012 sogar monatlich wird die Einspeisevergütung gekürzt (Allgemeine Kürzungen §26 EEG, Kürzung der Einspeisevergütung PV §31 EEG). Die Degression der Sätze hat den Sinn, am Markt der Erneuerbaren Energien einen beständigen Kostendruck erzeugen und die Hersteller dazu anhalten, immer effizientere und kostengünstigere Anlagen zu produzieren - mit dem Ziel, dass die Erneuerbaren Energien mittelfristig am Markt ohne Förderungen bestehen können.Meldepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Nach §6 Abs.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung von neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gemeldet werden; falls die Meldung ausbleibt, sind die Netzbetreiber nicht verpflichtet, den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zu vergüten. Die Bundesnetzagentur ist seit dem EEG 2014 ihrerseits dazu verpflichtet, zur besseren Datenerfassung ein eigenes Anlagenregister zur führen.- Zur Online-Meldung bei der Bundesnetzagentur geht es hier.
Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Zu den mit der Novelle 2012 eingeführten und im EEG 2014 übernommenen Änderungen und Neuerungen gehört die Art und Weise, wie Photovoltaikanlagen in das Strom-Einspeisemanagement integriert werden (§14 EEG): Für den Fall, dass eine Überlastung des Netzes droht, kann die Einspeisung des Stroms aus PV-Anlagen unter Umständen vorübergehend abgeregelt werden. Für die dabei entgangene Einspeisevergütung werden Photovoltaikbesitzer nach §15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit 95% der entgangenen Summe entschädigt (vgl. Einspeisemanagement) - zur Wahrung ihrer Investitionssicherheit ist der Verlust aber auf höchstens 1% des jährlichen Vergütungserlöses begrenzt.Vermarktung selbsterzeugten Stroms nach EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Mit dem EEG 2014 erhalten nach §34-36 EEG Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Leistung von mehr als 500 kW keine Einspeisevergütung mehr (ab 1. Januar 2016 gilt das für alle Anlagen ab 100 kW) können ihren Solarstrom aber folgendermaßen:- Entweder über Lieferverträge mit Stromhändlern bzw. direkt an der Börse
- oder nach dem Marktprämienmodell (§34).
Vermarktung über Lieferverträge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Grundsätzlich können Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren Strom sowohl durch die Direktvermarktung über Lieferverträge mit Stromhändlern als auch durch die Vermarktung direkt an einer Strombörse verkaufen. Nicht mehr möglich ist seit dem EEG 2014 aber die Direktvermarktung über das sogenannte Grünstromprivileg. Es befreite Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromgroßhändler) von der EEG-Umlage in Höhe von bis zu 2 Cent/kWh, wenn sie mindestens 50% des Stroms, den sie an ihre Endkunden durchgeleitet haben leiten, aus Erneuerbaren Energiequellen bezogen, und der vermarktete Strom zu mindestens 20% aus fluktuierenden erneuerbaren Energien - Windkraft oder Photovoltaik - stammte. Auf diese Weise sollte das Grünstromprivileg zur besseren Marktintegration des Stroms aus fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen beitragen.Vermarktung nach dem Marktprämienmodell
Beim Marktprämienmodell verkauft der Betreiber den Strom an der Börse und erhält zusätzlich zum Stromverkaufserlös eine Marktprämie. Sie gleicht die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenpreis (maßgeblich ist der im Nachhinein berechnete durchschnittliche Strompreis des vergangenen Monats) und der Einspeisevergütung aus. Einerseits ist somit garantiert, dass der Betreiber bei der Direktvermarktung im Vergleich zur Einspeisevergütung keine Einbußen erleidet. Andererseits kann der Betreiber, wenn es ihm gelingt, den Strom über dem durchschnittlichen Börsenpreis zu verkaufen, auch Mehrerlöse erzielen.Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Vermarktungsgesellschaften, die sich auf die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen spezialisiert haben.
Weitere Inhalte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Über die geschilderten Bestimmungen hinaus legt das Gesetz den Anschluss der Anlage ans Netz fest, den Ausgleichsmechanismus (gemeint ist die Umlage der Einspeisekosten), Informationspflichten und Besonderheiten der Ausnahme von der EEG-Umlage bei besonders energieintensiven Unternehmen.Streitfragen im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz klärt die Clearingstelle EEG, die zu diesem Zweck vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet wurde.
Vgl. den amtlichen Gesetzestext aus dem Jahr 2000 und die Gesetzesänderung 2014 im Bundesgesetzblatt. Eine lesbarere nicht amtliche Fassung findet sich auf dem Server des Bundesministeriums für Justiz, Juris.
Die Clearingstelle EEG hat eine "Arbeitsfassung" des EEG ins Internet gestellt, die dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und Benutzbarkeit am weitesten entgegenkommt.Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In seiner ersten Fassung trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz am 1. April 2000 in Kraft, dabei löste es seinen Vorläufer, das Stromeinspeisungsgesetz vom Dezember 1990 ab. Seitdem wurde das EEG immer wieder novelliert, die letzte Fassung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, das zum 1. August 2014 in Kraft trat.
Mit der Novellierung 2014 waren einige Neuerungen verbunden, die für Photovoltaikbetreiber von großem Interesse sind. So werden große PV-Anlagen mit mehr als 500 kWp Leistung (ab 2016 mit mehr als 100 kWp), nicht mehr vergütet. Für den Verkauf des in diesen Anlagen erzeugte Solarstroms kann aber eine Förderung in Anspruch genommen werden (Marktprämie). Neuerungen gab es auch beim Eigenverbrauch. Ab August 2014 müssen Betreiber von neuen PV-Anlagen über 10 kWp für den eigenverbrauchten Solarstrom 30% der EEG-Umlage entrichten; ab 2016 35%, ab 2017 40%. Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurden, und Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen - etwa auf Ein- und Zweifamilienhäusern (rund 2 bis 7 kWp) - sind davon nicht betroffen. Zum Teil geändert haben sich schließlich auch die Regeln zum Einspeisemanagement. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wissenswerten Details des Gesetzes.
Welche Maßnahmen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor?
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht allein auf die Förderung durch die Einspeisevergütung ab. Das Gesetz enthält auch Umsetzungsvorschriften zu Anschlüssen, technischen Vorgaben, Vermarktung, Ausgleichsmechanismus und EEG-Umlage, Aufgaben von Clearingstelle EEG und Bundesnetzagentur (siehe dort).Interessant für Photovoltaik-Betreiber sind vor allem diejenigen Abschnitte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die sich mit den Vergütungsvorschriften für Solarstrom (§48 und §21 EEG), dem Ausbaupfad für Photovoltaik (§4, Satz 3 EEG) sowie der geförderten Direktvermarktung für Anlagen über 500 kWp bzw. 100 kWp ab 2016 (§§19-21 EEG) befassen.
Gerade diese Abschnitte sind immer wieder Gegenstand von Überarbeitungen und Reformen, die in Politik, Solarindustrie und Medien hoch umstritten sind.
Bekannteste Maßnahme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Die Einspeisevergütung
Zentrales Förderinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Vergütung der Einspeisung des Stroms, der durch EE-Anlagen gewonnen wird (§§34-36, 37-39 und 40 bis 51 EEG). Sie sollen den wirtschaftlichen Betrieb der EE-Anlagen sicherstellen.Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert den Betreibern von Photovoltaikanlagen die Einspeisevergütung als Abgeltung für erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom für 20 Jahre in gleichbleibender Höhe. Der für zwei Jahrzehnte konstant bleibende Vergütungsbetrag pro kWh orientiert sich neben der verwendeten Technologie (z.B. Windkrafträder oder Photovoltaikanlagen) zum einen am Zeitpunkt der Inbetriebnahme, zum anderen am Standort - bei der Photovoltaik z.B. daran, ob es sich um eine Dach- oder eine Freilandanlage handelt.
Abnahmepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Netzbetreiber sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz - §§8 Abs.1 und 16 Abs.1 - verpflichtet, den Strom aus Erneuerbarer Energie zu vergüten und unverzüglich und vorrangig abzunehmen (vgl. Abnahmegarantie). Bis 2010 von Jahr zu Jahr, seit 2011 zweimal jährlich und seit 1. Mai 2012 sogar monatlich wird die Einspeisevergütung gekürzt (Allgemeine Kürzungen §26 EEG, Kürzung der Einspeisevergütung PV §31 EEG). Die Degression der Sätze hat den Sinn, am Markt der Erneuerbaren Energien einen beständigen Kostendruck erzeugen und die Hersteller dazu anhalten, immer effizientere und kostengünstigere Anlagen zu produzieren - mit dem Ziel, dass die Erneuerbaren Energien mittelfristig am Markt ohne Förderungen bestehen können.Meldepflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Nach §6 Abs.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung von neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gemeldet werden; falls die Meldung ausbleibt, sind die Netzbetreiber nicht verpflichtet, den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zu vergüten. Die Bundesnetzagentur ist seit dem EEG 2014 ihrerseits dazu verpflichtet, zur besseren Datenerfassung ein eigenes Anlagenregister zur führen.- Zur Online-Meldung bei der Bundesnetzagentur geht es hier.
Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Zu den mit der Novelle 2012 eingeführten und im EEG 2014 übernommenen Änderungen und Neuerungen gehört die Art und Weise, wie Photovoltaikanlagen in das Strom-Einspeisemanagement integriert werden (§14 EEG): Für den Fall, dass eine Überlastung des Netzes droht, kann die Einspeisung des Stroms aus PV-Anlagen unter Umständen vorübergehend abgeregelt werden. Für die dabei entgangene Einspeisevergütung werden Photovoltaikbesitzer nach §15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit 95% der entgangenen Summe entschädigt (vgl. Einspeisemanagement) - zur Wahrung ihrer Investitionssicherheit ist der Verlust aber auf höchstens 1% des jährlichen Vergütungserlöses begrenzt.Vermarktung selbsterzeugten Stroms nach EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Mit dem EEG 2014 erhalten nach §34-36 EEG Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Leistung von mehr als 500 kW keine Einspeisevergütung mehr (ab 1. Januar 2016 gilt das für alle Anlagen ab 100 kW) können ihren Solarstrom aber folgendermaßen:- Entweder über Lieferverträge mit Stromhändlern bzw. direkt an der Börse
- oder nach dem Marktprämienmodell (§34).
Vermarktung über Lieferverträge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Grundsätzlich können Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren Strom sowohl durch die Direktvermarktung über Lieferverträge mit Stromhändlern als auch durch die Vermarktung direkt an einer Strombörse verkaufen. Nicht mehr möglich ist seit dem EEG 2014 aber die Direktvermarktung über das sogenannte Grünstromprivileg. Es befreite Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromgroßhändler) von der EEG-Umlage in Höhe von bis zu 2 Cent/kWh, wenn sie mindestens 50% des Stroms, den sie an ihre Endkunden durchgeleitet haben leiten, aus Erneuerbaren Energiequellen bezogen, und der vermarktete Strom zu mindestens 20% aus fluktuierenden erneuerbaren Energien - Windkraft oder Photovoltaik - stammte. Auf diese Weise sollte das Grünstromprivileg zur besseren Marktintegration des Stroms aus fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen beitragen.Vermarktung nach dem Marktprämienmodell
Beim Marktprämienmodell verkauft der Betreiber den Strom an der Börse und erhält zusätzlich zum Stromverkaufserlös eine Marktprämie. Sie gleicht die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenpreis (maßgeblich ist der im Nachhinein berechnete durchschnittliche Strompreis des vergangenen Monats) und der Einspeisevergütung aus. Einerseits ist somit garantiert, dass der Betreiber bei der Direktvermarktung im Vergleich zur Einspeisevergütung keine Einbußen erleidet. Andererseits kann der Betreiber, wenn es ihm gelingt, den Strom über dem durchschnittlichen Börsenpreis zu verkaufen, auch Mehrerlöse erzielen.Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Vermarktungsgesellschaften, die sich auf die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen spezialisiert haben.
Weitere Inhalte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Über die geschilderten Bestimmungen hinaus legt das Gesetz den Anschluss der Anlage ans Netz fest, den Ausgleichsmechanismus (gemeint ist die Umlage der Einspeisekosten), Informationspflichten und Besonderheiten der Ausnahme von der EEG-Umlage bei besonders energieintensiven Unternehmen.Streitfragen im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz klärt die Clearingstelle EEG, die zu diesem Zweck vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet wurde.
Vgl. den amtlichen Gesetzestext aus dem Jahr 2000 und die Gesetzesänderung 2014 im Bundesgesetzblatt. Eine lesbarere nicht amtliche Fassung findet sich auf dem Server des Bundesministeriums für Justiz, Juris.
Die Clearingstelle EEG hat eine "Arbeitsfassung" des EEG ins Internet gestellt, die dem Bedürfnis nach Lesbarkeit und Benutzbarkeit am weitesten entgegenkommt.