Einspeisemanagement

 

Einspeisemanagement

 
 

Ein (weiteres) Argument für den Eigenverbrauch - die geregelte Abregelung

Aktualisiert: 2017

Einspeisemanagement

Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist die Möglichkeit für Netzbetreiber, die Einspeisung von Stroms aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen in das öffentliche Netz vorübergehend abzuregeln.
Voraussetzung der Abregelung ist, dass eine Überlastung der Netzeinrichtungen droht.

Die Betreiber der stromerzeugenden Anlagen erhalten für die entgangene Einspeisevergütung eine Entschädigung.

Das Einspeisemanagement nach EEG

Nach den §§9, 14 und 15 der novellierten EEG-Fassung von 2014 sind auch Photovoltaikanlagen in das Einspeisemanagement (BNetzA) integriert. Daran ändert sich durch die am 8. Juli 2016 beschlossene EEG-Novelle 2017 nichts.

Regelungen des Einspeisemanagements

Das Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unterliegt mehreren klar definierten Regeln.
Hierzu gehören:

  • Die Entschädigung der Photovoltaik-Betreiber,
  • das Einspeisemanagement nach Anlagengröße,
  • die Einspeiseregelungsvorrichtung in der PV-Anlage.

Entschädigung im Enspeisemanagement:

Um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Photovoltaikanlagen in großer Zahl in Gebieten geringer Netzdichte installiert werden, liegt die Entschädigung für die bei Abriegelung entgangene Einspeisevergütung nicht bei 100%, sondern nur bei 95%.
Um andererseits die notwendige Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist der Verlust auf maximal 1% der Jahresleistung einer PV-Anlage gedeckelt.

Ein (weiteres) Argument für den Eigenverbrauch - die geregelte Abregelung

Aktualisiert: 2017

Einspeisemanagement

Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist die Möglichkeit für Netzbetreiber, die Einspeisung von Stroms aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen in das öffentliche Netz vorübergehend abzuregeln.
Voraussetzung der Abregelung ist, dass eine Überlastung der Netzeinrichtungen droht.

Die Betreiber der stromerzeugenden Anlagen erhalten für die entgangene Einspeisevergütung eine Entschädigung.

Das Einspeisemanagement nach EEG

Nach den §§9, 14 und 15 der novellierten EEG-Fassung von 2014 sind auch Photovoltaikanlagen in das Einspeisemanagement (BNetzA) integriert. Daran ändert sich durch die am 8. Juli 2016 beschlossene EEG-Novelle 2017 nichts.

Regelungen des Einspeisemanagements

Das Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unterliegt mehreren klar definierten Regeln.
Hierzu gehören:

  • Die Entschädigung der Photovoltaik-Betreiber,
  • das Einspeisemanagement nach Anlagengröße,
  • die Einspeiseregelungsvorrichtung in der PV-Anlage.

Entschädigung im Enspeisemanagement:

Um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Photovoltaikanlagen in großer Zahl in Gebieten geringer Netzdichte installiert werden, liegt die Entschädigung für die bei Abriegelung entgangene Einspeisevergütung nicht bei 100%, sondern nur bei 95%.
Um andererseits die notwendige Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist der Verlust auf maximal 1% der Jahresleistung einer PV-Anlage gedeckelt.

Ein (weiteres) Argument für den Eigenverbrauch - die geregelte Abregelung

Aktualisiert: 2017

Einspeisemanagement

Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist die Möglichkeit für Netzbetreiber, die Einspeisung von Stroms aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen in das öffentliche Netz vorübergehend abzuregeln.
Voraussetzung der Abregelung ist, dass eine Überlastung der Netzeinrichtungen droht.

Die Betreiber der stromerzeugenden Anlagen erhalten für die entgangene Einspeisevergütung eine Entschädigung.

Das Einspeisemanagement nach EEG

Nach den §§9, 14 und 15 der novellierten EEG-Fassung von 2014 sind auch Photovoltaikanlagen in das Einspeisemanagement (BNetzA) integriert. Daran ändert sich durch die am 8. Juli 2016 beschlossene EEG-Novelle 2017 nichts.

Regelungen des Einspeisemanagements

Das Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unterliegt mehreren klar definierten Regeln.
Hierzu gehören:

  • Die Entschädigung der Photovoltaik-Betreiber,
  • das Einspeisemanagement nach Anlagengröße,
  • die Einspeiseregelungsvorrichtung in der PV-Anlage.

Entschädigung im Enspeisemanagement:

Um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Photovoltaikanlagen in großer Zahl in Gebieten geringer Netzdichte installiert werden, liegt die Entschädigung für die bei Abriegelung entgangene Einspeisevergütung nicht bei 100%, sondern nur bei 95%.
Um andererseits die notwendige Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist der Verlust auf maximal 1% der Jahresleistung einer PV-Anlage gedeckelt.
 

Einspeisemanagement nach Anlagengröße:

Nicht alle Photovoltaikanlagen unterliegen dem Einspeisemanagement in gleichem Maße. Das entscheidende Kriterium ist die Größe der Anlage:

  • PV-Anlagen ab 100 kWp unterliegen vollumfänglich dem Einspeisemanagement.
  • Für PV-Anlagen von 30 bis 100 kWp gilt das vereinfachte Einspeisemanagement: Die Anlagen müssen nicht mit technischen Einrichtung zur Lastgangmessung und Datenübertragung, sondern allein mit einer durch die Netzbetreiber in Fernschaltung zu betreibenden Abschaltvorrichtung zur Abregelung ausgestattet sein.
  • Bei PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp steht den Photovoltaik-Betreibern die Wahl zwischen dem vereinfachten Einspeisemanagement und der Kappung der Einspeisung auf 70% der Anlagenleistung, wobei die restliche Strommenge ökonomisch sinnvoll eigenverbraucht wird. In diesem Fall wird die Anlage nicht abgeregelt.
    Diese 70%-Regelung verringert die ins Netz eingespeiste Gesamt-Strommenge - je nach Standort, Ausrichtung und Dachneigung der PV-Anlage - zwar nur um rund 3-8%, entlastet die Stromnetze aber in großem Maße.

Einspeisemanagement und Abschaltvorrichtung:

Bitte beachten Sie - alle vom 1. Januar 2012 an installierten Photovoltaikanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung müssen nach EEG 2017 §9 Abs. 1 die für die Abregelungen erforderlichen technischen Einrichtungen (Fernabschalter bzw. auf Fernabschaltung ausgelegte Wechselrichter) besitzen (vgl. Erläuterungen des BSW [PDF]). Photovoltaikanlagen über 100 kWp mussten bis zum 1. Juli 2012 mit der Abschaltvorrichtung nachgerüstet werden.
Dasselbe gilt für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp, die nach dem 1. August 2012 in Betrieb genommen wurden.

Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp können sich nach EEG 2017 §9 Abs. 2alternativ auch für eine Kappung der Einspeiseleistung auf 70% der Nennleistung entscheiden.
Welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist, lässt sich aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren nicht pauschal beantworten. Es empfiehlt sich, dies im direkten Beratungsgespräch mit einem der durch uns vermittelten fachkundigen Solarteur zu erörtern.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

Einspeisemanagement nach Anlagengröße:

Nicht alle Photovoltaikanlagen unterliegen dem Einspeisemanagement in gleichem Maße. Das entscheidende Kriterium ist die Größe der Anlage:

  • PV-Anlagen ab 100 kWp unterliegen vollumfänglich dem Einspeisemanagement.
  • Für PV-Anlagen von 30 bis 100 kWp gilt das vereinfachte Einspeisemanagement: Die Anlagen müssen nicht mit technischen Einrichtung zur Lastgangmessung und Datenübertragung, sondern allein mit einer durch die Netzbetreiber in Fernschaltung zu betreibenden Abschaltvorrichtung zur Abregelung ausgestattet sein.
  • Bei PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp steht den Photovoltaik-Betreibern die Wahl zwischen dem vereinfachten Einspeisemanagement und der Kappung der Einspeisung auf 70% der Anlagenleistung, wobei die restliche Strommenge ökonomisch sinnvoll eigenverbraucht wird. In diesem Fall wird die Anlage nicht abgeregelt.
    Diese 70%-Regelung verringert die ins Netz eingespeiste Gesamt-Strommenge - je nach Standort, Ausrichtung und Dachneigung der PV-Anlage - zwar nur um rund 3-8%, entlastet die Stromnetze aber in großem Maße.

Einspeisemanagement und Abschaltvorrichtung:

Bitte beachten Sie - alle vom 1. Januar 2012 an installierten Photovoltaikanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung müssen nach EEG 2017 §9 Abs. 1 die für die Abregelungen erforderlichen technischen Einrichtungen (Fernabschalter bzw. auf Fernabschaltung ausgelegte Wechselrichter) besitzen (vgl. Erläuterungen des BSW [PDF]). Photovoltaikanlagen über 100 kWp mussten bis zum 1. Juli 2012 mit der Abschaltvorrichtung nachgerüstet werden.
Dasselbe gilt für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp, die nach dem 1. August 2012 in Betrieb genommen wurden.

Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp können sich nach EEG 2017 §9 Abs. 2alternativ auch für eine Kappung der Einspeiseleistung auf 70% der Nennleistung entscheiden.
Welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist, lässt sich aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren nicht pauschal beantworten. Es empfiehlt sich, dies im direkten Beratungsgespräch mit einem der durch uns vermittelten fachkundigen Solarteur zu erörtern.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung

 

Einspeisemanagement nach Anlagengröße:

Nicht alle Photovoltaikanlagen unterliegen dem Einspeisemanagement in gleichem Maße. Das entscheidende Kriterium ist die Größe der Anlage:

  • PV-Anlagen ab 100 kWp unterliegen vollumfänglich dem Einspeisemanagement.
  • Für PV-Anlagen von 30 bis 100 kWp gilt das vereinfachte Einspeisemanagement: Die Anlagen müssen nicht mit technischen Einrichtung zur Lastgangmessung und Datenübertragung, sondern allein mit einer durch die Netzbetreiber in Fernschaltung zu betreibenden Abschaltvorrichtung zur Abregelung ausgestattet sein.
  • Bei PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp steht den Photovoltaik-Betreibern die Wahl zwischen dem vereinfachten Einspeisemanagement und der Kappung der Einspeisung auf 70% der Anlagenleistung, wobei die restliche Strommenge ökonomisch sinnvoll eigenverbraucht wird. In diesem Fall wird die Anlage nicht abgeregelt.
    Diese 70%-Regelung verringert die ins Netz eingespeiste Gesamt-Strommenge - je nach Standort, Ausrichtung und Dachneigung der PV-Anlage - zwar nur um rund 3-8%, entlastet die Stromnetze aber in großem Maße.

Einspeisemanagement und Abschaltvorrichtung:

Bitte beachten Sie - alle vom 1. Januar 2012 an installierten Photovoltaikanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung müssen nach EEG 2017 §9 Abs. 1 die für die Abregelungen erforderlichen technischen Einrichtungen (Fernabschalter bzw. auf Fernabschaltung ausgelegte Wechselrichter) besitzen (vgl. Erläuterungen des BSW [PDF]). Photovoltaikanlagen über 100 kWp mussten bis zum 1. Juli 2012 mit der Abschaltvorrichtung nachgerüstet werden.
Dasselbe gilt für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp, die nach dem 1. August 2012 in Betrieb genommen wurden.

Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp können sich nach EEG 2017 §9 Abs. 2alternativ auch für eine Kappung der Einspeiseleistung auf 70% der Nennleistung entscheiden.
Welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist, lässt sich aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren nicht pauschal beantworten. Es empfiehlt sich, dies im direkten Beratungsgespräch mit einem der durch uns vermittelten fachkundigen Solarteur zu erörtern.

Solarzellen im Zusammenspiel

Zur individuellen Berechnung